28.05.2010 | 22:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Klage ist zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft (hier Gemeinde = Kommune) , deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, also auch die Angabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugenhilfe reicht aus.
(z. B.: Niedersächsisches -OVG – Beschluss,
4 ME 326/08 vom 22.12.2008:
Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt; vgl. auch § 3 KiföG M-V).
2.
Da bisher kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen wurde, besteht auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden (wie hier), so ist die Klage sofort zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
3.
Die Untätigkeitsklage ist keine eigene Klageart, sondern diese wäre entweder als eine allgemeine Leistungsklage oder eine besondere Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage zu führen. Nur bei Letzterer muss ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne eines behördlichen Vorverfahrens (Widerspruchserhebung, s. o.) durchgeführt werden, bei Ersterer ist dieses entbehrlich.
Hier kann ich im Wege einer Erstberatung - auch aus Zeitgründen und mangels entsprechender Rechercheergebnisse insbesondere - nicht genau sagen, ob der gesetzliche Anspruch auf einen Kindertagessplatz zwingend durch Verwaltungsakt festgestellt bzw. abgelehnt werden muss, ich dieses aber momentan eher vermute, als dass es ohne diesen förmlichen Bescheid geht.
Daher wäre bei Nichtentscheidung über Ihren Antrag auf einen KITA-Platz die Untätigkeitsklage grundsätzlich nach Ablauf der vorgenannte Zeitspanne möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Nachfrage vom Fragesteller
29.05.2010 | 01:16
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Dennoch habe ich da noch eine Nachfrage:
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, ist mein "Gegner" Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe , sprich das Jugendamt des Landkreises.
Eine Wartefrist von 3 Monaten zur Klageerhebung kann nicht eingehalten werden, da die Betreuung im Hort Ende August beginnen muss. Andernfals könnten wir fortan unserer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen.
Die Untätigkeitsklage in Form einer Leistungsklage ist aber generell vor dem Verwaltungsgericht zu führen, oder?
Ein Bescheid im Sinne eines Verwaltungsaktes ist keinesfalls zu erwarten, daher ist hier dann sicherlich zunächst eine Untätigkeitsklage einzureichen, oder?
Könne Sie uns ein Angebot für die Erarbeitung einer solchen Klageschrift machen ?
Dankeschön!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.05.2010 | 16:12
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben oben den richtigen Antrags-/bzw. Klagegegner bezeichnet.
In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Letztlich wird dabei das Gleiche wie bei Klage geprüft, nur eben etwas oberflächlicher im Rahmen einer Interessenabwägung, und eben die Eilbedürftigkeit.
Der Eilantrag kann schon vorher oder mit Klageeinreichung erfolgen.
Anträge sind im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Verwaltungsgericht zu stellen - so meine erste vorläufige Recherche.
Ein Kostenangebot mache ich Ihnen gerne gesondert per E-Mail und teile Ihnen gerne noch Näheres an Details (auch zum Rechtsweg; welches Gericht zuständig ist) mit.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt