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Kindergeld für EU-Ausländer


03.04.2012 15:48 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Habe hier ja bereits einmal eine Frage bezüglich des Kindergeldes für einen EU-Ausländer gestellt. Jetzt kommt der Nachbar meines Verwandten und hat mich gebeten, nochmals eine Frage für ihn zu stellen.

Er wurde von seiner Firma in Rumänien nach Deutschland zur Arbeit entsandt. Die Steuerabgaben wurden vollständig in Deutschland bezahlt, samtliche Sozialabgaben aber in Rumänien. Er hatte einen E101. Jetzt hat ihm ein Arbeitskollege gesagt, dass er deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld habe und ein Antrag für ihn zwecklos wäre. In Rumänien hatte er und seine Frau keinerlei Einkommen gehabt.

Er bitte mich nun, folgene Fragen für ihn zu stellen:

1. Ist es korrekt, dass er keinen Anspruch auf Kindergeld hat und wenn ja warum?

2. Wenn er einen Einkommenssteuerantrag stellt, macht es Sinn, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen? Ist ja anscheinden eine der Voraussetzungen für Kindergeld?

3.Gibt es Besonderheiten, die entsandte Mitarbeiter wie er beachten müssen, damit sie doch eine Möglichkeit in Zukunft haben,in Deutschland Kindergeld zu beziehen?

4. In einem Jahr hat er trotzdem noch bei einem deutschen Arbeitgeber für 3 Monate gearbeitet und alle Sozialabgaben bezahlt. Bekommt er in diesem Jahr (2009) noch rückwirkend Kindergeld.

Für eine ausführliche Beantwortung eventuell mit Rechtshinweisen wäre er sehr dankbar.

Freundliche Grüsse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld
03.04.2012 | 16:49

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
311 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

um Ihre Frage beantworten zu können benötige ich noch Information:

wann wurde die Person entsandt. Für welchen Zeitraum wurde die Entsendung geplant bzw. wie lange hat diese Tatsächlich gedauert?

Dann beantworte ich gerne die Fragen

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 03.04.2012 | 19:50

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

die Entsendung war:

Juli 2008 bis Mai 2009
Juli bis Oktober war er bei einer deutschen Firma
Dezember2009 bis Dezember 2010
Mai 2011 bis Dezember 2011.
Seit Januar diesen Jahres ist er wieder.

Wir freuen uns auf Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.04.2012 | 20:13

1. Ist es korrekt, dass er keinen Anspruch auf Kindergeld hat und wenn ja warum?


Maßgebend für die Frage ist eine europäische Regelung, nämlich die Verordnung (EG) 883/2004. Diese Verordnung regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn ein grenzübergreifender Sachverhalt bezüglich der sozialen Sicherheit, einschließlich Kindergelds.

Die Regelung sieht vor, dass das anzuwendende Recht, das Recht des Ansässigkeitsstaates ist.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für innereuropäische Entsendungen, wenn diese nicht mehr als 2 Jahre dauert.

In so ein Fall ist noch das Recht des Entsendestaates maßgebend.

Konkret bedeutet dies, dass für die erste Entsendung kein Kindergeld möglich sein sollte.

Für die andere Zeitabschnitte würde dies von der konkreten Gestaltung der Arbeitsverträge.

Liegt keine Entsendung mahr, da diese durch die Tätigkeit in Deutschland zw. Juli und Okt. unterbrochen wurde, dann kann das Kindergeld möglich sein.

Ein Antrag kostet nichts und ist ein Versuch wert.

2. Wenn er einen Einkommenssteuerantrag stellt, macht es Sinn, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen? Ist ja anscheinden eine der Voraussetzungen für Kindergeld?

So ein Antrag gibt es nicht. Entweder ist er in D. unbeschränkt Steuerpflichtig oder nicht. Durch Antrag wird dies nicht geändert.

3.Gibt es Besonderheiten, die entsandte Mitarbeiter wie er beachten müssen, damit sie doch eine Möglichkeit in Zukunft haben,in Deutschland Kindergeld zu beziehen?

Siehe 1.

Wenn der Arbeitnehmer all diese unten stehende Voraussetzungen erfüllt, dann kann er kein Kindergeld erhalten:

Er ist bei einem Unternehmen, das gewöhnlich in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist, beschäftigt.
"Gewöhnlich tätig" heißt, dass das Unternehmen im Inland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.
Dieses Unternehmen entsendet ihn in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Im Rahmen der Entsendung wird der Arbeitnehmer für Rechnung des entsendenden Unternehmens tätig. Es besteht für die Dauer einer Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung.
Der entsandte Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab, deren Entsendezeitraum abgelaufen ist.
Die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Monate begrenzt.

4. In einem Jahr hat er trotzdem noch bei einem deutschen Arbeitgeber für 3 Monate gearbeitet und alle Sozialabgaben bezahlt. Bekommt er in diesem Jahr (2009) noch rückwirkend Kindergeld.

Es ist wohl möglich. Die Verjährung solcher Anspruche beträgt 4 Jahre.

Wie gesagt würde ich sehr wohl empfehlen, den Antrag zu stellen, da hier die Gewährung möglich erscheint.

Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg

PS: für NAchfragen bitte per Email kontaktieren

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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