Kinderzuschlag (§6a BKGG): KdU (hier: selbstbeschaffte Brennstoffe)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen einen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren zum Bewilligungsbescheid für Kinderzuschlag Zeitraum Januar bis Dezember 2011 soll erneut Widerspruch eingelegt werden. Bei der Vorabbesprechung meines Widerspruchsschreibens mit dem Sachbearbeiter wurde folgender Sachverhalt erörert:
Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung (relevant für die Bemessungsgrenze nach §6a Abs. 4 Satz 1 und 2 BKGG) wurden die Heizkosten (Kosten für selbstbeschaffte Brennstoffe) im Vordruck KiZ 5b (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kiz5b-Erklaerung-Mieter-Eigentuemer.pdf) als monatlicher Betrag (verschiedene Heizöllieferungen im Jahreszeitraum geteilt durch 12 Monate) angegeben, jedoch von der Familienkasse völlig ignoriert.
Im persönlichen Gespräch kam dann die Erklärung dazu: Die von uns angegebenen Kosten seien nicht etwa übersehen und vergessen worden, sondern können vielmehr nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht monatlich regelmäßig anfallen. Früher sei das möglich gewesen, die aktuelle Rechtssprechung lasse jedoch jetzt nicht mehr zu, dass selbstbeschaffte Brennstoffe (Einzellieferungen) in den Bedarf für Heizkosten einfließen. Einzige Abhilfe sei die Vereinbarung einer monatlichen Abschlags-/Ratenzahlung beim Heizöllieferant.
Nun meine Frage: Ist diese höchst merkwürdige Begründung des Sachbearbeiters irgendwie rechtlich haltbar? Anders als bei ALG-II Empfängern, wo es darum geht, dass die Heizkosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden sollen, geht es beim Kinderzuschlag ja nur darum, dass "die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne von §22 SGB II" in die Bemessungsgrenze für die Berechnung des Kinderzuschlages einfließen. Sollte die Familienkasse damit Recht haben, dass Kosten für Heizung z. B. bei Gasanschluss (regelmäßige Abschlagszahlung) als notwendiger Bedarf berücksichtigt, einmalige Heizöllieferungen jedoch nicht (weder als einmaliger Bedarf im Monat der Zahlung, noch verteilt auf Monate) als notwendiger Bedarf berücksichtigt werden können?
Ich benötige unbedingt Argumentationsansätze (=Rechtsgrundlagen) für die Überarbeitung meines Widerspruchsschreibens
Trifft nicht Ihr Problem?
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Eingrenzung vom Fragesteller
09.08.2012 | 22:37









