Antwort geschrieben am 07.03.2011 17:38:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kindergeldkasse hat entschieden, daß ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes nicht bestehe. Aufgrund Ihres Einspruchs überprüft die Kindergeldkasse nun nochmals die Sach- und Rechtslage. Sie werden folglich demnächst eine Einspruchsentscheidung erhalten. Fällt diese Entscheidung zu Ihren Ungunsten aus, können Sie dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Finanzgericht erheben.
Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid schiebt Ihre Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung nicht auf. Dagegen haben Sie sich mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gewandt.
2.
Da Sie Kindergeld bezogen haben, nehme ich an, daß Veränderungen eingetreten waren, die der Kindergeldkasse mitgeteilt werden mußten. Diese Mitteilungen sind bei der Kindergeldkasse nicht angekommen, so daß - folgerichtig - das Kindergeld zurückgefordert wird. Näheres ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen.
Sie sollten also die angeforderten Unterlagen nachreichen, um damit den Nachweis zu erbringen, daß die Kindergeldzahlung rechtmäßig gewesen ist.
Wenn der Anspruch auf Kindergeldzahlung bestanden hat, ist das Kindergeld für Sie nicht verloren.
3.
Ein Tipp am Rande: Wichtige Poststücke sollten nicht nur per Einschreiben, sondern stets per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Telefax: 02234 - 6 49 60
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2011 19:56:38
Wenn mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen wird kann ich in Raten 50,00€bis zur erneuten Einsicht aller erforderlichen Unterlagen zurückzahlen? Die gesamte Summe kann ich nicht mit einem Mal zurückzahlen.
Wenn mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen wird kann ich in Raten 50,00€bis zur erneuten Einsicht aller erforderlichen Unterlagen zurückzahlen? Die gesamte Summe kann ich nicht mit einem Mal zurückzahlen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2011 20:16:10
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie sollten bitten, Ihnen nachzulassen, den genannten Betrag in monatlichen Raten zurückzahlen zu dürfen. Man wird dann verlangen, daß Sie Auskunft über Ihre Einkünfte und Ausgaben erteilen und vor diesem Hintergrund prüfen, ob Ratenzahlung bewilligt wird.
Ihre Aussichten, daß Ihnen Ratenzahlung bewilligt werden wird, sind durchaus positiv zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie sollten bitten, Ihnen nachzulassen, den genannten Betrag in monatlichen Raten zurückzahlen zu dürfen. Man wird dann verlangen, daß Sie Auskunft über Ihre Einkünfte und Ausgaben erteilen und vor diesem Hintergrund prüfen, ob Ratenzahlung bewilligt wird.
Ihre Aussichten, daß Ihnen Ratenzahlung bewilligt werden wird, sind durchaus positiv zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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