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Sehr geehrtes frag-einen-anwalt.de Team.
Meine Frage ist, mein Freund ist seit 1.1.12 arbeitslos. Können Sie mir den Kindesunterhalt ausrechnen? Seine Ex-Frau (noch nicht geschieden) sagt, er muss 497 EUR zahlen lt. Jugendamt, aber er hat doch eine Grenze von 770,- EUR, dass geht sich doch gar nicht aus?
Arbeitslosengeld 1.140,- EUR
2 Kinder: 8 Jahre und 4 Jahre
Weiters hat er noch einen Kredit von der Ehe, damals hatten sie sich ein Auto gekauft, als das zweite Kind unterwegs war. Er hat ihr das Auto gelassen, wegen den Kindern und er zahlt den Kredit weiter. Noch ca. ein Jahr mit montalicher Rate von 250,- EUR.
Ich hatte irgendwo gelesen, dass Schulden die in der Ehe gemacht worden und für die Kinder relevant sind, diese abgezogen werden können, für das bereinigte Nettoeinkommen. Stimmt das?
Es wäre super nett, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
DANKE & Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 07.02.2012 10:58:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Alleine der Umstand, dass Ihr Freund seit dem 01.01.2012 arbeitslos ist, führt nicht automatisch zur Reduzierung der Kindesunterhaltsansprüche. Ihren Freund trifft bei 2 minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, was bedeutet, dass er alles unternehmen muss, um wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, die zumindest die Zahlung des Mindestunterhaltes für beide Kinder gewährleistet. Hierzu zählt auch die Aufnahme eines Nebenjobs neben dem Arbeitslosengeld.
Die von Ihnen beannten 497 € stellen aber sowieso schon den Mindestuntehralt für die beiden Kinder dar.
Wenn Ihr Freund hier noch ehebedingte Verbindlichkeiten bedient, die der Kindesmutter zu Gute kommen, so wäre eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel für die verbleibende Kreditlaufzeit durchaus ratsam.
Aufgrund des Selbstbehaltes von 770 € und dem Bezug von Arbeitslosengeld von 1.140 € ergibt sich derzeit eine Leistungsfähigkeit von 370 € für beide Kinder. Nehmen Sie daher umgehend mit dem Jugendamt Kontakt auf und vereinbaren Sie eine zeitlich befristete Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen der Arbeitslosigkeit. Mehr als 3 Monate sind hier Ihrem Freund aber nicht zu gewähren wegen der beschriebenen Erwerbsobliegenheit. Sollte er nach 3 Monaten noch keine Arbeit gefunden haben, müsste er schon nachweisen, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die Rechtsprechung sieht hier mindestens 30 Bewerbungen pro Monat vor.
Können Sie keine einvernehmliche Lösung herbeiführen, beauftragen Sie dann umgehend einen Anwalt vor Ort.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 11:12:08
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen lieben DANK für die Ausführliche Antwort.
Mein Freund ist definitiv auf der Suche nach einem Job, da es finanziell bei uns ja auch schlecht aussieht.
Verstehe ich das richtig das er die Möglichkeit hat, für 3 Monate den Unterhalt für beide Kinder auf 370,- Euro zu reduzieren?
Und noch eine kurze Verständnis Frage. Sie haben geschrieben:
Wenn Ihr Freund hier noch ehebedingte Verbindlichkeiten bedient, die der Kindesmutter zu Gute kommen, so wäre eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel für die verbleibende Kreditlaufzeit durchaus ratsam
Was heißt das genau, heißt das er könnte dann auch für die 3 Monate die 250,- Euro berücksichtigen und somit nur 120,- Euro zahlen, oder heißt das, wenn er wieder Arbeitstätig ist, das er die 250,- geltent machen kann?
Vielen lieben DANK für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen lieben DANK für die Ausführliche Antwort.
Mein Freund ist definitiv auf der Suche nach einem Job, da es finanziell bei uns ja auch schlecht aussieht.
Verstehe ich das richtig das er die Möglichkeit hat, für 3 Monate den Unterhalt für beide Kinder auf 370,- Euro zu reduzieren?
Und noch eine kurze Verständnis Frage. Sie haben geschrieben:
Wenn Ihr Freund hier noch ehebedingte Verbindlichkeiten bedient, die der Kindesmutter zu Gute kommen, so wäre eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel für die verbleibende Kreditlaufzeit durchaus ratsam
Was heißt das genau, heißt das er könnte dann auch für die 3 Monate die 250,- Euro berücksichtigen und somit nur 120,- Euro zahlen, oder heißt das, wenn er wieder Arbeitstätig ist, das er die 250,- geltent machen kann?
Vielen lieben DANK für Ihre Mühe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 11:25:29
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Ihr Freund seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat, kann man für die Dauer von 3 Monaten eine Herabsetzung auf den oben benannten Betrag verlangen.
Bei verminderter Leistungsfähigkeit können aber dann die Schulden nicht berücksichtigt werden. Sie sollten mit der Bank eine Stundung wegen der Ratenhöhe vereinbaren. Der Kindesunterhalt geht in jedem Fall vor.
Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit und Neuberechnung des Unterhaltes sollte dann aber der Kredit angemessen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Ihr Freund seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat, kann man für die Dauer von 3 Monaten eine Herabsetzung auf den oben benannten Betrag verlangen.
Bei verminderter Leistungsfähigkeit können aber dann die Schulden nicht berücksichtigt werden. Sie sollten mit der Bank eine Stundung wegen der Ratenhöhe vereinbaren. Der Kindesunterhalt geht in jedem Fall vor.
Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit und Neuberechnung des Unterhaltes sollte dann aber der Kredit angemessen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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