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Kindergeld Nachzahlung


12.12.2004 17:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille


| in unter 1 Stunde

Als beihilfeberechtigter Landesbeamter stellte ich jetzt einen Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld für meinen 19 jhrg. Sohn, der sich seit 1.11.04 in Ausbildung befindet. Ich war bisher der Meinung gewesen, der Dienstherr sei für die Auszahlung von Kindergeld zuständig und habe mich nach den üblichen Angaben zur Geburt unseres Sohnes damals nicht mehr weiter darum gekümmert, zumal monatl. auf meinem Gehaltszettel ein Betrag unter der Rubrik "Kinderbetr." eingetragen war. Erst jetzt stellte sich heraus, dass ich noch nie Kindergeld bezogen habe! Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat mir daraufhin angeboten, rückwirkend vom 1.1.2000 an das Kindergeld nachzuzahlen. Weitere Ansprüche für die davorliegenden Jahre hätte ich wegen der Verjährung nicht.
Wie sieht die Rechtslage aus`? Soll ich Einspruch erheben und welche Chancen bestehen auf Nachzahhlung des gesamten Kindergeldes?


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Kindergeld Nachzahlung
12.12.2004 | 17:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst ist nicht klar, ob Sie bisher schon einen Antrag (!) gestellt haben. Denn Kindergeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt.

Richtig ist, daß Ihr Dienstherr für die Gewährung des Kindergeld zuständig ist, dies gilt aber nur für die Antragstellung. Kindergeld kann aber - wenn die Voraussetzungen vorliegen - im öffentlichen Dienst (!) nur für vier Jahre rückwirkend gewährt werden. Für weitere Anspruch sind die Ansprüche ausgeschlossen.

Wenn Sie jetzt aber Kindergeld erhalten, so kann es dazu kommen, daß sich Ihre Steuerbescheide (Stichwort Kinderfreibeträge) auch ändern. Insofern sollten Sie sich mit einem Steuerberater zusammensetzen.

Ich verweise darüber hinaus gehend, meinen Aufsatz auf meiner Homepage http://www.anwalt-wille.de/publikation-kindergeld.htm.

Eine Klage hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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