25.04.2012 | 21:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern wie folgt beantworten möchte:
Werden oder wurden Leistungen wie Kindergeld, Arbeitslosengeld etc. unberechtigt bezogen, so wird in den meisten Fällen von der Arbeitsagentur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies kann recht zeitnah geschehen oder auch nach längerer Zeit, so wie in Ihrem Fall.
Als Beschuldigte müssen Sie sich nicht selbst belasten und müssen - außer der Angabe Ihrer vollständigen Personaldaten - grundsätzlich keine Aussage zur Sache machen. Sie dürfen als Beschuldigte schweigen, ohne dass dies gegen Sie verwendet werden kann. Schweigen bedeutet im Strafverfahren also kein Anerkenntnis oder Geständnis. Allerdings haben Sie in dem von Ihnen erwähnten Brief wohl schon eingeräumt, das Kindergeld in dem fraglichen Zeitraum bezogen zu haben und es versäumt zu haben, sich bei der Familienkasse ordnungsgemäß abzumelden. Dieses Schreiben wird sicherlich auch der Ermittlungsbehörde bekannt sein.
Bei Strafsachen ist es aus meiner Erfahrung eigentlich immer ratsam und sinnvoll, sich so früh wie möglich anwaltlich vertreten zu lassen, denn nur ein Anwalt kann z. B. Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erhalten. Grundsätzlich sollten Stellungnahmen und Aussagen gegenüber der Ermittlungsbehörde erst nach einer Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt abgegeben werden. Insofern würde ich dazu raten, schon jetzt einen Verteidiger in Deutschland zu beauftragen, auch wenn dadurch weitere Kosten auf Sie zukommen werden. Die Beauftragung eines Anwalts ist auch aus dem Ausland möglich und könnte zudem die Korrespondenz mit der Ermittlungsbehörde bzw. dem Gericht für Sie erleichtern.
Wenn Sie ohne anwaltliche Hilfe eine Stellungnahme abgeben wollen, sollten Sie die Geschehnisse wahrheitsgemäß und vollständig darlegen. Hierbei sollten Sie beschreiben, warum Sie sich nicht bei der Familienkasse abgemeldet haben und weshalb Sie ggf. davon ausgingen, dass Ihnen die Leistung noch zustand. Sie sollten darlegen, dass Sie jetzt erkannt und eingesehen haben, dass Ihnen das Geld nicht mehr zustand und dass Sie sich um die Schadenwiedergutmachung aktiv bemühen und bereits Raten zur Rückzahlung geleistet haben. Geben Sie dabei an, wie hoch die Rückforderung ursprünglich war und wieviel Sie inzwischen zurückgezahlt haben. Dass Sie nicht wussten, dass das Kindergeld gesondert abgemeldet werden musste, wird Sie aber wohl im Zweifel nicht vor einer Strafe schützen, da Sie sich bei einem Umzug ins Ausland hätten darüber informieren können und müssen. Die begonnene Schadenswiedergutmachung sollte sich dagegen strafmildernd zu Ihren Gunsten auswirken. Die Angabe Ihrer Einkommensverhältnisse ist für die Ermittlung der Höhe einer Geldstrafe von Bedeutung. Die Angabe ist zwar grundsätzlich freiwillig, macht aber Sinn, damit die Höhe der Geldstrafe richtig berechnet werden kann. Machen Sie keine Angaben, wird das Gericht Ihre Einkommensverhältnisse schätzen und ggf. viel zu hohe Tagessätze berechnen. Zusätzlich zu den Einkommen sollten Sie aber auch angeben, welche monatlichen Zahlungspflichten (Unterkunft etc.) für Sie bestehen.
Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, sollten Sie dies ebenfalls der Ermittlungsbehörde mitteilen und nur die Angaben zur Person und ggf. zum Einkommen machen. Sie sollten zudem darauf hinweisen, dass Sie ggf. noch eine Stellungnahme über Ihren Anwalt abgeben werden.
Wie die Sache ausgehen wird, lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht beantworten. Wahrscheinlich ist entweder eine Hauptverhandlung vor Gericht oder bei klarer Sach- und Rechtslage der Erlass eines Strafbefehls, wobei in beiden Fällen wohl eine Geldstrafe zu erwarten ist. Eine Einstellung des Verfahrens ist dagegen m. E. eher unwahrscheinlich. Auch vor diesem Hintergrund sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln zu können.
Als vorbestraft gelten Sie, wenn die Strafe mehr als 90 Tagessätze oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe beträgt und keine früheren Verurteilungen bestehen. Wie hoch in Ihrem Fall eine Strafe sein würde, lässt sich im Rahmen dieser Erstberatung nicht vorhersagen.
Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, in der Sie Angeklagte sind, besteht für Sie grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht, §§
230,
231 StPO. Ggf. kann in Ihrem Fall wegen der großen Entfernung ein Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht nach § 233 StPo gestellt werden. Dies müsste dann zu gegebener Zeit noch tiefergehend geprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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