Frage geschrieben am 19.03.2010 19:56:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kindesunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich leiste derzeit Unterhalt gem. Lohngruppe 3 DTT 2010. Ab Mai 2010 werde ich für die Dauer von etwa einem Jahr im Ausland arbeiten. Dadurch werden sich meine Bezüge erhöhen, abzüglich diverser Pauschalen wahrscheinlich gem. Lohngruppe 8 DTT 2010.
Mit Hinblick auf das zukünftig erhöhte Einkommen habe ich der Mutter einen Vorschlag gemacht. Danach bot ich an, für die Dauer von 12 Monaten Unterhalt gem. Lohngruppe 6 zu zahlen. Die Berechnung hierfür erfolgte auf Basis meines Einkommens der letzten 12 Monate und der erwarteten Einkünfte der nächsten 12 Monate.
Auf diesen Vorschlag hin forderte mich die Mutter per Anwalt auf, Auskunft über meine Einkünfte zu erteilen und forderte für die Dauer des Auslandsaufenthalts Kindesunterhalt gem. Lohngruppe 8,9 DTT 2010.
Nun meine Frage:
Wie ist die gängige Praxis zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens in meinem Fall?
Was ist bei einer gerichtlichen Festsetzung des Unterhalts zu erwarten?
Wird das zukünftige Einkommen zu 100% in die Berechnung einfließen, ungeachtet der Tatsache, dass Unfall und Krankheit eine sofortige Beendigung des Auslandsaufenthalts nach sich ziehen würden?
Oder wird ein Familien-Gericht eine Mischberechnung durchführen, analog jener, die ich zur Berechnung des Kindesunterhalts durchgeführt habe?
Oder wäre bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Entscheidung zu erwarten, wonach die tatsächlichen Einkünfte der letzten 12 Monate maßgebend sind?
Es würde mich freuen, diesbezüglich eine möglichst verbindliche Aussage zu bekommen, da hiervon möglicherweise mein weiteres Vorgehen abhängt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 21:30:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anwaltskosten bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen.
Zu 1.)Wie ist die gängige Praxis zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens in meinem Fall?
Das monatliche Durchschnittseinkommen wird in der Regel derart berechnet, dass die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und anschließend durch 12 geteilt werden. Mit ihrer Berechnungsmethode sind Sie somit schon auf dem richtigen Weg. Eine Abweichung hingegen besteht bei Selbstständigen, bei welchen die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen sind.
Nach ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass Sie nicht selbstständig sind, so dass grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate heranzuziehen ist.
Zu 2.)Was ist bei einer gerichtlichen Festsetzung des Unterhalts zu erwarten?
Wird das zukünftige Einkommen zu 100% in die Berechnung einfließen, ungeachtet der Tatsache, dass Unfall und Krankheit eine sofortige Beendigung des Auslandsaufenthalts nach sich ziehen würden?
Wie ein Gericht urteilen wird kann leider nicht abschließend gesagt werden, da das Gericht natürlich auch in einem gewissen Rahmen einen Ermessensspielraum hat.
Wie bereits oben gesagt, kommt es auf das Einkommen der letzten 12 Monate an. Es kommt also darauf an, wann Sie zur Unterhaltszahlung aufgefordert werden, also vor der Einkommenserhöhung, zwischendurch oder am Ende. Je später es wird, desto höher ist das einzusetzende Einkommen logischerweise.
Die Kindesmutter würde eine 100%ige Anrechnung lediglich dann erreichen (also in Bezug auf das neue Gehalt), wenn Sie zum Ende Ihrer Auslandstätigkeit den Unterhalt geltend macht.
Wenn die Verhältnisse sich ändern und Sie wieder weniger verdienen, könnten Sie im Gegenzug ein Abänderungsverlangen geltend machen.
Zu 3.)Oder wird ein Familien-Gericht eine Mischberechnung durchführen, analog jener, die ich zur Berechnung des Kindesunterhalts durchgeführt habe?
Aufgrund der unter 2. dargelegten Aspekte wird es voraussichtlich zu einer Art Mischberechnung kommen, die aber nach wie vor vom Zeitpunkt der Forderung durch die Mutter (also in Vertretung für die Kinder)
Zu 4.)Oder wäre bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Entscheidung zu erwarten, wonach die tatsächlichen Einkünfte der letzten 12 Monate maßgebend sind?
Um es auf den Punkt zu bringen: voraussichtlich ja! (s.o.).
Da kein Unterhaltstitel besteht, besteht noch ein gewisser Spielraum, so dass Sie gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung zumindest etwas Einfluss nehmen könnten.
Sie sollten sich dringend einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort anvertrauen, da die Kindesmutter auch anwaltlich vertreten ist und damit insoweit „Waffengleichheit" herrscht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 21:34:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich schrieb:
"Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anwaltskosten bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen. "
Das war nicht an Sie gerichtet, so dass ich darum bitte, hierüber wegzusehen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich schrieb:
"Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anwaltskosten bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen. "
Das war nicht an Sie gerichtet, so dass ich darum bitte, hierüber wegzusehen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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27580 Bremerhaven
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