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Frage geschrieben am 02.11.2009 14:56:23

Kindergeldnachzahlung - Anrechnung als Einkommen bei Hartz4?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3232
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Darf die Arge bei Hartz4 Bezug eine Kindergeldnachzahlung als Einkommen anrechnen?

Seit der Geburt des Kindes vor 5 Monaten wurde von der Kindergeldkasse der Antrag auf Kindergeld nicht abschließend bearbeitet. Nun, kurz vor dem angekündigten Bearbeitungsabschluß des Antrages, erklärt die Kindergeldkasse, sie müßte mit der Arge abklären, ob die Nachzahlung des Kindergeldes für die vergangenen 5 Monate als Einkommen anzurechnen sei.

Ist eine Anrechnung der Nachzahlung des Kindergeldes als Einkommen durch die Arge zulässig?


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Diese Antwort ist vom 2.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.11.2009 15:18:22
Rechtsanwältin Doreen Bastian
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Kindergeld ist grundsätzlich dem Kind als Einkommen zuzuordnen.
Übersteigt der Betrag den Bedarf des Kindes, so ist dieser übersteigende Bedarf bei Ihnen als Kindergeldberechtigte/n als Einkommen zuzurechnen.

Die Regelung finden Sie in § 11 SGB II, wo es auszugsweise heißt:

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert […]
Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) […]

Da im SGB II das Zuflussprinzip gilt, ist die Nachzahlung nunmehr entsprechend zu berücksichtigen.
Dafür müssten Sie in den vergangenen Monaten für das Kind Leistungen ohne Anrechnung dieses Kindergeldes erhalten haben, so dass insgesamt gesehen kein finanzieller Nachteil entsteht.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Bastian
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2009 17:49:11

Ich bedanke mich für die schnelle Antwort.

Da das Kindergeld von der Arge seit Geburt bereits bei der Bedarfsberechnung angerechnet = abgezogen wurde, kann es nun nicht mehr als Einkommen angerechnet, und somit zum zweiten Mal abgezogen werden?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.11.2009 10:02:41

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

eine doppelte Anrechnung darf natürlich nicht vorgenommen werden.

M.E. ist der Erstbescheid (also die Anrechnung des Kindergeldes seit Geburt) falsch und müsste überprüft werden.
Man kann das Problem natürlich auch praktisch lösen und die Nachzahlung nunmehr nicht anrechnen, da dies schon in der Vergangenheit geschehen ist.

Im Ergebnis kommen beide Varianten finaziell für Sie aufs Gleiche raus.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Bastian
Rechtsanwältin

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