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Eckdaten:
Mann + Frau geschieden seit 2003, drei Kinder
Mann + neue Frau + Kind (16) aus Ehe mit ex, Kind wohnt seit 07/2008 beim Vater
Mann zahlt Unterhalt an seine beiden bei den ex lebenden Kinder
Bewohnen Mietwohnung 60qm
Mann berufstätig
Neue Frau berufstätig
Exfrau + neuer Mann + Kinder (10 + 12) aus Ehe mit Ex + weiteres Kind (4) mit neuem Mann
Exfrau zahlt keinen Unterhalt für Kind 16 beim Vater lebend
bewohnen Haus ca. 300qm + zus. Einliegerwohnung (war vermietet bis Anfang 08, jetzt zusätzlich eigengenutzt)
Exfrau in Ihrer 3. Ausbildung
Neuer Mann berufstätig
Betr. Unterhalt für Kind (16) beim Vater lebend
Exfrau sagt, sie könne aufgrund Ihrer Ausbildungsvergütung nicht zahlen, möchte aber auch keinen Titel unterschreiben. Eine private Einigung, dass Vater für die anderen beiden weniger bezahlt (eine Art Verrechnung) möchte Sie auch nicht.
Damit dass kein Geld fließen wird, Sie ist zur Zeit in Ihrer 3. Ausbildung (noch bis 2010), haben wir uns schon fast abgefunden. Zweifelhaft scheint es uns auch, dass sie danach freiwillig zahlen wird, deshalb wäre ein Titel für die Ansprüche der Tochter 16 wünschenswert.
Aktueller Stand: eine Beistandschaft beim zuständigen JA wurde eingerichtet.
Die KM wurde aufgefordert den Anspruch bei Ihrem zuständigen JA titulieren zu lassen. Dem ist sie während der Frist nicht nachgekommen.
Fragen:
·besteht evtl. doch eine Möglichkeit Unterhalt zu bekommen weil sie z.B. ihre Einliegerwohnung wieder vermieten könnte und sie damit Einkommen erzielen könnte? Oder Sie einen Ihrer anderen beiden Berufe ausüben könnte?
·Besteht die Möglichkeit einen Titel gerichtlich zu erzwingen, dass der Kindesunterhalt zumindest nachgezahlt werden kann ab 07/2008 wenn die Dame mal wieder zahlungsfähig ist?
Es scheint nahezu unmöglich zu sein, in Deutschland eine Mutter Unterhalt zahlen zu lassen.
Über die Beantwortung und über eine Einschätzung ob und welche Schritte jetzt Sinn machen, wären wir sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruss
kaffeekippe
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.10.2008 12:03:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 74
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Den Unterhaltsverpflichteten trifft ggü. minderjährigen Kindern stets eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass man alles unternehmen muss, um jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Insofern stellt sich zunächst die Frage, warum die Kindesmutter eine 3. Ausbildung macht und ob sie nicht in einem ihrer bereits erlernten Berufe arbeiten und somit den Mindestunterhalt sicher stellen könnte.
Zu prüfen wäre auch, ob neben der Ausbildung evtl. ein Job auf 400-Basis denkbar wäre, um so ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies würde wohl maßgeblich von der Arbeitsbelastung durch die Ausbildung abhängen.
Zudem wäre zu prüfen, ob bei der Kindesmutter ein durch mietfreies Wohnen besteht. Auch durch diesen Wohnvorteil würde sich die Leistungsfähigkeit erhöhen.
Sofern man aufgrund der Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Kindesmutter ihre Erwerbsobliegenheit verletzt und somit fiktives Einkommen anzusetzen ist, wäre die gerichtliche Erzwingung eines Titels durchaus möglich.
Aufgrund des Titels wäre sodann die spätere Zwangsvollstreckung denkbar, sofern die Mutter über Einkommen verfügt und die angelaufenen Rückstände nicht freiwillig bezahlt.
Der Anspruch für die Zeit ab 07/08 ist dann gegeben, wenn Sie die Kindesmutter im Monat Juli zur Zahlung oder jedenfalls zur Auskunftserteilung aufgefordert haben. Hierdurch würde der Verzug begründet worden sein, welcher die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ermöglicht.
Wie Sie sehen, gibt es durchaus Ansatzpunkte, die zu einer Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter führen können.
Insofern rate ich Ihnen, die Angelegenheit nochmals genau von einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen. Soweit noch nicht geschehen, sollte man die Kindesmutter zunächst einmal zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse auffordern, um auch prüfen zu können, in welcher Höhe ein Wohnvorteil denkbar ist.
Bitte beachten Sie, dass hierdurch weitere Kosten entstehen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.10.2008 12:18:18
Vielen Dank schon mal !
es wurde selbstverständlich sofort eine Beistandschaft ab 01.07. erreichtet und auch sofort Erkundigung über Einkünfte eingeholt.
Wenn sie Ihre Einliegerwohnung wieder vermietet, die sie zur Zeit zusätzlich zur übrigen Wohnfläche bewohnt, ist der Unterhalt in jedem Fall gesichert.
Die Frage ist, ob man sie dazu zwingen kann, bzw. ob man diese Miete als fiktives Einkommen sehen kann, wenn sie es nicht tut. ?
(Es würde ihr ja frei stehen die Wohnung wieder zu vermieten)
Das Haus selbst ist noch nicht abbezahlt.
Vielen Dank!
Vielen Dank schon mal !
es wurde selbstverständlich sofort eine Beistandschaft ab 01.07. erreichtet und auch sofort Erkundigung über Einkünfte eingeholt.
Wenn sie Ihre Einliegerwohnung wieder vermietet, die sie zur Zeit zusätzlich zur übrigen Wohnfläche bewohnt, ist der Unterhalt in jedem Fall gesichert.
Die Frage ist, ob man sie dazu zwingen kann, bzw. ob man diese Miete als fiktives Einkommen sehen kann, wenn sie es nicht tut. ?
(Es würde ihr ja frei stehen die Wohnung wieder zu vermieten)
Das Haus selbst ist noch nicht abbezahlt.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.10.2008 12:40:23
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich halte die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund fehlender Mieteinnahmen für deutlich schwieriger, als die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund der Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
Durch eine "Zwangsvermietung" wäre das Eigentumsrecht der Kindesmutter doch erheblich tangiert. Sollte das Eigentum auch dem neuen Mann der Mutter gehören, wäre die Argumentation noch schwieriger, da er mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter ja nichts zu tun hat, dennoch zur Einschränkung seines Eigentums verpflichtet wäre.
Zu prüfen wäre letztendlich, warum die Vermietung aufgegeben wurde. Geschah dies allein aus Gründen, um einen Unterhalt nicht (mehr) zahlen zu müssen, könnte dieser Weg zielführend sein. Hier liegt aber die Beweislast bei Ihnen. Diesen Beweis zu führen, wird wohl nicht möglich sein, so dass ich diesbezüglich die Erfolgsaussichten als eher gering einstufe.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich halte die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund fehlender Mieteinnahmen für deutlich schwieriger, als die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund der Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
Durch eine "Zwangsvermietung" wäre das Eigentumsrecht der Kindesmutter doch erheblich tangiert. Sollte das Eigentum auch dem neuen Mann der Mutter gehören, wäre die Argumentation noch schwieriger, da er mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter ja nichts zu tun hat, dennoch zur Einschränkung seines Eigentums verpflichtet wäre.
Zu prüfen wäre letztendlich, warum die Vermietung aufgegeben wurde. Geschah dies allein aus Gründen, um einen Unterhalt nicht (mehr) zahlen zu müssen, könnte dieser Weg zielführend sein. Hier liegt aber die Beweislast bei Ihnen. Diesen Beweis zu führen, wird wohl nicht möglich sein, so dass ich diesbezüglich die Erfolgsaussichten als eher gering einstufe.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
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