Frage geschrieben am 05.01.2010 10:03:05
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Kindergeldverzicht im Notarvertrag
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1466Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Notarvertrag sieht natürlich eine optionale Neuberechnung vor, sollten sich die Umstände ändern. Der Verzicht auf das hälftige Kindergeld ist natürlich in einem seperaten Paragraphen untergebracht, steht also nicht in dem gleichen wie die Regelung des KU mit Optionaler Neuberechnung.
Damals lebten meine 3 Kinder bei meiner Ex Frau.
Jetzt ist die Situation so, dass meine älteste Tochter in einem Wohnheim lebt und ich alleinig für sie aufkomme – ca 850 EUR. Vorher lebte sie bei mir. (Aug 2007 – Feb 2009).
Meine Ex Frau hatte jedoch weiterhin das Kindergeld bezogen.
Ich habe jetzt rückwirkend sowie ab heute das Kindergeld für meine älteste Tochter beantragt, da ich alleinig für sie sorge.
Meine Ex Frau hatte zwischenzeitlich schriftlich (ca. Dez 2008) auf das KG verzichtet, da es ihr nach eigenen Angaben nicht zusteht.
Frage: wer bekommt nun das KG ?
Rückwirkend: meine Frau hatte also einen schönen Gewinn in dieser Zeit gemacht an meiner Tochter – Null Ausgaben aber bekam das KG, während ich alle Kosten hatte …. – absurd in meinen Augen.
Momentan & für die Zukunft
meine Frau will das KG nicht (da es ihr nicht zusteht) , ich hatte auf meine Hälfte verzichtet - das bezog sich jedoch damals auf die Situation, dass meine Tochter noch bei meiner Ex Frau lebte und mein Unterhalt relativ gering war.
Ist ein solcher Verzicht auf das KG eigentlich angesichts der Umstände noch vertretbar und rechtens ?
Mit Dank für Ihre Mühe
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.01.2010 10:12:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1 – Kindergeld:
Soweit Sie das Kindergeld beantragt haben und Ihre Ex-Frau darauf verzichtet hat, steht Ihnen das Kindergeld zu.
Soweit die Kinder noch nicht volljährig sind, wird ohnehin Kindergeld gezahlt. Für volljährige in der Ausbildung befindliche Kinder wird auch Kindergeld gezahlt.
Frage 2 – Verzicht Kindergeld:
Im Innenverhältnis ist der Verzicht auf das Kindergeld wirksam.
Soweit Ihre Frau nunmehr das Kindergeld aber nicht mehr beziehen möchte oder kann, ist die entsprechende Regelung in dem notariellen Scheidungsvertrag von 2001 gegenstandslos und Sie können das volle Kindergeld beanspruchen.
Soweit hier ein Verzicht gegenüber der Familienkasse vorliegt, kann dieser nicht rückgängig gemacht werden und ist noch wirksam.
Da Sie hier aber nur im Innenverhältnis zu Ihrer Ex-Frau verzichtet haben, kann der Anspruch wieder aufleben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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