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Oder muss der Vater meiner Tochter Nachweise erbringen, damit der Kindesunterhalt ausgerechnet werde


25.06.2009 12:25 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe eine fast 8 jährige Tochter die Unterhalt von ihrem Vater bekommt. Ich habe einen Titel der allerdings auch besagt das er das Kindergelt nicht in Abzug bringen darf. Mein Jugendamt sagt eigentlich wäre dieser Titel anfechtbar da es das nicht mehr gibt stimmt das zum einen und zum zweiten mein Ex Mann war angestellt und zahlte aus dieser Gehalt heraus Unterhalt jetzt ist er Freiberufler und will keine Angaben über seinen Verdienst machen er möchte am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung schauen ob er zuviel oder zuwenig gezahlt hat ...
Ist das rechtens? Oder muss er Nachweise erbringen?
Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Vater Tochter Düsseldorfer Tabelle
25.06.2009 | 12:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zu prüfen wäre, aus welchen Gründen eine Anrechnung des Kindergeldes nicht erfolgen sollte. Hierzu machen Sie keine Angaben, so dass ich derzeit nur vermuten kann, dass die Nichtanrechnung aufgrund der alten Rechtslage erfolgte.
Danach wurde das Kindergeld bei Einkommensverhältnissen bis zur 6. Stufe der Düsseldorfer Tabelle gar nicht oder nur teilweise angerechnet.

Eine Anpassung des Titels wäre auch in diesem Fall jedoch nur möglich, wenn sich bei dem jetzt – unter Anrechnung des Kindergeldes – zu zahlenden Kindesunterhaltes ein Unterschiedsbetrag von mehr als 10% ergäbe. Dies wäre konkret zu überprüfen.

Hinsichtlich des Einkommens des Kindesvaters haben Sie grundsätzlich alle 2 Jahre Anspruch auf Auskunft (vgl. § 1605 BGB). Sollten Sie also in den letzten 2 Jahren keine Auskunft von dem Kindesvater erhalten haben, können Sie diese nunmehr fordern.

Sollten Sie bereits innerhalb der letzten 2 Jahre ihren Auskunftsanspruch geltend gemacht haben, wäre ein erneuter Anspruch nur gegeben, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben.
Da sich bei Ihrem geschiedenen Ehemann jedenfalls die Grundlagen des Einkommensbezuges (Wechsel vom Angestelltenverhältnis in eine freiberufliche, selbständige Tätigkeit) geändert haben und es sich dabei um eine atypische Einkommensentwicklung handelt, halte ich einen erneuten Auskunftsanspruch insofern auch gegeben, wenn Sie bereits innerhalb der letzten 2 Jahre eine Auskunft erhalten haben.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Bastian
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

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