Frage geschrieben am 06.11.2008 00:28:29
Kindesunterhalt / Familienrecht
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4774es wird zu folgendem sachverhalt die simple antwort erbeten:
? wie sieht/sähe die korrekte + rechtl. standfeste gegenstandswert-aufstellung in einer anwaltlichen liquidation gegenüber XY aus ?
SV: 3 barunterhaltsberechtigte kinder gegenüber xx + xy (je 640,- minus 154,- KG). der unterhaltsanspruch ist bei den parteien völlig unstreitig. nach totalem famliencrash wenden sich K1-3 über RA an xy zur geltendmachung ihrer ansprüche - offenbar um die belastung für xx zu minimieren. aufgrund der beiderseitigen einkommensverhältnisse war aber nur die quotelung im bereich v. 40-60% streitig. xy beauftragt nun auch einen RA und man einigt sich dann schnell auf 50:50 = 243 pro K.
vielen dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.11.2008 02:16:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht
Bewertungen: 159
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Antwort dient Ihnen zur ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage . Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Wie Sie richtig bemerken, rechnen Rechtsanwälte nach dem sog. Gegenstandswert (auch Streitwert) ab. Bei wiederkehrenden Leistungen (Mietzins, Pacht, Unterhalt, Arbeitsvergütung) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag (vgl. §§ 41-42, 52 RVG, § 9 Zivilprozessordnung), d.h. Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens ist der geforderte monatliche Unterhalt berechnet auf 12 Monate.
Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, welcher Betrag ursprünglich von den Kinder gefordert war. Wenn also von Ihnen pro Kind (640 € abzüglich Kindergeld) = 486 € gefordert wurde, dann ergibt sich der Gegenstandswert wie folgt. 3 x 486 € = 1458 €. Dieser Betrag ist dann auf das Jahr hochzurechnen, d.h. 12 x 1458 € = 17.496 €.
Wenn der geforderte Betrag geringer war, verringert sich der Streitwert natürlich entsprechend.
Der Rechtsanwalt hat dann die Möglichkeit eine Geschäftsgebühr zu berechnen. Der Faktor für die Geschäftsgebühr kann zwischen 0,5 und 2,5 betragen. Der Rechtsanwalt bestimmt dann im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Umfang der Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten) die konkrete Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen. Für einen "Durchschnittsfall" darf der Rechtsanwalt mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen.
Sie schreiben, daß die Angelegenheit schnell beendet wurde. Dies muß der Rechtsanwalt berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Faktors - 0,5 bis 2,5 - hat der Anwalt dann auch zu berücksichtigen, wie umfangreich die Angelegenheit war.
Ich verstehe Ihren Text so, daß eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde. Dann kann auch eine sog. Einigungsgebühr entstehen. Die außergerichtliche Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG in Höhe von 1,5 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags oder Vergleiches. Hat Ihr Rechtsanwalt bei der Einigung mitgewirkt, dann entsteht auch die 1,5 Einigungsgebühr.
Daher fallen bei Ihnen zwei Gebührentatbestände an, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr.
Für eine Rückfrage, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2008 18:57:56
Sehr geehrter Herr Wille,
Ihre Antwort hilft mir leider nicht weiter - es ging lediglich um die Frage der korrekt erfaßten Gegenstandswerte in einer anwaltl. Rechnung betr. Kindesunterhalt.
Weitere Rechnungsbestandteile waren nicht abgefragt + sind mir nicht ungeläufig.
Ich gehe daher nochmals in Einzelheiten:
- 3 barunterhaltsberechtigte Kinder begehren Unterhalt von XY
- auch XX ist barunterhaltspflichtig
- wegen vergleichbarer Einkommens-/Vermögensverhältnisse stellt sich nur die Frage nach der Quotelung in der Spanne v. ca. 40-60%
- wegen K-Geld 154,- , das an XX ausbezahlt wird, besteht dem Grunde nach gegenüber XY nur Anspruch auf: (Höhe Unterhaltsbedarf - 154,-) x 40-60%
Da bei der ursprünglichen Unterhaltsforderung dem RA weder der U-Bedarf, noch die Quotelung genau bekannt gewesen sein dürfte, geht er in seiner Forderung zunächst von "Vorstellungen" aus + stellt zunächst die erhöhte (+ unberechtigte) Forderung:
387,- + 387,- + 387,- = 1161,- x 12 = 13.932
Er unterstellt dabei einen U-Bedarf von 670,- (-154,- x 75% Quote).
Dann wird erst das gegenseitige Auskunftsverfahren durchgeführt. Ergebnis:
Es ergibt sich dann ein ungedeckter Bedarf für die Kinder v. 486,- = 640,- - 154,- .
Es erfolgt dann Einigung, daß XX + XY je 50% = 243,- übernehmen.
Mein XY-RA stellt dann 3 x 670,- = 2010 x 12 = 24.120 als Gegenstandswert in Rechnung - d.h. er berücksichtigt den vollen, nicht realistischen U-Bedarf incl. K-Geld + ohne Berücksichtigung, daß XY nur anteilsmäßig unterhaltsverpflichtet ist.
Wie sähe nach Ihrer Meinung eine korrekte Wertaufstellung aus , die auch in einem möglichen Gutachtenverfahren vor Ihrer Kammer nicht beanstandet werden würde?
Sie schrieben in Ihrer 1.Antwort, daß sich der Gegenstandswert aus der Ursprungsforderung herleitet. Ist ein RA hieran zwingend gebunden - kann er wie vorliegend sogar darüber hinausgehen - oder sind phantasievoll überhöhte Ursprungsforderungen auf ein realistisches Maß bei der Rechnungsstellung zu reduzieren?
Mit Dank für Ihre Ergänzungsantwort + freundlichem Gruß
aus D > K
Sehr geehrter Herr Wille,
Ihre Antwort hilft mir leider nicht weiter - es ging lediglich um die Frage der korrekt erfaßten Gegenstandswerte in einer anwaltl. Rechnung betr. Kindesunterhalt.
Weitere Rechnungsbestandteile waren nicht abgefragt + sind mir nicht ungeläufig.
Ich gehe daher nochmals in Einzelheiten:
- 3 barunterhaltsberechtigte Kinder begehren Unterhalt von XY
- auch XX ist barunterhaltspflichtig
- wegen vergleichbarer Einkommens-/Vermögensverhältnisse stellt sich nur die Frage nach der Quotelung in der Spanne v. ca. 40-60%
- wegen K-Geld 154,- , das an XX ausbezahlt wird, besteht dem Grunde nach gegenüber XY nur Anspruch auf: (Höhe Unterhaltsbedarf - 154,-) x 40-60%
Da bei der ursprünglichen Unterhaltsforderung dem RA weder der U-Bedarf, noch die Quotelung genau bekannt gewesen sein dürfte, geht er in seiner Forderung zunächst von "Vorstellungen" aus + stellt zunächst die erhöhte (+ unberechtigte) Forderung:
387,- + 387,- + 387,- = 1161,- x 12 = 13.932
Er unterstellt dabei einen U-Bedarf von 670,- (-154,- x 75% Quote).
Dann wird erst das gegenseitige Auskunftsverfahren durchgeführt. Ergebnis:
Es ergibt sich dann ein ungedeckter Bedarf für die Kinder v. 486,- = 640,- - 154,- .
Es erfolgt dann Einigung, daß XX + XY je 50% = 243,- übernehmen.
Mein XY-RA stellt dann 3 x 670,- = 2010 x 12 = 24.120 als Gegenstandswert in Rechnung - d.h. er berücksichtigt den vollen, nicht realistischen U-Bedarf incl. K-Geld + ohne Berücksichtigung, daß XY nur anteilsmäßig unterhaltsverpflichtet ist.
Wie sähe nach Ihrer Meinung eine korrekte Wertaufstellung aus , die auch in einem möglichen Gutachtenverfahren vor Ihrer Kammer nicht beanstandet werden würde?
Sie schrieben in Ihrer 1.Antwort, daß sich der Gegenstandswert aus der Ursprungsforderung herleitet. Ist ein RA hieran zwingend gebunden - kann er wie vorliegend sogar darüber hinausgehen - oder sind phantasievoll überhöhte Ursprungsforderungen auf ein realistisches Maß bei der Rechnungsstellung zu reduzieren?
Mit Dank für Ihre Ergänzungsantwort + freundlichem Gruß
aus D > K
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2008 20:06:21
Sehr geehrter Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die schon ein wenig erstauntlich, zum einen weil die Antwort sich genau an ihre Fragestellung hielt zum anderen, weil die Antwort schon gegeben wurde. Trotz gebe ich Ihnen gerne nochmals Auskunft:
Ich halte an der Berechnung 3 x 670 EUR nur die Ansetzung von 670,00 € für nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Kindergeldanteil von 154 pro Kind - da Bedarfsdeckend - angerechnet werden. Daher wäre die richtige Ansetzung:
670 - 154 = 516 EUR pro Kind angemessen gewesen.
Diesen Betrag mal 3 = 1.048 EUR. Dieser Betrag würde dann mal 12 genommen.
Ich hatte bereits geschrieben, wie sich m.E der Streitwert berücksichtigt, nämlich den Unterhaltsbetrag abzüglich des Kindergeldes.
Ob man bei der Streitwertberechnung einen Abschlag vornehmen mußte, weil hier - aus Ihrer Sicht - nur 40 - 60 % streitig waren, hängt davon ab, was, d.h. wieviel von der Ggenseite (!) gefordert. Wenn Sie aufgefordert wurden, 516 EUR pro Kind zu zahlen, so war die o.g. Ansetzung (1048 x 12 Monate = 12.576,00 €) aus meiner Sicht richtig. Wenn aber offenkundig war, daß alle Parteien von einem geringeren Betrag ausgingen, hätte der Gegenstanswert auch geringer angesetzt werden können.
Sie schreiben, daß der RA weder den Unterhaltsbedarf noch die Qutelung bekannt gewesen sei. Und Sie schreiben auch, daß folgende Forderung: aufgestellt wurde:
387,- + 387,- + 387,- = 1.161 EUR.
(Dabei gehe ich davon aus, daß es sich um die Zahlbeträge handelte, nach Abzug des Kindergeldes).
Daher halte ich die Ansetzung des Streitwertes
387,- + 387,- + 387,- = 1.161 EUR x 12 Monate = 13.932 EUR
für nachvollziehbar.
Was hätte ihr Rechtsanwalt stattdessen ansetzen sollen? Es geht bei der Ansetzung des Gegenstandswertes um das wirtschaftliche Interesse. Da bestimmte Unterhaltsbeträge gefordert wurden, bin ich der Auffassung, daß auch dies das wirtschaftliche Interesse mithin der Gegenstandswert ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Sehr geehrter Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die schon ein wenig erstauntlich, zum einen weil die Antwort sich genau an ihre Fragestellung hielt zum anderen, weil die Antwort schon gegeben wurde. Trotz gebe ich Ihnen gerne nochmals Auskunft:
Ich halte an der Berechnung 3 x 670 EUR nur die Ansetzung von 670,00 € für nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Kindergeldanteil von 154 pro Kind - da Bedarfsdeckend - angerechnet werden. Daher wäre die richtige Ansetzung:
670 - 154 = 516 EUR pro Kind angemessen gewesen.
Diesen Betrag mal 3 = 1.048 EUR. Dieser Betrag würde dann mal 12 genommen.
Ich hatte bereits geschrieben, wie sich m.E der Streitwert berücksichtigt, nämlich den Unterhaltsbetrag abzüglich des Kindergeldes.
Ob man bei der Streitwertberechnung einen Abschlag vornehmen mußte, weil hier - aus Ihrer Sicht - nur 40 - 60 % streitig waren, hängt davon ab, was, d.h. wieviel von der Ggenseite (!) gefordert. Wenn Sie aufgefordert wurden, 516 EUR pro Kind zu zahlen, so war die o.g. Ansetzung (1048 x 12 Monate = 12.576,00 €) aus meiner Sicht richtig. Wenn aber offenkundig war, daß alle Parteien von einem geringeren Betrag ausgingen, hätte der Gegenstanswert auch geringer angesetzt werden können.
Sie schreiben, daß der RA weder den Unterhaltsbedarf noch die Qutelung bekannt gewesen sei. Und Sie schreiben auch, daß folgende Forderung: aufgestellt wurde:
387,- + 387,- + 387,- = 1.161 EUR.
(Dabei gehe ich davon aus, daß es sich um die Zahlbeträge handelte, nach Abzug des Kindergeldes).
Daher halte ich die Ansetzung des Streitwertes
387,- + 387,- + 387,- = 1.161 EUR x 12 Monate = 13.932 EUR
für nachvollziehbar.
Was hätte ihr Rechtsanwalt stattdessen ansetzen sollen? Es geht bei der Ansetzung des Gegenstandswertes um das wirtschaftliche Interesse. Da bestimmte Unterhaltsbeträge gefordert wurden, bin ich der Auffassung, daß auch dies das wirtschaftliche Interesse mithin der Gegenstandswert ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wille direkt

