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Kindergeld § 1 Absatz 2 oder 3 EStG Regelung für EU-Bürger Wohnsitz im EU-Ausland


15.01.2008 01:23 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich möchte mich mit folgender eiligen Anfrage an Sie wenden. Ich bin nicht erwerbstätig, Einkünfte: ich erhalte Unterhalt für die Tochter in Deutschland auf ein deutsches Konto (unter 6000 Euro im Jahr).Ich bekam für meine Tochter geb. 1992, als Anspruchsberechtigte das monatliche Kindergeld gezahlt, von der Familienkasse. In 2001 zogen wir nach Spanien.
Meine Tochter ist aus einer außerehelichen Beziehung hervor gegangen. Der Kindesvater lebt nach wie vor in Deutschland,zahlt an das dortige Finanzamt seine Steuern,PLZ 990..
war und ist immernoch in einem Angestelltenverhältnis.
Mein Fehler war, das ich mich nicht bei der Meldebehörde nach Spanien abgemeldet habe.
Das Kindergeld wurde 2003 von der Familienkasse aufgehoben/eingestellt, mit der Begründung „unbekannt verzogen".
Dieser Bescheid wurde öffentlich ausgehangen.
Ich stellte viel zu spät fest (bedingt durch Zahlung auf Sparbuch), das es eingestellt worden war.
In 12/07 sprach ich persönlich bei der Familienkasse vor, man händigte mir gegen Unterzeichnung den Bescheid von 2003 persönlich aus, sonst erfolgte keinerlei Beratung, keine Antworten auf meine Fragen. Einen Termin beim Leiter bekam ich erst garnicht. Ich dachte ich hätte ab diesem Tag noch eine Einspruchsfrist und ich widersprach schriftlich dem Bescheid und bat um Wiederherstellung des alten Stands bzw. um Aufnahme der Zahlung. Mit Schreiben vom 20.12.2007 erhielt ich per Post einen erneuten Bescheid, das mein Widerspruch als unzulässig verworfen worden ist, da die Einspruchsfrist abgelaufen sei.
In dem Bescheid steht das es die Möglichkeit gibt binnen einer Frist von 4 Wochen, d.h. bis spätestens 21.01.2008 Klage gegen die Familienkasse zu erheben beim Finanzgericht.

Die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht sind seit dem Wegzug gegeben.

Nun meine Frage, macht es Sinn – besteht auf Grund der schwierigen Ausgangsposition überhaupt eine Chance auf Erfolg auf (max. 4 Jahre Nachzahlung) ? Oder sollte ich es besser lassen.

Welche Kosten würden konkret auf mich zukommen, wenn Sie die Mandantschaft übernehmen ?

Ich ging davon aus das mir für die Tochter das Kindergeld uneingeschränkt zustand/zusteht, da ich erwerbslos war/bin und
weil der Kindesvater seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und auch dort seine Steuern regelmäßig abführt.
Ich habe dies gemäß dem Merkblatt für Kindergeld so verstanden.

Wohnsitz der Kinder / Staatsangehörigkeit des Kindes
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben oder in einem Staat, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten ist.
Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder zu berücksichtigen, die sich in einem Land befinden mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Hat das Kind seinen Wohnsitz in einem dieser Länder, kann Sie Ihre Familienkasse über besondere Regelungen informieren.
Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei.
Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es für den Kindergeldanspruch nicht an.
Kinder können unabhängig von ausländerrechtlichen Voraussetzungen oder dem Status der Eltern einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder der EU beziehungsweise des EWR begründen.

Erfüllen für ein Kind mehrere Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, kann Kindergeld gleichwohl nur einem Elternteil gezahlt werden. Welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Eltern müssen in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten zu können. Der Kindergeldanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie die unbeschränkte Einkommenspflicht in Deutschland.
Wohnsitz:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Dabei wird eine angemessene bescheidene Wohnung/Bleibe als ausreichend angesehen. Über die Wohnung muss tatsächlich/rechtlich Verfügungsgewalt bestehen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall wenn die Wohnung länger als sechs Monate (unter) vermietet sein sollte.
Nicht ausreichend Ist:
• Die Anmeldung bei der Meldebehörde
• Regelmäßige Aufenthalte bei Angehörigen/Bekannten/in Hotels
• Wochenendhaus/Sommerhaus/Ferienwohnung
Gewöhnlicher Aufenthalt:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist die tatsächliche körperliche Anwesenheit erforderlich. Eltern, die sich zusammenhängend länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, haben hier normalerweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Ausnahmen gelten bei Aufenthalten ausschließlich zu Besuchs-, Erholung-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken.
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Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er
• nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
• nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An dessen Feststellungen sind die Familienkassen grundsätzlich gebunden.
Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und ist er hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre Familienkasse...

Ich bitte Sie hiermit höflichst um Beantwortung meiner Fragen, auch um ggf. die Frist der Klageeinreichung wahren zu können.

Im voraus herzlichst dankend
und mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema:
Wohnsitz Regelung EStG Kindergeld
15.01.2008 | 08:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Von der Einreichung einer Klage sollten Sie absehen, da sie wenig Erfolg versprechend wäre.

Da die Familienkasse den Bescheid in 2003 wegen „unbekannt verzogen“ öffentlich bekannt gemacht hat, galt er zwei Wochen nach dem Aushang als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO) und zwar unabhängig davon, ob Sie von dem Bescheid tatsächlich Kenntnis genommen haben oder aber – wie hier – nicht.
Die einmonatige Einspruchsfrist war deshalb im Dezember 2007 längst abgelaufen, sodass die Familienkasse Ihren Einspruch zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nach § 110 AO nur dann möglich gewesen, wenn Sie OHNE VERSCHULDEN daran gehindert waren, die Frist einzuhalten.
Diese Voraussetzung scheint hier auch nicht gegeben zu sein, da Sie selber einräumen, sich nicht bei der Meldebehörde nach Spanien abgemeldet zu haben.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht zukommen lassen zu können, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht