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Kindesunterhalt Abänderungsklage Kind im Ausland


19.06.2009 18:45 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin geschieden und zahle Unterhalt an mein minderjähriges Kind (gerichtlicher Vergleich wurde in Deutschland geschlossen).

Das Kind lebt bei seiner Mutter in der Schweiz.

Meine Einkommensverhältnisse haben sich nun geändert bzw. halbiert, so dass ich keinen Unterhalt mehr zahlen kann.

Ist eine Abänderungsklage bzgl. des Unterhalts nun in Deutschland oder in der Schweiz einzulegen ?

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kind Kindesunterhalt Abänderungsklage Ausland
19.06.2009 | 19:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

normalerweise ist die Abänderungsklage gemäß § 642 Abs. 1 Satz 1 ZPO am Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters zu erheben, also an dessen Wohnsitz (§ 12 ZPO). Dies gilt aber nicht, wenn das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen Gerichtsstand im Inland hat.

In Ihrem Fall kommt daher § 23a ZPO zur Anwendung, wonach Sie die Klage bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes erheben können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Rechtsauskunft weiterhelfen. Für Verständnisfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

553 Bewertungen
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