Frage geschrieben am 13.03.2010 00:33:20
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kindesunterhalt ab 18 bei bestehendem Jugendamtstitel
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3392Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine älteste Tochter vollendet im Juli des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr, steht zur Zeit in einem Ausbildungsverhältnis und lebt bei der Kindesmutter.
Es besteht ein Jugendamtstitel und ich zahle zur Zeit 273.-€.
Zu berücksichtigen sind hier 49,-€ an Fahrtkosten und ein Ausbildungsentgelt von 250.-€. Ich selbst wurde seitens des Jugendamtes auf die Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Mein Nettogehalt beläuft sich auf 2230,-€ und ich zahle noch zusätzlich Unterhalt für meine jüngere Tochter (12).
Das Ausbildungsentgelt erhöht sich ab August auf 270.-€ und ab 08/2011 auf 290.-€.
Was meine Ex-Frau an Einkünften erzielt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Sie ist in Vollzeit in einem Call - Center tätig. Ich gehe jedoch von einem Nettogehalt in Höhe von ca. 1100.-€ aus.
Nun ändert sich die Rechtslage mit Erreichen der Volljährigkeit und ich möchte bereits jetzt ein entsprechendes Hinweisschreiben an das zuständige Jugendamt verfassen. Wie formuliere ich ein solches Anschreiben sinnvoll?
Hochachtungsvoll,
Der Verfasser
Antwort geschrieben am 13.03.2010 01:23:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
In der Tat ändert sich ab Erreichen der Volljährigkeit einiges in Bezug auf Ihre Unterhaltspflicht. Was nach Ihrer Schilderung voraussichtlich am maßgeblichsten in diesem Zusammenhang sein dürfte ist, dass Ihre Tochter sich ab Volljährigkeit das gesamte Einkommen (vorher war es grundsätzlich nur das halbe Einkommen), wozu auch die Ausbildungsvergütung gehört, auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss.
Im Endeffekt müssten Sie somit gegenüber Ihrer (dann) volljährigen Tochter direkt (diese wird ab erreichen der Volljährigkeit ja nicht mehr von Ihren Eltern vertreten) eine Unterhaltsabänderung bzw. auf einen Titelverzicht in Bezug auf die Jugendamtsurkunde verlangen.
Dies könnten Sie dem Jugendamt anzeigen. Wie Sie diesen Brief konkret formulieren sollten hängt ganz davon ab, was Sie dem Jugendamt mitteilen wollen. Dies ist mir nicht gänzlich bekannt. Jedenfalls sollten Sie die bevorstehende Volljährigkeit sowie damit verbunden die Unterhaltsabänderung ankündigen.
Eine Formulierung könnte in etwa wie folgt lauten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass meine Tochter…. Wohnhaft in… geboren am……….. am…volljährig wird/geworden ist. Wie ihnen bekannt sein dürfte bezieht meine Tochter eine Ausbildungsvergütung in Höhe von….. €.
Da sie sich diese Vergütung ab Volljährigkeit vollständig anrechnen lassen muss werde ich/habe ich bereits eine Unterhaltsabänderung von meiner Tochter/Titelverzicht in Höhe von. €verlangen. Demnach beträgt der neue Unterhaltsbetrag ……….. €.
Sehr gerne wäre ich Ihnen bei der abschließenden und alle Einzelheiten berücksichtigenden Formulierung eines solchen Schreibens behilflich. Bei Interesse können Sie sich gerne an meine unten genannte E-Mailadresse wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagmorgen und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 08:42:04
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
der Hinweis auf den Titelverzicht war recht interessant. Ich bin bisher davon ausgegangen, er endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Nun,freiwillig verzichten wird meine Tochter nicht. Kann ich das Jugendamt bitten, den bestehenden Titel aufzuheben oder bis auf das Ende der Ausbildung zu beschränken?
Weiterhin wird doch neben der vollen Anrechnung der Ausbildungsvergütung doch ebenfalls das Kindergeld in voller Höhe angerechnet, sowie das Gehalt meiner Ex-Frau mit einbezogen, da ab Volljährigkeit doch beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Oder bin ich da jetzt falsch informiert? Auf diese doch wichtigen Aspekte gingen sie in Ihrer Antwort nicht gesondert ein.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
der Hinweis auf den Titelverzicht war recht interessant. Ich bin bisher davon ausgegangen, er endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Nun,freiwillig verzichten wird meine Tochter nicht. Kann ich das Jugendamt bitten, den bestehenden Titel aufzuheben oder bis auf das Ende der Ausbildung zu beschränken?
Weiterhin wird doch neben der vollen Anrechnung der Ausbildungsvergütung doch ebenfalls das Kindergeld in voller Höhe angerechnet, sowie das Gehalt meiner Ex-Frau mit einbezogen, da ab Volljährigkeit doch beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Oder bin ich da jetzt falsch informiert? Auf diese doch wichtigen Aspekte gingen sie in Ihrer Antwort nicht gesondert ein.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 12:28:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Jugendamt können Sie leider nicht bitten, den Titel aufzuheben oder zu beschränken, da das Jugendamt nicht Titelinhaberin ist, sondern Ihre Tochter.
Mit Ihren Annahmen zur Barunterhaltspflicht bei Volljährigkeit haben Sie völlig Recht. So wird das gesamte Kindergeld auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Das Gehalt Ihrer Frau wird bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens vollständig hinzugezogen.
Auch ist vollkommen korrekt, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile (im Verhältnis Ihres Einkommens zum Gesamteinkommen, also von Mutter und Vater zusammengezählt) barunterhaltspflichtig sind.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Jugendamt können Sie leider nicht bitten, den Titel aufzuheben oder zu beschränken, da das Jugendamt nicht Titelinhaberin ist, sondern Ihre Tochter.
Mit Ihren Annahmen zur Barunterhaltspflicht bei Volljährigkeit haben Sie völlig Recht. So wird das gesamte Kindergeld auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Das Gehalt Ihrer Frau wird bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens vollständig hinzugezogen.
Auch ist vollkommen korrekt, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile (im Verhältnis Ihres Einkommens zum Gesamteinkommen, also von Mutter und Vater zusammengezählt) barunterhaltspflichtig sind.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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