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Kinderzuschlag (§6a BKGG): KdU (hier: selbstbeschaffte Brennstoffe)


09.08.2012 22:24 |
Preis: 35,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen einen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren zum Bewilligungsbescheid für Kinderzuschlag Zeitraum Januar bis Dezember 2011 soll erneut Widerspruch eingelegt werden. Bei der Vorabbesprechung meines Widerspruchsschreibens mit dem Sachbearbeiter wurde folgender Sachverhalt erörert:

Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung (relevant für die Bemessungsgrenze nach §6a Abs. 4 Satz 1 und 2 BKGG) wurden die Heizkosten (Kosten für selbstbeschaffte Brennstoffe) im Vordruck KiZ 5b (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kiz5b-Erklaerung-Mieter-Eigentuemer.pdf) als monatlicher Betrag (verschiedene Heizöllieferungen im Jahreszeitraum geteilt durch 12 Monate) angegeben, jedoch von der Familienkasse völlig ignoriert.

Im persönlichen Gespräch kam dann die Erklärung dazu: Die von uns angegebenen Kosten seien nicht etwa übersehen und vergessen worden, sondern können vielmehr nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht monatlich regelmäßig anfallen. Früher sei das möglich gewesen, die aktuelle Rechtssprechung lasse jedoch jetzt nicht mehr zu, dass selbstbeschaffte Brennstoffe (Einzellieferungen) in den Bedarf für Heizkosten einfließen. Einzige Abhilfe sei die Vereinbarung einer monatlichen Abschlags-/Ratenzahlung beim Heizöllieferant.

Nun meine Frage: Ist diese höchst merkwürdige Begründung des Sachbearbeiters irgendwie rechtlich haltbar? Anders als bei ALG-II Empfängern, wo es darum geht, dass die Heizkosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden sollen, geht es beim Kinderzuschlag ja nur darum, dass "die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne von §22 SGB II" in die Bemessungsgrenze für die Berechnung des Kinderzuschlages einfließen. Sollte die Familienkasse damit Recht haben, dass Kosten für Heizung z. B. bei Gasanschluss (regelmäßige Abschlagszahlung) als notwendiger Bedarf berücksichtigt, einmalige Heizöllieferungen jedoch nicht (weder als einmaliger Bedarf im Monat der Zahlung, noch verteilt auf Monate) als notwendiger Bedarf berücksichtigt werden können?

Ich benötige unbedingt Argumentationsansätze (=Rechtsgrundlagen) für die Überarbeitung meines Widerspruchsschreibens
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Kinderzuschlag
Eingrenzung vom Fragesteller 09.08.2012 | 22:37
11.08.2012 | 10:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Davon abgesehen, dass mir die angebliche Rechtsprechung - wie von dem Amt behauptet - nicht bekannt ist (sie sollten den Sachbearbeiter bitten, ihnen jene angebliche Rechtsprechung vorzulegen), wäre eine solche (sollte sie im Einzelfall ergangen sein) nicht haltbar.

Es kann keinen Unterschied ausmachen, ob Sie mit dem Heizöllieferanten einen monatlichen Betrag vereinbaren oder selbst einen monatlichen Betrag für die bekannten anfallenden Heizölkosten zurück legen.

Eine Abschlagszahlung als Vorauszahlung an einen Heizöllieferanten kann niemand von Ihnen verlangen wegen der damit verbundenen Risiken. Außerdem wäre es unsinnig, bei ungewisser Preisentwicklung sich an einen Heizöllieferanten zu binden.

Die entstehenden Heizkosten sind zu berücksichtigen und auf die Monate umzulegen. Alles andere würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten (Art. 3 GG).

Weitere Argumente, welche die mangelnde Logik der Argumentation des Sachbearbeiters belegen, haben Sie bereits selbst angeführt.

Ich bezweifele, dass es die behauptete Rechtsprechung gibt.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Ergänzung vom Anwalt 11.08.2012 | 10:40

Bei SGB II gibt es jedenfalls für Sie sprechende Urteile, dass periodische Beschaffungen von Heizöl zu berücksichtigen sind. Zuletzt z.B. durch

Bundessozialgericht   B 14 AS 54/07 R   19.09.2008  

Zitat:
"Auch die laufenden Leistungen für Heizung sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. (...) Bei der Beschaffung von Heizöl fallen üblicherweise einmalig Kosten an. Auch diese einmaligen Kosten fallen unter § 22 Abs 1 SGB II (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9). "
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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