10.02.2011 | 20:44
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem Kind kann grundsätzlich nicht wirksam im Voraus auf eine bestimmte Altersgrenze beschränkt werden.
Sollte ihr Kind einen höheren Schulabschluss anstreben und sich dann für eine Berufsausbildung oder für ein Studium entscheiden, müssen Sie Ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Unterhalt zahlen.
Eine zeitliche Grenze besteht grds. bei Erreichen eines qualifizierten Abschlusses. Dann geht man davon aus, dass das Kind nun selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, dann wird diese (abzüglich 90 EUR ausbildungsbedingter Mehraufwand) auf den Unterhalt angerechnet.
Zur Urkunde:
Grundsätzlich gilt die "dritte Altersgruppe" für Kinder von 12 -17 Jahren. Ab 18 Jahren greift die 4. Altersgruppe.
Ohne die Originalunterlagen geprüft zu haben lässt sich nicht ohne weiteres sagen, ob eine eine weitere Abänderung des Unterhaltstitels erforderlich sein wird.
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Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
10.02.2011 | 20:50
Hallo.
Ich habe beide Urkunden hier.
Wäre es möglich, dass ich Ihnen diese per Fax zu sende und sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, dann mitteilen, ob die 2. Urkunde über das 18 Lebensjahr hinaus gilt oder nicht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.02.2011 | 21:46
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
eine Überprüfung der Unterlagen ist angesichts Ihres Einsatzes leider nicht möglich.
Ich gehe jedoch nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt davon aus, dasss sich aus der 2. Urkunde eine Pflicht zur Unterhaltszahlung mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ergibt.
Sollte Ihr Kind auch danach noch kein eigenes Geld verdienen, ergibt sich Ihre Unterhaltspflicht ebenfalls aus der Urkunde und auch aus den gesetzlichen Vorschriften.
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Grundsätzlich und unabhängig von dem oben gesagten steigt jedoch die Unterhaltshöhe ab dem 18. Lebensjahr noch einmal an.
Lediglich für diesen Mehr-Betrag der 4. Altersstufe (in Ihrem Fall ca. 70 EUR/Monat) könnte das Kind einen Antrag auf Abänderung (Anpassung) der Urkunde in Erwägung ziehen.
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Sollten Sie weitere juritische Beratung zu Ihrem Fall wünschen können Sie gerne eine Direktanfrage stellen.
Ich hoffe aber, diese Ausführungen helfen Ihnen bereits weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Julia Vieser