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Kindergeld für einen 18-Jährigen der studieren möchte


08.12.2010 15:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Ich bin seit 2 Jahren geschieden. Für unseren gemeinsamen Sohn haben wir das gemeinsame Sorgerecht. Mein Sohn wohnt nach meinem Auszug bei seinem Vater, da er hier seinen Freundeskreis und auch die Schule hat. Der Vater erhält deshalb auch das monatliche Kindergeld.
Zwischen den Partnern erfolgte eine gütliche Trennung der Konten und der angeschafften und angesparten Werte. Keiner bezahlt für den anderen Unterhalt.
Im kommenden Jahr beendet mein Sohn seine Schule mit dem Abitur. Danach möchte er studieren.
Er muss dabei den Wohnort verlassen wohnt also nicht mehr bei seinem Vater.
Er benötigt aber keine Wohnung, da er zu mir zieht, da er in meinem Wohnort studiert.
Ich komme also im kommenden Jahr ab Oktober für seine Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten zur Hochschule und sicher noch weitere, dem Studium folgenden Kosten, wie Lehrmaterial u.v.a.m. auf.
Wie wird in solch einem Fall mit dem Kindergeld verfahren, wird mir das übertragen? Wo muss ich einen eventuellen Antrag stellen. Bekommt mein Sohn Studiengebühren, Bafög oder ähnliches.
Ich bin alleinstehend, lebe in der Wohnung meines neuen Lebenspartners. Bin vollzeit tätig, verdiene also, erhalte Lohn, der aber eben gerade zum Leben reicht, sodass ich meinen Partner kaum unterstützen kann. Der Vater meines Sohn ist auch vollbeschäftigt und führt ein kleines Handwerksunternehmen.

Ich habe nun die Befürchtungen, dass sehr viele Kosten durch das Wohnen und das Studium meines Sohnes auf uns zu kommen. Inwieweit kann in diese Kosten auch der Vater eingebunden werden?

Welche Möglichkeiten habe ich meinem Sohn trotz alledem das Studium finanzieren zu können, welche Möglichkeiten (Höhe des Hinzuverdienens) hat er neben dem Studium.
Viele offene Fragen, aber ich weiß nicht so recht, wen ich da fragen kann, wer mir hier konkret helfen kann, die vielen offenen Fragen zu beantworten.
Die Fragen an Sie, ist die Frage nach dem staatlichen Kindergeld, wer bekommt es in diesem Fall.
Wo kann ich oder mein Sohn finanzielle Zuschüsse wie z.Bsp. das Bafög, wenn es das noch gibt, aber vielleicht gibt es ja neue finanzielle Möglichkeiten, die ich nicht kenne, beantragen.
Mein Sohn wohnt jetzt in Sachsen möchte aber dann in Brandenburg studieren.
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung, der für nicht leicht zu lösenden Aufgaben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld möchte
08.12.2010 | 16:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

das Kindergeld können Sie bei der Kindergeldkasse beantragen. Diese finden Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Da derzeit der Vater das Kindergeld bezieht, müsste er sich damit einverstanden erklären, dass Sie zukünftig das Kindergeld beziehen; das verkürzt die Bearbeitung Ihres Antrages.

Ihr Sohn kann Leistungen nach dem BAföG beantragen. Im Rahmen dieser Antragstellung wird geprüft, ob Sie und der Kindesvater über ausreichendes Einkommen verfügen, um
Ihrem Sohn Unterhalt zu zahlen. Entsprechend dieser Prüfung wird die Leistung an den Sohn festgesetzt.

Eigenes Einkommen Ihres Sohnes bleibt bis zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 EUR anrechnungsfrei. § 23 Abs.1 Nr. 1 BAföG nennt insoweit den anrechnungsfreien Nettobetrag in Höhe von 255,00 EUR.

Der Vater ist, vorbehaltlich der Prüfung auch seiner Leistungsfähigkeit, verpflichtet sich neben möglichen Unterhaltszahlungen auch an weiteren Kosten, wie Studiengebühren nach seinem Einkommen zu beteiligen. Dazu liegen bereits Urteile vor. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass das studierende Kind durch ein Studiendarlehen/Studienkredit diese selber finanzieren muss, um seine Bedürftigkeit gegenüber den Eltern zu mindern. Bei welchen Kreditinstitut ein solcher Kredit aufgenommen sir, muss zuvor genau geprüft werden. Die Konditionen sind insoweit unterschiedlich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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