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Frage geschrieben am 31.03.2011 00:12:14

Kindergeldanspruch

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 792
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgende Situation liegt bei uns vor: wir leben in Deutschland, in Baden Württemberg. Im Dezember 2010 sind wir für einige Monate „zur Probe" nach Spanien umgezogen. Nun wollen hier wohnen bleiben. Mein Mann ist selbständig und kann ortsungebunden arbeiten. Wir haben in Deutschland ein Gewerbe angemeldet (Weiterbildung), die Kunden betreuen wir aber von Spanien aus. Ich bin Gymnasiallehrerin, aber derzeit nicht im Schuldienst. Wir haben vier Kinder, mit denen ich hier in Spanien „homeschooling" mache, d.h. ich möchte meine Kinder selber zu Hause unterrichten, was z.B. in Ländern wie den USA und England durchaus üblich ist.

Zentral ist folgende Frage:
Wir haben vier Kinder und wollen unseren Anspruch auf deutsches Kindergeld behalten. Wir sind einkommenssteuerpflichtig in Deutschland und werden das auch in Zukunft bleiben. Müssen wir in Deutschland gemeldet sein, um eine Anspruchsgrundlage auf Kindergeld zu haben?

Falls wir nicht gemeldet sein müssen, um einen Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben: Ist es richtig, dass mit der Abmeldung in Deutschland auch die deutsche Schulpflicht für unsere Kinder wegfällt und das spanische Recht gilt?

Falls wir gemeldet sein müssen, um Kindergeld zu bekommen - wie kann man dann trotzdem der deutschen Schulpflicht entgehen und dem Schulgesetz Spaniens unterstehen?


Antwort geschrieben am 31.03.2011 05:15:03
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Wir sind einkommenssteuerpflichtig in Deutschland und werden das auch in Zukunft bleiben. Müssen wir in Deutschland gemeldet sein, um eine Anspruchsgrundlage auf Kindergeld zu haben?

Einen Anspruch auf Kindergeld besteht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn man gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Da Sie in Deutschland ein Gewerbe angemeldet haben, sind Sie hierfür zumindest beschränkt einkommenssteuerpflichtig. Auf Antrag können Sie für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten. Perspektivisch kann sich die Steuerpflicht ändern, wenn am spanischen Wohnort überwiegend Einkommen

Ist es richtig, dass mit der Abmeldung in Deutschland auch die deutsche Schulpflicht für unsere Kinder wegfällt und das spanische Recht gilt?

Ja, da die Schulpflicht an dem jeweiligen Wohnort gekoppelt ist.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.05.2011 00:26:35

Sehr geehrte Frau Merkel,

herzlichen Dank für die Beantwortung unserer Frage.

Wir haben eine Nachfrage - Sie schreiben: "Die Schulpflicht ist an den jeweiligen Wohnort gekoppelt"

- Heißt das, dass meine Kinder nicht mehr dem deutschen Schulpflichtgesetz unterstehen, sobald sie dauerhaft in Spanien leben, auch wenn wir als Familie in Deutschland noch mit Wohnsitz gemeldet sind? Eine Abmeldung aus Deutschland ist also gar nicht notwendig, um der deutschen Schulpflicht zu entgehen? - haben wir das so richtig verstanden?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe,
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2011 11:09:03

Oh, eine Nachfrage nach so langer Zeit.

Ja, die Schulpflicht ist an den jeweiligen Wohnort gekoppelt. Der Begriff Wohnort knüpft nicht an melderechtliche Vorschriften, sondern an tatsächliche Verhältnisse an.

Kurz noch etwas zum Spanischen Schulrecht:
Für alle Kinder besteht eine Schulpflicht - die Enseñanza primaria bzw. secundaria (Grund- und Gesamtschule). Diese Schulpflicht gilt für Kinder zwischen 6 - 16 Jahren.

Die Einreichung zur Schulanmeldung in Spanien beginnt im April. Zudem wird je nach Schulart eine Einschreibung im Juni oder Juli verlangt.

Das Schuljahr beginnt Mitte September und endet im Juni. Ferien bestehen für Weihnachten, während der Karwoche und im Sommer.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kindergeldanspruch | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-06-05
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war alles bestens, vielen Dank auch für die Beantwortung der "späten" Nachfrage, super, danke!!!


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