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Frage geschrieben am 23.01.2011 12:56:07

Kindergeld für EU-Ausländer

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2039
Ich habe mich in Deutschland vom September 2009 bis September 2010 aus beruflichen Gründen aufgehalten.
Ich wurde von meiner spanischen Firma geschickt und wurde auch von dieser bezahlt.
Mein Antrag auf Kindergeld wurde für den Zeitraum vom September 2009 bis April 2010 abgelehnt, mit der Begrûndung
"Sie wurden von der spanischen Universität nach Deutschland entsandt. Ihr Anspruch auf Familienleistungen richtet sich daher nach den spanischen Rechtsvorschriften. Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld ist daher ausgeschlossen".
Für den Zeitraum vom Mai bis Septemeber 2010 wird das Kindergeld jedoch angenommen, mit der Begründung:
"Sie hielten sich in der Zeit vom September 2009 bis April 2010 aufgrund einer Entsendung in Deutschand auf. In Spanien bestand kein Anspruch auf Familienleistungen, da die Einkommensgrenze überschritten wurde. Ein Anspruch besteht erst ab Mai 2010 aufgrund der Gesetzesänderung"

Kindergeld nach dem EStG in Verbindung mit der Verordnung EG Nr. 883/2004.

Meine Frage lautet, soll ich einen Einspruch dagegen einreichen oder nicht? , d.h., ist die Regelung so wie die Familienkasse geschrieben hat. Ich habe nämlich eine andere Antwort hier von zwei Anwälten bekommen.Ich hätte Recht auf Kindergeld für den gesamten Zeitraum, da ich meinen Wohnort in Deutschland habe und als Spanierin keinen Aufenthalterlaubnis brauche.
Ich würde daher darum bitten, dass jemand nur antwortet, wenn er wirklich in diesem konkreten Bereich (kindergeld für EU-Ausländer entsandte) kundig ist.
Danke im Voraus


Antwort geschrieben am 27.01.2011 16:33:00
Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ostheimer Str. 28, 51103 Köln, Tel: 0221/94969042, Fax: 0221/94969020
Ausländerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Nach den bisherigen Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/7, bis zum 30.04.2010, unterliegen Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, weiterhin den Vorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates (Heimatstaat).

Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Dauer der Auslandsbeschäftigung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet.

Durch die von Ihnen genannte neue VO (EG) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde diese Höchstdauer ausgedehnt. So unterliegt ein Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatstaates, wenn die Dauer der Entsendung einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. Bei Entsendungen von mehr als 24 Monaten besteht auch nach der neuen VO (EG) die Möglichkeit, eine sogenannte Ausnahmevereinbarung zu beantragen, um einen Wechsel der Sozialversicherungssysteme zu vermeiden.

Der sachliche Geltungsbereich entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich der bisherigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und umfasst alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Tod und Familienleistungen (z.B. Kindergeld) gewähren. Neu ist jedoch, dass nunmehr auch Vorruhestandsleistungen vom Geltungsbereich erfasst werden.

Der Verweis auf die spanischen Rechtsvorschriften ist hier verfehlt. Natürlich ist hier zu unterstreichen, dass eine grundlegende Veränderung Ihrer Einkommensverhältnisse alles ändern würde.
Da nach Ihrer Schilderung eine Entsendung in Betracht kommt, ist auch nach der alten Verordnung, da sie die zwölf Monate nicht überschritten haben, Kindergeld zu gewähren. Ein Einspruch würde Erfolg haben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.




Mit freundlichen Grüßen

Ahmet Aktug
Rechtsanwalt


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