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Kindesunterhalt Rückwirkend einfordern


25.11.2011 16:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Kindesunterhalt Rückwirkend

Ich habe meinen Mann am 23. Dezember 2010 schriftlich aufgefordert Kindesunterhalt zu zahlen.
Ein zweites Mal am 17. März 2011, mit einem Zahlungsziel bis zum 01. Mai 2011 die Beträge ab 01. Dezember nachzuzahlen. Jetzt möchte ich einen Anwalt einschalten, möchte dies aber gerne erst wegen Weihnachten Anfang Januar 2012 machen.
Bekomme ich dann noch den Unterhalt ab 1. Dezember 2010 Rückwirkend nachgezahlt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt rückwirkend
25.11.2011 | 17:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich kann Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen wegen offen stehender Unterhaltsforderungen in der Vergangenheit in Verzug gesetzt hatte.

Das kann der Fall sein, wenn der Pflichtige unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, entweder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen oder einen bereits bezifferten Unterhaltsbetrag zu zahlen.


2.

Wenn Sie den Ehemann am 23.12.2010 unter Fristsetzung aufgefordert haben, Kindesunterhalt zu zahlen, befindet er sich, wenn keine Zahlungen geleistet worden sind, in Verzug. Folglich können Sie "rückwirkend" Unterhaltszahlungen verlangen und ggf. einklagen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.11.2011 | 17:27

bekomme ich das Geld ab Dezember 2010 auch noch wenn ich ihn Anfang Januar 2012 anschreibe?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.11.2011 | 17:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Da keine Verjährung eingetreten ist, besteht ihr Anspruch ab Dezember 2010.

Allerdings dürfte in Ihrem Fall anwaltliche Hilfe dringend geboten sein, da Ihre Mahnschreiben bislang nicht zu einer Unterhaltszahlung geführt haben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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