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Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V , Hortplatz


| 28.05.2010 19:01 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Wir benötigen einen Hortplatz, da beide Personensorgeberechtigten voll berufstätig sind und das Kind die 1. Klasse der Grundschule besuchen wird.
Nach dem Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sprich die Kommune, für eine bedarfsgerechte Versogung verantwortlich.
In unserer Kommune wurden dazu Verträge mit einem Träger der freien Jugendhilfe geschlossen. Praktisch funktioniert das so:
Die Personen sorgeberechtigten müssen einen Betreuungsplatz beim Träger der freuen Jugendhilfe beantragen. Regulät kommt dann ein Betreuungsvertrag zwischne dem Träger der freuen Jugendhilfe und den Personen sorgeberechtigten zu stande.
Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten bei der Betreuung unseres ersten Kindes , weigert sich nunmehr der Träger der freien Jugendhife mit uns einen Betreuungsvertrag zur Betreuung unseres zweiten Kindes zu schließen. Alle Einrichtungen werden vom gleichen Träger der freien Jugendhilfe bewirtschaftet.
Gemäß dem KiföG M-V haben wir nunmehr eine Bedarfsanzeige gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt.
Dies wurde mit der Begründung abgetan, dass man sehr wohl der Vorhaltungsverpflichtung nachkommt und ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Ferner würde man sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Trägers der freien Jugendhilfe bedienen. Die Entscheidung, ob ein Betreuungsvertrag zu stande kommt oder nicht , obliegt aber allein dem Träger der freien Jugendhilfe, sprich dem Verein.
Damit ist man dann mit uns fertig......( kein rechtsgültiger Bescheid, nix)
Offensichtlich macht sich eine gerichtliche Bewertung des Sachverhalts notwendig.
Wer ist unser Antragsgegner? Nach Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V sicherlich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, oder?
Ist hier eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich? oder mit welcher "Klageart" können wir unseren Betreuungsanspruch erstreiten? Denn ausreichend Plätze werden ja vorgehalten, der Verein ist halt nur bockig und möchte willkürlich nicht und nutzt damit seien Monopolstellung - welche ihm von der Kommune eingeräumt wurde aus.

-- Einsatz geändert am 28.05.2010 22:02:26
28.05.2010 | 22:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Die Klage ist zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft (hier Gemeinde = Kommune) , deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, also auch die Angabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugenhilfe reicht aus.

(z. B.: Niedersächsisches -OVG – Beschluss, 4 ME 326/08 vom 22.12.2008:
Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt; vgl. auch § 3 KiföG M-V).

2.
Da bisher kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen wurde, besteht auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden (wie hier), so ist die Klage sofort zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

3.
Die Untätigkeitsklage ist keine eigene Klageart, sondern diese wäre entweder als eine allgemeine Leistungsklage oder eine besondere Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage zu führen. Nur bei Letzterer muss ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne eines behördlichen Vorverfahrens (Widerspruchserhebung, s. o.) durchgeführt werden, bei Ersterer ist dieses entbehrlich.

Hier kann ich im Wege einer Erstberatung - auch aus Zeitgründen und mangels entsprechender Rechercheergebnisse insbesondere - nicht genau sagen, ob der gesetzliche Anspruch auf einen Kindertagessplatz zwingend durch Verwaltungsakt festgestellt bzw. abgelehnt werden muss, ich dieses aber momentan eher vermute, als dass es ohne diesen förmlichen Bescheid geht.

Daher wäre bei Nichtentscheidung über Ihren Antrag auf einen KITA-Platz die Untätigkeitsklage grundsätzlich nach Ablauf der vorgenannte Zeitspanne möglich.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.



Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 29.05.2010 | 01:16

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Dennoch habe ich da noch eine Nachfrage:
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, ist mein "Gegner" Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe , sprich das Jugendamt des Landkreises.
Eine Wartefrist von 3 Monaten zur Klageerhebung kann nicht eingehalten werden, da die Betreuung im Hort Ende August beginnen muss. Andernfals könnten wir fortan unserer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen.
Die Untätigkeitsklage in Form einer Leistungsklage ist aber generell vor dem Verwaltungsgericht zu führen, oder?
Ein Bescheid im Sinne eines Verwaltungsaktes ist keinesfalls zu erwarten, daher ist hier dann sicherlich zunächst eine Untätigkeitsklage einzureichen, oder?

Könne Sie uns ein Angebot für die Erarbeitung einer solchen Klageschrift machen ?

Dankeschön!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.05.2010 | 16:12

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Sie haben oben den richtigen Antrags-/bzw. Klagegegner bezeichnet.

In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Letztlich wird dabei das Gleiche wie bei Klage geprüft, nur eben etwas oberflächlicher im Rahmen einer Interessenabwägung, und eben die Eilbedürftigkeit.

Der Eilantrag kann schon vorher oder mit Klageeinreichung erfolgen.

Anträge sind im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Verwaltungsgericht zu stellen - so meine erste vorläufige Recherche.

Ein Kostenangebot mache ich Ihnen gerne gesondert per E-Mail und teile Ihnen gerne noch Näheres an Details (auch zum Rechtsweg; welches Gericht zuständig ist) mit.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-05-29 | 00:46


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-05-29
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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