Frage geschrieben am 04.03.2010 00:20:23
Kindesunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1138Meine 11-jährige Tochter (1999) lebt seit unserer Trennung (2000) bei ihrer Mutter, mit der ich nie verheiratet war und die das alleinige Sorgerecht hat.
Seit 2004 gibt es vom Jugendamt eine "Urkunde über die Verpflichtung zum Regelbetrag" nach der ich 114 % zahlen soll.
Seit 2006 bin ich verheiratet, habe seit 2006 und 2009 2 weitere Töchter. Meine Frau (erhält das Kindergeld) und die 2 Kinder sind ja ebenfalls Unterhaltsberechtigt, das wurde aber nie neuberechnet.
Mein Einkommen beträgt etwa 1950 € Netto.
Zur Zeit bezahle ich 249 € monatlich für meine Erstgeborene, ist dieser Betrag angemessen?
Wie soll ich reagieren, wenn er zu hoch sein sollte?
Was sollte ich tun wenn er zu niedrig ist?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 04.03.2010 00:35:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 459
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Information wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihres Einkommens von 1.950.- € sind Sie zunächst in die Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen (1901 -2300).
Da diese Tabelle ab 01/2010 auf einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen aufgebaut ist, ist bei mehr vorhandenen unterhaltsberechtigten Kindern ein Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensstufe vorzunehmen, hier also Stufe 2.
Dieser Fall ist hier gegeben, da Sie natürlich auch gegenüber den beiden anderen Kindern unterhaltspflichtig sind.
Nach Einkommensstufe 2 beträgt der Tabellenunterhalt für ein 11-jähriges Kind 383.- €. Hiervon abzusetzen ist das hälftige Kindergeld von 92.- €, so dass sich ein geschuldeter Zahlbetrag für das Kind von 291.- € ergibt.
Damit zahlen Sie derzeit etwas zu wenig Unterhalt.
Grundsätzlich schulden Sie Unterhaltserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung, so dass Sie von daher eigentlich nichts veranlassen müssten.
Es steht Ihnen natürlich frei, diese Erhöhung freiwillig zu zahlen, da das Geld letztlich ja Ihrem Kind zugute kommt.
Mit freundlichen Grüßen
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