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Kindergeld und Einkünfte im Ausland


02.02.2007 14:23 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


| in unter 2 Stunden

Guten Tag.

Ich bin Student mit Wohnsitz in Deutschland, meine Eltern erhalten für mich Kindergeld. Ich habe in der Schweiz eine Geldsumme als Erbschaft erhalten und diese teils in der Schweiz, teils in Deutschland ausgegeben. Mir ist bekannt, daß es eine Einkommensgrenze für das Kind gibt, bei deren Überschreiten den Eltern kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Sind die aus der Erbschaft bestrittenen Ausgaben in der Schweiz relevant für die Frage, ob in Deutschland weiterhin ein Kindergeldanspruch besteht?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Kindergeld Einkünfte
02.02.2007 | 15:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
51 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

es geht um die Frage, ob durch die Erbschaft, bzw. dem daraus möglicherweise erzielten Einkommen (Zinsen) oder durch die Geldzuwendung an sich der Kindergeldanspruch entfällt.

Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeld führen. Ab 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge (jährlich) 7.680,00 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres (z. B. weil das Studium während des Jahres endet), wird die Einkommensgrenze anhand voller Kalendermonate errechnet (ab 2004 pro Monat 640,00 Euro).

Zu den Einkünften (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und auch der Sozialversicherungsbeiträge/Arbeitnehmeranteil) zählen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (Ausbildungsvergütung, etc.), Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalerträgen, aus Vermietung und Verpachtung, etc. Bei den Kapitalerträgen bestanden in den vergangenen Jahren unterschiedliche Regelungen, einmal wurden Erträge bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrages nicht angerechnet, dann doch wieder in vollem Umfang ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages, z. Zt. gilt nur ein Abzug der Werbungskostenpauschale von EUR 51,00.

Die Einkommensgrenze könnte somit durch etwaige Zinseinnahmen überschritten worden sein. Dies wäre zu prüfen.

Zudem kann hier - dies wäre ebenfalls weiter zu prüfen - die Erbschaft auf das Einkommen bei Prüfung des Kindergeldanspruches angerechnet werden. Hier ist eine aktuelle Gerichtsentscheidung von Relevanz:
Außer Ansatz bleibt grundsätzlich Einkommen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dient. Geldgeschenke oder Erbschaften, die das Kind von dritter Seite erhält, bleiben demnach nur dann unberücksichtigt, wenn sie ausdrücklich zweckgebunden, das heißt für Ausbildungszwecke, übertragen wurden. In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurden die Eltern, deren Tochter aus einer Erbschaft 8.760 Euro zuflossen, zur Rückzahlung des im selben Jahr ausgezahlten Kindergeldes verurteilt.(Urteil des FG Düsseldorf vom 12.01.2006 14 K 1856/05 Kg).

Das Finanzgericht München hat in einer weiteren Entscheidung dargelegt, dass der Kindergeldanspruch der Eltern nicht dadurch verloren geht, dass diese ihrem volljährigen Kind, das sich noch in der Berufsausbildung befindet, einen größeren Geldbetrag zum Aufbau eines Vermögens zuwenden. Bei geschenktem Geld handelt es sich - so das Finanzgericht München - um "schützenswertes Stammvermögen" des Kindes und gehört nicht zu dessen Einkommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine nicht verwandte Person schenkte zwei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung jeweils 10.000 Euro. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte als Starthilfe ins Berufsleben dienen. Daraufhin wurde den Eltern das Kindergeld gestrichen. Der BFH erklärte, dass der Anspruch auf Kindergeld entfalle, wenn das eigene Einkommen des Kindes den Grenzbetrag übersteige. Auf den Grenzbetrag seien die Schenkungen im vorliegenden Fall aber nicht anzurechnen. Alle anderen Fälle ließen die Richter jedoch ausdrücklich offen. Es spreche zwar einiges dafür, das Vermögen des Kindes bei der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht zu berücksichtigen und nur die Erträge des Vermögens anzurechnen - und zwar unabhängig davon, ob das Kind das Vermögen schon früher oder erst im aktuellen Jahr erlangt hat. Verbindlich entschieden haben die Richter jedoch hier nur für die Urteilskonstellation (Schenkung nicht von unterhaltspflichtigen Eltern, Schenkung nicht zur sofortigen freien Verfügung, sondern zur Kapitalanlage, Verwendung damit erst in der Zukunft). Offen bleibt daher vor allem die Behandlung von Vermögensübertragungen in der Familie, wenn die Kinder ab Volljährigkeit frei über das Vermögen verfügen können (BFH, VIII R 21/02).

Außer Ansatz bleibt daher grundsätzlich Einkommen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dient. Geldgeschenke oder Erbschaften, die das Kind von dritter Seite erhält, bleiben demnach jedenfalls dann unberücksichtigt, wenn sie ausdrücklich zweckgebunden, das heißt für Ausbildungszwecke, übertragen wurden, ferner in der vom BFH (siehe obige Entscheidung) entschiedenen Fallkonstellation. Ob ähnliche oder gleiche Fallkonstallationen in Ihrem Fall gegeben sind, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere in welchem Verhältnis (Verwandtschaft ?) Sie zur Erblasserin/zum Erblasser standen und ob vielleicht ein gewisser Zweck der Erbeinsetzung zugrundelag. Darauf, dass das Geld wieder ausgegeben worden ist wird es grundsätzlich nicht ankommen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2007 | 15:48

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Trotzdem möchte ich gerne die Nachfragefunktion nutzen, wenn es ihnen recht ist:

Die Erbschaft erhielt ich als Enkel. Jedoch ist mir weiterhin unklar, ob es eine Rolle spielt, daß sowohl Erbschaft als auch ein Teil der Ausgaben im Ausland sich abspielten. Inwiefern sind die zuständigen Stellen darüber zu informieren?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2007 | 16:29

Der Auslandsbezug spielt hier keine Rolle. Es geht lediglich um die Frage, ob die Summe aus der Erbschaft hier als Einkommen angerechnet werden muss oder nicht. Zudem besteht eine Mitteilungspflicht bei Veränderung der Umstände, also wenn sich die Einkünfte erhöht haben.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
St. Georgen

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