Frage geschrieben am 20.03.2010 13:25:05
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kindesunterhalt
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1087Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Jugendamt verlangte im Januar 2007 die Auskunft über wirtschafliche Verhältnisse(Verdiensabrechnungen usw)Danach wurde Unterhalt für meine Tochter in höhe von 75 euro monatlich festgesetzt.Seitdem zahle ich jeden Monat diesen Betrag.Seit 2008 ist mein Nettoeinkommen aber um ca.200,-euro gestigen,Prämien,überstunden,Urlaubs und Weihnachtsgeld.Dies habe ich versäumt dem Jugendamt mitzuteilen,da ich davon ausging,daß diese Sonderzahlungen nicht eingerechnet werden.......Kann das Jugendamt für drei Jahre rückwirkend,den zu wenig gezahlte Unterhalt zurück verlangen?Habe auch ca.7000 euro auf dem Konto.Muß ich ein teil an Jugendamt zahlen?Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 20.03.2010 16:51:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Oftmals wird der Unterhalt nur vorläufig festgesetzt bis der Nachweis über den konkreten Verdienst vorliegt. Darüber hinaus kann ein entsprechender Bescheid auch im Nachhinein aufgehoben bzw. abgeändert werden, wenn das Jugendamt erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über die verändetren Umstände erhält. Allerdings wäre fraglich, ob das gestiegene Einkommen auch eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages zur Folge hat. Dies müsste anhalt des Einzelfalles geprüft werden. Maßgeblich ist insoweit die "Düsseldofer Tabelle", welche gewisse Einkommensstufen vorsieht. Sollte sich Ihr Einkommen weiterhin in derselben Stufe bewegen, so kann der Zahlugnsanspruch meines Erachtens nicht erhöht werden.
Allerdings können diese Folgen erst eintreten, wenn das Jugendamt Sie zum erneuten Nachweis Ihres Einkommens auffordert. Im Gegensatz zu Beziehern von Sozialleistungen sind Sie nicht verpflichtet, die Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie Ihr Vermögen einsetzen müssen. Dies hängt vom Einzelfall ab, Vermögensgrenzen gibt es leider nicht. Vermögen ist nicht einzusetzen, wenn durch die Vermögensverwertung der eigene Unterhalt gefährdet wird oder die Vermögensverwertung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Nachteil verbunden wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 17:12:21
Guten Tag,Danke für die Hilfe.Kurze Nachfrage:Laut Düsseldofer Tabelle befinde ich mich nach wie vor in stufe 1(bis 1500,-)Wenn aber das zu wenig gezahlte Unterhalt doch noch zurück gefordert wird,kann es passieren daß ich für ganze 3 Jahre nachzahlen muß?
Vielen Dank
Guten Tag,Danke für die Hilfe.Kurze Nachfrage:Laut Düsseldofer Tabelle befinde ich mich nach wie vor in stufe 1(bis 1500,-)Wenn aber das zu wenig gezahlte Unterhalt doch noch zurück gefordert wird,kann es passieren daß ich für ganze 3 Jahre nachzahlen muß?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 17:26:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann nicht ausschließen, dass sich die Rückforderung über den gesamten Zeitraum beziehen wird. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, ob das Jugendamt diesen geltend machen wird. Denn es insbesondere auch zu berücksichtigen, ob Ihnen eine solche Zahlung zumutbar sein wird. Möglicherweise wird auch nur der laufende Unterhalt geändert. Sollte tatsächlich eine Rückforderung für einen längeren Zeitraum drohen, so sollten Sie sich in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann nicht ausschließen, dass sich die Rückforderung über den gesamten Zeitraum beziehen wird. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, ob das Jugendamt diesen geltend machen wird. Denn es insbesondere auch zu berücksichtigen, ob Ihnen eine solche Zahlung zumutbar sein wird. Möglicherweise wird auch nur der laufende Unterhalt geändert. Sollte tatsächlich eine Rückforderung für einen längeren Zeitraum drohen, so sollten Sie sich in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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