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Ich habe am 30.9.2009 bei der Familienkasse nachträglich Kindergeld für meinen Sohn für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beantragt. Die Summe seiner Einkünfte, Bezüge und Renten überschritt in allen drei Jahren den gültigen Grenzbetrag erheblich. Da er jedoch auch sehr hohe Werbungskosten hatte, erschien es mir sinnvoll den Anspruch auf Kindergeld überprüfen zu lassen.
Nach der Antragstellung wandte sich die Familienkasse noch zweimal an mich, mit der Forderung Belege nachzuliefern.
Am 25.1.2009 erhielt ich dann die Bescheide für meine Anträge. Dem Kindergeldantrag für das Jahr 2008 wurde entsprochen, das Geld habe ich bereits erhalten.
Das Kindergeld für die Jahre 2006 und 2007 wurde jedoch abgelehnt. Die zwei Bescheide erklären die Ablehnung lediglich damit, dass der Grenzbetrag überschritten wurde. Eine genaue Berechnung war jedoch nicht beigelegt und so konnte ich mir nicht erklären, wie die Ablehnung im Detail zustande kam.
Daraufhin habe ich am 19.2.2009 Einspruch gegen die beiden Bescheide erhoben und um eine detaillierte Abrechnung ersucht. Ich habe ebenfalls um eine erneute Prüfung der Unterlagen ersucht.
Am 25.2.2009 ging bei mir eine Einspruchsentscheidung ein, in der die Familienkasse meinen Einspruch als unbegründet zurückwies. Es wird genau erklärt, wie die Ablehnung des Kindergeldes für die Jahre 2006 und 2007 zustande kommt. Eine detaillierte Abrechnung ist ebenfalls enthalten. Das Ergebnis ist, dass der Grenzbetrag in beiden Jahren um ca. 500 Euro überschritten wurde.
Ein weiterer Einspruch ist nicht mehr möglich, es bleibt nur der Klageweg.
Nun meine Fragen an Sie:
1. Ist das Verfahren in Ihren Augen auf Grundlage meiner Angaben korrekt abgelaufen?
(Ich spiele hier konkret darauf an, dass der erste Ablehnungsbescheid keine genauen Abrechnungen enthielt und ich diese erst mithilfe eines Einspruches bekommen konnte und damit den einzig möglichen Einspruch verwirkt habe.)
2. Ist es möglich jetzt nachträglich noch weitere Werbungskosten geltend zu machen?
(Ich habe z.B. noch keine Aufwendungen für Arbeitsmittel meines Sohnes eingebracht, da ich davon ausging, dass die Werbungskosten bei weitem ausreichen würden, um den Grenzbetrag zu unterschreiten. Der Grund hierfür ist, dass ich bei einem Anruf bei der Familienkasse eine falsche Auskunft bekam. Es hieß, dass die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Uni berechnet werden dürfen, tatsächlich ist aber nur die halbe Strecke anrechenbar. )
3. Ist es möglich noch einmal einen neuen Kindergeldantrag für diese zwei Jahre zu stellen, in dem höhere Werbungskosten angeführt sind?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.03.2010 23:42:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Ob das Verfahren völlig korrekt verlaufen ist, kann ohne den Bescheid nicht beurteilt werden. Grundsätzlich wird aber eine Begründung für jeden Bescheid verlangt.
Jeder Bescheid ist aber wirksam, "solange er nicht den Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirne trägt", also ganz offenkundig rechtswidrig wäre.
Es kann daher dahin stehen, ob das hier der Fall ist, denn Sie können sich nicht darauf verlassen, sondern vielmehr Klage erheben.
Frage 2:
Weitere Werbungskosten können bis zur Verhandlung vorgebracht werden. Parallel können Sie diese aber auch der Ausgangsbehörde gegenüber zusätzlich direkt geltend machen, evtl. nehmen die das Verfahren wieder auf und verbescheiden neu. Insbesondere, wenn der Ausgangsbescheid fehlerhaft gewesen sein sollte.
Frage 3:
Wenn der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde, wird sich die Behörde darauf berufen und einen neuen Antrag ebenso ablehnen.
Sie sollten einfach fristgerecht Klage erheben!
Gehen Sie zum Gericht und lassen sich Prozesskostenhilfe bewilligen. Das wäre dann kostenlos, ebenso wie das Gerichtsverfahren selbst. Ihr beauftragter Anwalt kann Sie dann anhand der ergangenen Entscheidungen fach- und sachkundig beraten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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