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 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Kann ich das Kindergeld von meinem Ex-Mann ...

Kann ich das Kindergeld von meinem Ex-Mann zurückfordern?


06.09.2004 15:05 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille


| in unter 1 Stunde

Durch eine Verzögerung bei der Berechnung des Unterhalts für meine Tochter Nadine hat mein Ex-Mann vom 01.08.03-Mai 2004 das Kindergeld in Höhe von Euro 154,--/Monat erhalten. Obwohl ihn dies nicht mehr zustand. Da ich den höheren Barunterhalt zu leisten habe(meine Tochter wohnt nicht mehr zu Hause, ist im Mai 2004 18 geworden) steht mir das Kindergeld zu.

Das Jugendamt Spandau hat nahezu 7 Monate für die Berechnung benötigt. Ich habe dies der Kindergeldkasse gemeldet. Bislang aber keine Info erhalten ob er dieses Geld zurückzahlen oder an mich weiterleiten muss.

Das Jugendamt fühlt sich nicht zuständig. Verweisst darauf dass meine Tocher jetzt 18 ist und es somit keine Zuständigkeit seitens des Jugendamtes gibt. Im August 2003 war sie aber noch minderjährig und wohnte auch schon nicht mehr zu Hause.

Wie ist hier die rechtslage?

Vielen Dank!

Anne Huse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld Barunterhalt Jugendamt
06.09.2004 | 15:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Frau Huse,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst verweise ich Sie gerne auf meine Publikation auf der Website: http://www.anwalt-wille.de/publikation-kindergeld.htm.

Ihre Frage bestimmt in der Tat einen Sonderfall.

Da Sie den höheren Barunterhalt zahlen, sind Sie - das Schreiben Sie auch - gemäß § 64 III Satz 2 EStG bezugsberechtigt. Ihr Ex- Mann hat daher ohne Rechtsgrund das Kindergeld erhalten. Daher muß Ihnen das Amt das Geld auszahlen, die können dann von Ihrem Ex- Mann das Geld zurückholen. Daher sollten Sie die Kindergeldkasse auffordern das Kindergeld an Sie (nochmals) auszuzahlen. Sie sollten auch darauf verweisen, daß Ihr Mann das Geld unberechtigterweise erhalten hat (wegen § 64 III Satz 2 EStG).

Sie können sich zwar auch an Ihren Mann wenden, doch dieser ist - genau genommen - nicht der richtige Anspruchpartner. Denn die Kindergeldkasse ist Verpflichtet Ihnen das Geld auszuzahlen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
---------------------------------------------
Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
http://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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