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Frage geschrieben am 07.02.2011 15:35:13

Kindergeld/Grundsicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1475
Mein 28jähriger behinderter Sohn (100%), für den ich noch Kindergeld erhalte, hat zum 1.3.11 ein Zimmer in einem anderen Ort angemietet. Er wird dort mit 6 Stunden pro Woche ambulant betreut. Ich wohne im Eigenheim und ihm stehen auch weiterhin 2Zimmer und eigenes Bad hier zur Verfügung, außerdem werde ich mich auch weiterhin um seine Angelegenheiten kümmern (z.B.Geld, Einrichtung). Er möchte die Wochenenden bei mir verbringen, also nur während der Woche außerhalb wohnen.Zur Zeit erhält er Grundsicherung von der hiesigen Verbandsgemeinde, mit dem Umzug wechselt er in eine andere.
1.) Kann ich das Kindergeld weiter beziehen?
2.) Muss ich ihn mit erstem Wohnsitz im neuen Ort anmelden oder reicht die Anmeldung 2. Wohnsitz?
Danke


Antwort geschrieben am 07.02.2011 16:17:40
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

Solange Ihr Kind die Voraussetzungen aufgrund der Behinderung zum Bezug von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus erfüllt, können Sie auch weiterhin das Kindergeld beziehen. Hierbei wird auch nicht auf den Wohnsitz abgestellt, sondern auf die Behinderung und das Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass das Sozialamt ggf. einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen wird. Dies wird auch immer verbreiteter bei Kindern gemacht, die im Haushalt eines Elternteiles leben.

Allerdings stellt die Abzweigung des Kindergeldes durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 EStG eine Kannbestimmung dar und keine Mussbestimmung.

Ob und in welcher Höhe Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen ist, steht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Az. III R 37/07 im Ermessen der Kindergeldkasse.

Sie müssten in diesem Fall nachweisen, dass Sie in Höhe des aktuellen Kindergeldbetrages von 184,00 € monatliche Aufwendungen für Ihr Kind erbringen, die durch die Grundsicherungsleistung nicht gedeckt sind.

Gerade die Betreuungsleistung der Eltern behinderter Kinder sind in diesem Zusammenhang streitig, sollten aber dennoch auf jeden Fall gegenüber der Familienkasse dargelegt werden.

Folgende Kosten können gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden, soweit Sie auf Ihren Sohn zutreffen.

• Unterhaltsbeitrag in Höhe von 27,69 Euro nach § 94 Absatz 2 SGB XII für die Kosten
der geleisteten Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege,
• zusätzlicher Aufwand für Bekleidung in Höhe von .... Euro für behinderungsbedingt
vorzunehmende Änderungen an der Kleidung oder behinderungsbedingten höheren
Verschleiß
• Fahrtkosten in Höhe von ..... Euro (z.B. im Rahmen therapeutischer und medizinischer
Maßnahmen),
• Kosten für Arzt- und Therapiebehandlungen in Höhe von ..... Euro (wenn keine Kostenübernahme durch Krankenkasse)
• Kosten für Zahnersatz in Höhe von ..... Euro,
(soweit vorhanden und nicht von der Kasse übernommen werden)
• Kosten für Medikamente in Höhe von ..... Euro, (soweit keine Übernahme von der Krankenkasse)
• Kosten für Sehhilfen in Höhe von ..... Euro,
• Kosten für notwendige Betreuungs- und Versorgungsleistungen (z.B. Begleitung zum
Arzt, zu Therapiemaßnahmen, bei Krankenhausaufenthalten etc.) in Höhe von .....
Euro (Anzahl Stunden x 8 Euro), die nicht von der Pflegekasse oder vom
Sozialhilfeträger erstattet werden, die aber ausweislich der beigefügten ärztlichen
Bescheinigung unbedingt erforderlich sind,
• Kosten für notwendige Betreuungs- und Begleitkosten in den Ferien und bei
Freizeitunternehmungen (z.B. für Kinobesuche etc.) in Höhe von ..... Euro (Anzahl
Stunden x 8 Euro), die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden, die aber
aufgrund ärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind,
• Freizeitunternehmungen, die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

Machen Sie sich daher unbedingt genaue Aufzeichnungen über gemeinsame Unternehmungen, Fahrten und die von Ihnen aufgewandten Zeiten. Hierneben ist es erforderlich, dass Sie alle in diesem Zusammenhang ergehenden Belege sorgfältig aufbewahren, damit Sie diese dann ggf. vorlegen können.

Bei Ihrer Aufstellung müssen Sie aber darauf achten, dass Sie einen monatlichen Aufwand in Höhe von 184 € erreichen, damit Sie das volle Kindergeld weiterhin ausgezahlt erhalten. Ansonsten kommt ggf. auch eine teilweise Abzweigung in Frage.

Eine Anmeldung am 2. Wohnsitz dürfte als Nebenwohnsitz ausreichend sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de


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