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Kinderunterhaltsberechnung eigenes Kind


| 28.07.2011 10:32 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,

Bin geschieden und zahle Kinderunterhalt für zwei minderjährige Kinder, sowie Ehegattenunterhalt.
Seit Februar habe ich mit meiner neuen Partnerin ein gemeinsames Kind.
Ich habe den Kinderunterhalt nun für das dritte Kind mit in die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltes der Ex-Frau mit einfliessen lassen.

Die Frage lautet: Wie verhält es sich nun mit dem Kindergeld für das dritte Kind. Wird hier auch die Hälfte (95€) vom Wert der Düsseldorfer Tabelle subtrahiert wie bei den beiden anderen Kindern?

Wäre Ihnen dankbar für eine schnelle Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind eigenes
28.07.2011 | 10:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein.

Das für jedes Kind bezogene Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist daher der Zahlbetrag, also der Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Ich erlaube mir ergänzend den Hinweis, dass bei 4 Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung des Kindesunterhaltes möglich ist. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gehen von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Da Sie 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, kann der Kindesunterhalt herabgestuft werden. Sie können daher die Ermittlung des Kindesunterhaltes 2 Einkommensgruppen niedriger vornehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.08.2011 | 10:50

Sehr geehrter Herr Rösemeier,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hier meine kurze Nachfrage (eigentlich sind es zwei)!

Sie sprechen von 4 Unterhaltsberechtigten: 3x Kind, wer ist der Vierte: Meine Exfrau, die Halbtags arbeitet und noch Ehegattenunterhalt von mir erhält oder meine jetzige Partnerin die unserer gemeinsames Kind versorgt?

Sie schreiben ich kann die Ermittlung des Kindesunterhaltes 2 Einkommensgruppen niedriger vornehmen. Generelle Frage dazu: Ab Zeitpunkt der Feststellung oder auch rückwirkend?

Mit freundlichen Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.08.2011 | 16:05

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Ja die Ex-Frau ist die 4. Unterhaltsberechtigte,da Sie nach dorthin Ehegattenunterhalt bezahlen. Sollte Ihre Lebensgefährtin ebenfalls unterhaltsbedrüftig sein, so wären Sie sogar 5 Personen zum Unterhalt verpflichtet und dürften dann noch eine Einkommensgruppe weiter nach unten gehen, wobei dann vom Mindestunterhalt auszugehen ist.

Eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhlts ist leider nicht möglich. Sie sollten daher noch im August auf eine Neufestsetzung drängen, damit sich der Unterhalt zeitnah reduziert.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-07-28 | 11:09


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Magdeburg

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