Kindesunterhalt
02.08.2012 15:47
| Preis:
25,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Ich habe mit meiner Exfrau ein gemeinsames Haus.Wir sind jeweils 1/2 Eigentümer.Sie bewohnt mit den gemeinsamen Kindern unser Haus.Die Kinder sind 13 und 18 Jahre alt.Sie muss mir für mein 1/2 Eigentum eine monatliche Nutzungsentschädigung bezahlen in Höhe von 175,00€.
Nettoeinkommen der Exfrau ca.1100,00€ netto.
Mein Einkommen 1600,00€ netto.
1. Frage:Wird die Entschädigung auf mein Einkommen hinzugerechnet bei der Berechnung des Kindesunterhalt?
2. Frage:Wird die Entschädigung bei dem Einkommen meiner Exfrau abgezogen
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kindesunterhalt
02.08.2012 | 17:51
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
Die Nutzungsentschädigung ist vergleichbar mit dem geldwerten Wohnvorteil und wird den Einkünften zugerechnet. Geldwerter Wohnvorteil ist ein Geldbetrag den man fiktiv zum Einkommen rechnet, weil man im eigenen Haus wohnen kann und sich – nicht wie die meisten – eine Wohnung nehmen muss. Dieser Wohnvorteil wird dem Einkommen zugerechnet. Ihr Einkommen erhöht sich daher dementsprechend um 175 €.
Betreffend die Kindesmutter ist vorab zu sagen, dass Ihr Wohnen im eigenen Haus (zumindest in Ihrem Teil) auch ein geldwerter Wohnvorteil ist, der Ihr Einkommen erhöht.
Zu beachten ist außerdem, dass nur für das 18jährige Kind das Einkommen Ihrer Frau überhaupt eine Rolle spielt. Für das kleine Kind sind Sie allein barunterhaltspflichtig, daher spielt es für diesen Unterhaltsanspruch keine Rolle, ob und in welcher Höhe die Nutzungsentschädigung abgezogen wird. Ihr 18jähriges Kind ist dahingehend nicht so schutzwürdig wie das kleine, so dass mehr in Abzug gebracht werden kann, als bei den minderjährigen. Daher sollte die Nutzungsentschädigung Ihre Exfrau, die an Sie gezahlt werden muss, einkommensmindern berücksichtigt werden.
Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin