Kindergeldanspruch für über 27-jährige
08.12.2005 21:43 |
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Student , noch 26 Jahre alt, und erhalte Kindergeld für mich nach §32 Abs.4) und 5) EstG. Im März 2006 begehe ich meinen 27. Geburtstag.
Mein kurzer Werdegang:
9/95-9/98 Lehre Elektroinstallateur
9/98-5/99 Berufstätigkeit Elektroinstallateur
6/99-6/00 Zivildienst
6/00-9/03 Berufstätigkeit Elektroinstallateur
gleichzeitig:
9/00-8/02 Berufsfachschule (Fachabitur Abendlehrgang)
seit 10/03 Studium Elektroingenieur
Die für mich zuständige Kindergeldstelle (nicht Arbeitsamt) hat meiner Mutter, über die das Kindergeld gezahlt wird, ein Brief geschrieben :
Zitat:
(...) Meine Prüfung hat ergeben, dass die Ableistung des Zivildienstes nicht zu einer Berücksichtigung über das 27. Lebensjahr hinaus nach §32 Abs.5 Satz 1 EstG führt.
Arbeitssuchende Kinder, Kinder in Berufsausbildung und Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, werden über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in §32 Abs.5 Satz1 EStG genannten Verlängerungstatbestände erfüllen.
Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausgeglichen werden.
Ihr Sohn hatte bereits eine Ausbildung abgeschlossen und war berufstätig. Aus dieser Berufstätigkeit heraus leistete er seinen Zivildienst ab und kehrte anschließend in die Berufstätigkeit zurück.
Ab April 2006 besteht daher kein Anspruch mehr auf Zahlung von Kindergeld.
Zitat Ende
Eine solche Regelung sind aber im EStG nicht zu finden. Daher habe ich die Sachbearbeiterin telefonisch befragt, wo denn diese Formulierung zu finden sei. Sie antwortete mir darauf, wohl in einer Dienstanweisung.
Ein anderer Sachbearbeiter von der Arbeitsagentur, welchen ich per E-Mail anfragt, teilte mir jedoch mit, wenn
Zitat:
(...)Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben, so kann die Zeit der Ableistung des Zivildienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
Zitat Ende
Was ist nun richtig? Besteht unter den gegebenen Bedingungen ein Anspruch über das 27.Lebensjahr hinaus?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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