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Mein Sohn (20 Jahre ) hatte 2006 einen Bruttoarbeitslohn laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung von 11.429,39 Euro. In Zeile 20 dieser Bescheinigung wurden 288.-- Euro steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit eingetragen.
Nach Aussage der Familienkasse zählt dieser Betrag zum Einkommen.
Ist das richtig ?
Diese Summe wurde vom Arbeitgeber für 12 Tage Aufenthalt in der Slowakei ( bei der gleichen Firma / Zweigwerk ) während der Ausbildung für zusätzliche Aufwendungen gezahlt.
Können dann diese Kosten als Werbungskosten wie folgt abgesetzt werden? 12 Tage Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 24 Stunden X 24,-- Euro = 288,-- Euro.Dann würde sich das gegenseitig aufheben.
Kann auch ein Englischlehrbuch (22,--)und ein Englischkurs(45;--)abgesetzt werden, wenn Englisch ein Prüfungsfach bei der Gesellenprüfung zum Mechatroniker ist?
Noch eine letzte Frage: Kann pauschal die Reinigung der Arbeitskleidung ( Blaumann )abgesetzt werden ?
Vielen Dank im voraus
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Diese Antwort ist vom 28.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.02.2007 09:43:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Philipp Kampe
Grossflecken 11, 24534 Neumünster, Tel: 04321-9657010, Fax: 04321-9657009
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Steuerrecht
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