Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Meine ex ist mit ihrem neuen Ehepartner für 2 GmbHs als geschäftsführende Gesellschafterin tätig.
Verdienst lt. veröffentlichter Bilanz 2010 mehr als 500 000 € . Ausgeschüttet wurden lediglich 76 000 €. Ich kenne den Gesellschaftervertrag nicht.
Sie weigert sich Unterhalt für unsere beiden Kinder zu zahlen, die bei mir wohnen. Sie beruft sich darauf, dass thesaurierende Gewinne keine Einkünfte sind. Was kann ich tun?
Antwort geschrieben am 08.02.2012 22:46:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Exfrau weigert sich zu Unrecht, Kindesunterhalt zu bezahlen.
Zum einen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht mit dem steuerrechtlich maßgebenden Einkommen identisch. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einer geschäftsführenden Gesellschafterin einer GmbH ist daher schwierig und von juristischen Laien kaum durchzuführen.
Zum anderen besteht auch bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von 76.000,-- € im Jahr Leistungsfähigkeit und dmit eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Ich rate Ihnen dringend, einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder zu beauftragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 09:24:54
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie haben offensichtlich mein Auskunftsersuchen falsch verstanden.
Eigentlich ist die Frage ganz einfach:
Kann ein Unterhaltspflichtiger dadurch, dass er als Gesellschafter seine Gewinnbeteiligung in der GmbH lässt und nicht ausschüttet, sich seiner Unterhalspflicht entziehen, obwohl hohe Gewinne erwirtschaftet wurden?
Da gibt es doch sicherlich schon Grundsatzurteile im Familienrecht.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie haben offensichtlich mein Auskunftsersuchen falsch verstanden.
Eigentlich ist die Frage ganz einfach:
Kann ein Unterhaltspflichtiger dadurch, dass er als Gesellschafter seine Gewinnbeteiligung in der GmbH lässt und nicht ausschüttet, sich seiner Unterhalspflicht entziehen, obwohl hohe Gewinne erwirtschaftet wurden?
Da gibt es doch sicherlich schon Grundsatzurteile im Familienrecht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 15:04:54
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach nochmaliger Überprüfung stellt sich die das unterhaltsrechtliche Einkommen eines GmbH-Gesellschafters im Hinblick auf Gewinne komplizierter dar als ursprünglich angenommen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zu versteuerndes Einkommen nur der ausgeschüttete Gewinnanteil.
Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Abs. 2 oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 30.10.2008 -2 UF 43/08- folgendes entschieden (weitere einschlägige Urteile habe ich auch in einer Datenbank nicht gefunden):
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen eines unterhaltspflichtigen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überscheitet, die dem Unterhaltsgläubger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitabwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen.
Um insoweit eine Überprüfung vornehmen zu können, benötigt man neben den Bilanzen der letzten 3 Jahre auch den Gesellschaftsvertrag.
Sie sollten hiermit einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage ist nunmehr ausreichend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach nochmaliger Überprüfung stellt sich die das unterhaltsrechtliche Einkommen eines GmbH-Gesellschafters im Hinblick auf Gewinne komplizierter dar als ursprünglich angenommen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zu versteuerndes Einkommen nur der ausgeschüttete Gewinnanteil.
Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Abs. 2 oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 30.10.2008 -2 UF 43/08- folgendes entschieden (weitere einschlägige Urteile habe ich auch in einer Datenbank nicht gefunden):
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen eines unterhaltspflichtigen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überscheitet, die dem Unterhaltsgläubger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitabwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen.
Um insoweit eine Überprüfung vornehmen zu können, benötigt man neben den Bilanzen der letzten 3 Jahre auch den Gesellschaftsvertrag.
Sie sollten hiermit einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage ist nunmehr ausreichend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
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