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Kindergeld fuer nicht in EU -lebende Kinder.


10.08.2007 20:57 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Koch


| in unter 2 Stunden

Sehr geheerte Damen und Herren Rechtsanwaelte,
Betrifft meinen ersten Brief an sie vom 11.04.2007 um 20.19 Uhr.Mein Brief ist zu finden auf Seite 25 Familienrecht.
Bis jetzt habe ich immer noch nicht eine schriftliche Antwort
von der familienkasse der Post erhalten,ob mir Kindergeld zusteht oder nicht.Nach mehreren Anrufen meinerseits dorthin,
und negativen Antworten von dort bitte ich Sie um Hilfe.
Die Sachbearbeiterin sagte mir,sie koenne mir das Kindergeld nicht bewilligen, wegen folgendem Paragraphen.Der Paragraph 62 ESTG wuerde fuer mich sein,aber der Paragraph 63 ESTG Abs.1 Satz 3 wuerde dagegen sein.Nach mehrmaligem Lesen der beiden Paragraphen stelle ich immer wieder fest,das am ende des Paragraph 63 auf Paragraph 62 zurueck verwiesen wird.Ich kann beim besten Willen nicht verstehen,was gegen mich sprechen soll.
Das Kindergeldgesetz sagt doch folgendes .
...im Ausland wohnt,aber in Deutschland entweder unbeschraenkt
Einkommensteuerpflichtig ist,oder ENTSPRECHEND BEHANDELT WIRD.
Ich sehe da keine Ausnahme.Ich habe bemerkt das ich in meinem ersten Brief geschrieben habe,ich waere unbeschraenkt Einkommensteuerpflichtig.Statt dessen werde ich als unbeschraenkt Einkommensteuerpflichtig behandelt.
Jedes Jahr habe ich einen Antrag fuer die Post aus zu fuellen.
Welcher lautet.Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach Paragraph 1 Abs 3 ESTG.(anlage Grenzpendler ausserhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermaessigung 200_).
Die Sachbearbeiterin sagte mir Kindergeld waere kein Familienrecht sondern Steuerecht.Ich blicke nicht mehr durch.
Entschuldigen sie bitte,das Ich meinen Fall aus dem ersten Brief nicht hier wiederholt geschrieben habe.
Deswegen frage ich Sie.
Bin ich Kindergeld berechtigt fuer meine beiden Kinder?? Was ich denke und hoffe.
In der Hoffnung von ihnen zu hoeren verbleibe ich mit freundlichen Gruessen.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld fuer
10.08.2007 | 21:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es ist leider ein entscheidender Unterschied, ob Sie gem. § 1 Abs. II EstG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder gem § 1 III EstG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Zwar sind nach § 62 Abs. I Ziffer 2b EstG auch Personen anspruchsberechtigt, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber gem, § 1 Abs. III EstG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, dies gilt jedoch wegen § 62 Satz 1 nur für Kinder im Sinne des § 63 EStG.

Und im § 63 EstG sind wiederum Kinder ausgeschlossen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.

§ 62 Abs. I Nr. 2a verweist aber dann wieder nur auf § 1 Abs. II und nicht auf § 1 Abs. III EstG. Die Ausnahme gilt also nur für Kinder, die bei jemandem leben, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, nicht jedoch für Kinder, die bei jemandem leben, der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Daher besteht in diesem Fall leider doch kein Anspruch auf Kindergeld.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Koch
München

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