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Kindergeldanspruch


22.09.2008 21:25 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Mein Sohn hatte 2007 studiert und Kindergeldanspruch. Im Dezember 2007 hatte
Er gearbeitet aber erst im Januar 2008 das Geld bekommen. Dieses Jahr hat
er eine Ausbildung als Polizeimeisteranwärter begonnen. Durch diese Aus-
zahlung im Januar 2008 kommt er über die 7.680,00 Euro, was wir vorher nicht
wussten.

Frage:
Er hat eine private Zusatzkrankenversicherung, da er bei der Polizei nur die
Grundversorgung hat. Kann er diese voll absetzen ca. 37,00 Euro im Monat

Da er sich komplett über Tag in Bruchsal bei der Bereitschaftspolizei befindet,
möchte er sich im September noch einen Drucker und eventuell einen Scanner für seinen Laptop kaufen
(Preis unter 400,00 Euro) um Schulmaterial und Recherchen dort vor
Ort gleich zu bearbeiten und auszuwerten. Kann er diesen komplett noch dieses
Jahr absetzen. Kann dies die Familienkasse in Zweifel ziehen und ablehnen.

Kann er sich noch dieses Jahr typische Polizei-Berufskleidung wie Holster, Schieß-
gehörschutz, Hosen, Pulli, Schuhe, T-Shirt im Wert von ca. 800,00 Euro
kaufen damit sich die Werbungskosten erhöhen oder gibt es bei Berufs-
kleidung auch eine Höchstgrenze im Jahr oder zum Jahresende hin.

Welche Möglichkeiten bestehen noch um die Werbungskosten dieses Jahr zu
erhöhen außer Kilometergeld.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeldanspruch
22.09.2008 | 21:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Private Zusatzversicherung: Diese ist nach Auffassung des BFH bei Beamtenabwärtern absetzbar.

2. Arbeitsmittel: Arbeitsmittel müssen nahezu ausschließlich (mindestens zu 90%) zur Erledigung der beruflichen Aufwendungen dienen, damit sie als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Anschaffung von PC wird in aller Regel nicht als fast ausschließlich berufsbedingt anerkannt. PC können einer vielfältigen privaten Mitbenutzung unterliegen. Die Aufwendungen für einen PC werden nur zu dem Anteil als Werbungskosten anerkannt, der dem Anteil der beruflichen Nutzung entspricht.

Dies gilt nicht nur für PCs, sondern natürlich auch für Drucker und Scanner. Ihr Sohn müsste also nachweisen, dass er diese beiden Geräte zu mehr als 90% für berufliche Zwecke verwendet.

3. Berufskleidung: Typische Berufskleidung ist absetzbar. Einen Höchstbetrag dafür gibt es nicht.

4. Sonstige Abzüge: Unter Umständen kann Ihr Sohn die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen, wenn diese anfallen. Dazu gehören nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen. Außerdem kommt der Ansatz von Reisekosten bei Dienstreisen in Betracht.

Dies müsste aber im Rahmen einer Einzelberatung konkret geprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 | Fax: (0221) 355 9206 | Mobil: (0170) 380 5395

Web: www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de



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Fax: 0221 801 37206

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