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Frage geschrieben am 17.04.2011 11:46:43

Kindergeld

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 830
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Mein Sohn ist in Ausbildung und wohnt in einer eigenen Wohnung. Er wohnt im gleichen Ort wie ich, seine Mutter. Bisher hat er sein Kindergeld von mir erhalten, da ich dieses über meinen Arbeitgeber - öffentlicher Dienst - beziehe und an ihn weiterleite. Gewertet wird das Kindergeld, dass ich ja eigentlich an ihn weiterleite, als Unterhaltszahlung. Geht das jetzt immer noch so oder muss er auch bei mir gemeldet sein? Bitte Fundstellen angeben. Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 17.04.2011 12:54:08
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Das Kindergeld wird in der Regel durch die Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Dienstherr als Familienkasse tätig und zahlt das Kindergeld an den Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus (§ 72 Abs. 1 EStG).

2. Die Voraussetzungen für den Weiterbezug von Kindergeld regelt § 63 in Verbindung mit § 32 EStG.

Danach kommt es in erster Linie nicht darauf an, ob das Kind einen eigenen Haushalt hat, also von zu Hause auszieht, sondern auf sein Alter.

Grundsätzlich endet der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG besteht der Anspruch jedoch bis zum 25. Lebensjahr fort, wenn das Kind sich noch in Berufsausbildung befindet.

Die Ausbildung und die daraus erzielten Einkünfte sollten gegenüber dem Dienstherrn durch geeignete Belege nachgewiesen werden.

Nur wenn das Kindergeld nicht an das volljährige Kind weitergeleitet würde, hat es einen eigenen Anspruch gegen die Familienkasse (Dienstherr) auf Auszahlung des Kindergeldes direkt an sich.

3. Die unterhaltsrechtliche Behandlung der Kindergeldzahlungen im Rahmen des Kindesunterhaltes ändern sich durch Begründung eines eigenen Haushaltes nicht.

Es ist grundsätzlich hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen.

Jedoch ergeben sich Änderungen, wenn das Kind bereits 18 Jahre oder älter ist.

Dann werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Das Kindergeld, das beiden Elternteilen hälftig zusteht, ist dann voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Bei Kindern mit eigenem Haushalt ist nach der Düsseldorfer Tabelle in der Regel von einem monatlichen Unterhaltsbedarf von 640 € auszugehen. Die Ausbildungsvergütung wird hierauf z.T. angerechnet.

Der (nach Abzug Ausbildungsvergütung und volles Kindergeld) verbleibende Betrag ist von beiden Elternteilen im Verhältnis Ihrer Einkommen zu tragen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine konkrete Unterhaltsberechnung im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich ist.

4. Festzuhalten ist damit, dass sich am Bezug des Kindergeldes durch den Auszug Ihres Sohnes nichts ändert. Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld weiterhin als Minderung des Unterhaltsbetrages angesetzt.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.04.2011 12:56:24

Ergänzung:

Die Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf ergibt sich aus § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.04.2011 13:50:49

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Driftmeyer,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Sie geben an, dass es sich bei Ihrer Antwort um eine rechtliche Einschätzung handelt. Für die Regelung der Meldepflicht bei Kindergeldbezug hättte ich jedoch gern eine rechtsverbindliche Aussage, da ich mich absichern möchte, dass Kindergeld aus unsachgemäßem Erhalt dann nicht zurückzahlen zu müssen.

Die Unterhaltsfragen und Einkommensverhältnisse sind geklärt. Es geht wirklich nur darum, ob mein volljähriger Sohn, in Ausbildung, mit eigener Wohnung bei mir als Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein muss und so als zum Haushalt zugehörig gesehen werden muss. Gibt es da Rechtsprechung? Hier Zitat aus Kindergeldanspruch Arbeitsagentur: "Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse (gegebenenfalls in Abstimmung mit der Meldebehörde) geprüft".

Aus den von Ihnen genannten §§ kann ich diese Problematik nicht definiern. Ich hoffe, dass diese Nachfrage für Sie in Ordnung ist.

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.04.2011 14:14:30

Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Der Kindergeldanspruch für leibliche Kinder ist unabhängig von der Zugehörigkeit zum Haushalt (§§ 63 Abs. 1 Nr.1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Haushaltszugehörigkeit ist nur von Bedeutung, wenn Kindergeld für Pflegekinder Stiefkinder oder Enkel geltend gemacht wird (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 sowie § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Dies ist auch rechtsverbindlich.

2. Die Frage der Haushaltszugehörigkeit und des Wohnsitzes wäre nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG nur dann bedeutsam, wenn das Kind (vorübergehend) im Ausland lebt.

3. Da die Rechtslage sich hier aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist vor Gericht über diese Frage augenscheinlich nicht gestritten worden. Urteile hierzu sind daher leider nicht auffindbar.



Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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