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Frage geschrieben am 02.10.2008 01:58:00

Kinderpornografie

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3353
Sehr geehrter Anwalt,

letztes Jahr bin ich wegen Erwerbs kinderpornografischer Schriften zu 30 TS Geldstrafe per Strafbefehl verurteilt worden weil ich in einem Chat aus Spaß "Hat hier jemand Kinderpornos zu tauschen?" geschrieben habe. Ich wusste damals garnicht, dass das bloße Schreiben von sowas strafbar ist und ich wusste auch nicht, dass auch ein Strafbefehl ins Bundeszentralregister eingetragen wird.

Das Problem was ich jetzt habe ist, dass immer wenn ich mit meinen Freunden unterwegs bin und von der Polizei kontrolliert werde mir diese Vorstrafe vorgehalten wird und alle Leute die dabei sind das mitkriegen und natürlich geschockt sind.

Kann ich die Verurteilung jetzt nochmal anfechten und dem Richter klarmachen, dass ich keine Kinderpornografie gesucht habe sondern dass es lediglich ein dummer Witz war?

Und hat die Polizei bei einer Kontrolle das Recht mir meine Vorstrafen zu benennen?

Ich weiss nicht mehr weiter, dieser dumme Witz hat mein Leben total ruiniert.

Freundliche Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.10.2008 06:06:27
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihnen ist zugute zu halten, dass Sie selbst realisiert haben, dass Kinderpornographie kein geeignetes Thema für Scherze ist.

Leider war Ihr Verhalten im bisherigen verfahrensverlauf nicht optimal und jetzt sind Tatsache geschaffen worden, die sich schwerlich ungeschehen machen lassen.

Zunächst hätten Sie sich von Beginn an anwaltlich vertreten lassen, jedenfalls den Strafbefehl aber nicht akzeptieren sollen.

Denn aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung habe Sie keine Affinität zur Kinderpornographie, besitzen keine und wollen auch keine erwerben. Das entsprechende herausstellen dieser Punkte im Verfahrensverlauf hätte durchaus zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldstrafe führen können, wenn die entsprechenden Fakten richtig vorgetragen worden wären.

Ihrer Sachverhaltsschilerung entnehme ich jetzt aber, dass der Strafbefehl seit einiger Zeit rechtskräftig ist, damit steht er in seiner Wirkung einem Urteil gleich. Die Rechtsmittelfristen sind verstrichen.

Dass Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO vorliegen, kann ich Ihrer Schilderung leider nicht entnehmen. Sie werden den Strafbefehl daher jetzt nicht mehr angehen können.

Zur Unterscheidung: da Sie zu nicht mehr als 90 Ts verurteilt wurden, gelten Sie nach wie or als nicht vorbestraft und dürfen sich auch so bezeichnen. Auch Ihr polizeiliches Führungszeugnis wäre "sauber".

Faktisch gesehen sind Sie eben nicht vorbestraft, sondern "nur" verurteilt. Was die Ermittlungsbehörden derzeit aber einsehen können, wie Sie erfahren haben.

Es besteht keinerlei Veranlassung, Sie bei allgemeinen Kontrollen auf diese Verurteilung anzusprechen, das ist sachfremd und kann daher vor Freunden dem Zweck dienen, Sie zu diskreditieren. Sie können daher Dienstaufsichtsbeschwerden erwägen. Problematisch ist aber, dass die Beamten mit dem Erwähnen der Verurteilung faktisch die Wahrheit sagen und Sie präventiv nicht verhindern können, dass Sie entsprechend angesprochen werden. Sie können lediglich versuchen, solche Situationen im nachhinein dienstrechtlich prüfen zu lassen.

Ich bedaure Ihnen keine positivere Miteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
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