Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.03.2011 11:24:44

Kindesunterhalt / Auskünfte über Vermietung und Verpachtung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1169
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Hallo,
mit meiner Ex-Freundin habe ich ein gemeinsames Kind, 7 Jahre alt. 2008 habe ich eine andere Frau geheiratet und Anfang 2010 mit meiner Frau ein 3 Familienhaus gekauft. In einer Wohnung leben wir selbst, die anderen beiden Wohnungen sind vermietet. Somit bestehen Einnahmen aus Vermietung u. Verpachtung. Meine Ex-Freundin verlangt nun, dass ich innerhalb von 10 Tagen meine letzten 12 Lohnabrechnungen, sowie Kontoauszüge/Belege über die Mieteinnahmen bei ihr einreiche, damit sie den Kindesunterhalt prüfen kann. Ich habe ihr vorgeschlagen, dass ich ihr die 12 Lohnabrechnungen und den Steuerbescheid 2010 mit Anlage V unverzüglich einreiche, sobald dieser vorliegt (Steuererklärung ist beim Steuerberater in Bearbeitung). Die Bewertung von Mieteinnahmen als Einkommen ist ja aus der Anlage V zu ersehen, denn dort sind Einnahmen ersichtlich und die Werbungskosten gesondert ausgewiesen. Das Haus ist komplett finanziert und dementsprechend sind Darlehen, Schuldzinsen, Bausparverträge etc. vorhanden. Die Mieteinnahmen werden für die Darlehen direkt wieder abgebucht, somit trägt das Haus sich von selbst. Allerdings sind einige Posten auf den Kindesunterhalt anzurechnen (bspw. notwendiger Erhaltungsauwand, Schuldzinsen etc), damit das genaue Netto-Einkommen ermittelt werden kann. Meine Ex-Freundin lehnt meinen Vorschlag ab und velangt nach wie vor die Abgabe der Unterlagen (Lohnabrechnungen,Kontoauszüge über Mieteinnahmen) innerhalb von 10 Tagen. Den Steuerbescheid 2010, Anlage V könnte ich nachreichen. Meine Frage: Kann meine Ex-Freundin Kontoauszüge/Belege d. Mieteinnahmen verlangen? Welche Unterlagen muss ich ihr unverzüglich zukommen lassen?

Vielen Dank für Ihre Mühe! Viele Grüße


Antwort geschrieben am 20.03.2011 11:46:12
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein.

Sie sollten der Kindesmutter umgehend und innerhalb der Frist Auskunft über Ihr Einkommen der letzten 12 Monate durch Vorlage der einzelnen Veridenstabrechnung sowie eines etwaig in dieser Ziet ergangenen Einkommensteuerbescheides erteilen. Vergessen Sie dabei nicht, Ihre beruflichen Aufwendungen darzulegen.

Ebenso hat die Kindesmutter Anspruch auf Auskunft über Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Da Sie diese derzeit noch nicht durch die Anlage V zur Einkommensteuererklärung nachweisen können, empfiehlt es sich eine Aufstellung über die Einnahmen und die Ausgaben zu fertigen und sich die Richtigkeit dieser Angaben durch Ihren Steuerberater bestätigen zu lassen.

Im Zweifel müssen Sie aber sowohl Einnahmen als auch Ausgaben anhand von geeigneten Belegen nachweisen, was bei den Mietzahlungen entweder durch Vorlage der Mietverträge oder durch die Kontoauszüge erfolgen kann.

Für die von Ihnen selbst genutzte Wohnung in der Immobilie wird Ihnen dann noch ein sog. Wohnvorteil zum Einkommen hinzugerechnet. Dieser Wohnvorteil richtet sich nach der ortsüblichen Miete und der Größe der von Ihnen genutzten Wohnung.

Um der Auskunftsaufforderung erst einmal nachzukommen, sollten Sie sich mit der vom Steuerberater bestätigten Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben zum Mietobjekt behelfen und anbieten, den entsprechenden Steuerbescheid nachzureichen, sobald dieser vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kindesunterhalt   Auskünfte   Vermietung   Verpachtung