Frage geschrieben am 21.03.2010 18:15:02
Kindergeld im Ausland
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1872es geht um den Kindergeldanspruch eines ins nicht-europäische Ausland entsandten Arbeitnehmers einer deutschen Firma. Die Details sind wie folgt:
Ich arbeite für eine deutsche Firma, die mich Anfang 2007 zeitlich begrenzt nach Peru entsandt hat. Nachdem unser Sohn Anfang 2008 geboren wurde, ist meine Frau mit unserem Kind zu mir nach Peru gezogen. Meine Frau befindet sich momentan in Elternzeit.
Ich selbst habe meinen Wohnsitz in Deutschland Mitte 2008 aufgegeben, meine Frau ist zwar noch in Deutschland gemeldet, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch (ebenso wie unser Sohn natürlich) in Peru.
Der Antrag auf Kindergeld wurde in 2008 gestellt. Wegen Zuständigkeitsfragen der Familienkasse und dem Einholen verschiedenster Auskünfte dauerte es bis Februar 2010, bis wir einen Bescheid der Familienkasse erhielten. Darin heißt es, dass für 2008 rückwirkend Kindergeld bezahlt wird, ab Januar 2009 jedoch die Festsetzung des Kindergelds gemäß Einkommensteuergesetz aufgehoben wird, weil die Bedingungen nach §62 EStG ab dann nicht mehr erfüllt seien. Nach eben diesem Paragrafen hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Ausland wohnt und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. Ich dachte immer, durch meine
Unser Antrag wurde anschließend zur Familienkasse Nürnberg weitergeleitet, die nach abgelehntem Antrag nach EStG den Anspruch nach Bundeskindergeldgesetz prüften. Kurze Zeit später wurde uns der ablehnende Bescheid nach BKGG zugestellt. In der Begründung heißt es, dass auch wenn ich nach §1 Abs. 1 Nr. 1 als entsandter Arbeitnehmer zweifelsfrei in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stünde (ich zahle weiterhin Sozialabgaben in Deutschland), könne unser Antrag nur abgelehnt werden, weil unser Sohn seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Peru hat (§2 Abs. 5). Von dieser Einschränkung sind übrigens Kinder von Entwicklungshelfern/Missionaren und Kinder von Beamten nicht betroffen. Ich empfinde dies als nicht besonders gerechte Behandlung. Zudem wird in der Begründung angeführt, dass lediglich bei Kindern von in folgende Länder entsandter Arbeitnehmer ein Anspruch bestünde: EU/EWR-Staat, Schweiz oder einem so genannten Vertragsstaat (Serbien und Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Tunesien und Türkei). Diese Länderliste kann ich im Gesetz nicht finden. Vermutlich entstammt sie aus einer nicht allgemein zugänglichen Dienstanweisung.
Im BKGG findet sich unter §2 Abs. 6 folgende Formulierung:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.“
Auch wenn man es zunächst nicht glauben mag, aber die Lebenshaltungskosten in Peru sind, wenn ein annähernd gleicher Lebensstandard für das Kind angestrebt werden soll wie in Deutschland, recht hoch. Das fängt bei den Mieten an, geht über Kosten für Kindergarten, Kinderbetreuung, Verkehrsmittel bis hin zu Kosten für gesunde Ernährung.
Ich werde Widerspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse einlegen und möchte Sie bitten, den gesamten Sachverhalt inklusive der Begründung der ablehnenden Bescheide der Familienkassen zu prüfen. Insbesondere möchte ich Sie bitten zu prüfen, wie ich mich erfolgreich auf §2 Abs. 6 BKGG berufen kann.
Herzlichen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 21.03.2010 19:03:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Ablehnung nach § 62 EStG
Gem. Nr. dieser Vorschrift reicht ein inländischer Wohnsitz bereits aus. Nach Ihren Angaben hat Ihre Ehefrau einen Wohnsitz in Deutschland, deshalb wären die Voraussetzungen erfüllt.
2. § 2 Abs. 5 BKGG
Da Sie/Ihr Kind nicht unter § 1 I Nr. 2+3 BKGG fallen, bestünde hier kein Anspruch. Für die Zukunft sollten Sie allerdings Ihr Kind einfach mit einem Wohnsitz in Deutschland anmelden, dann umgehen Sie diese Schwierigkeit.
3. § 2 Abs. & BKGG
Soweit die Bundesregierung von Ihrer Ermächtigung für das Land Peru – bisher - keinen Gebrauch gemacht hat, kann daraus kein Anspruch abgeleitet werden. Es bleibt dem Verordnungsgeber (hier Bundesregierung) überlassen, Gebrauch zu machen oder eben nicht.
Für eine genauere Überprüfung müssten Sie mir den Bescheid per E-Mail übersenden, ich würde mich dann bei Ihnen melden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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