Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Habe meinen Wohnsitz mit meiner Frau in Deutschland. Meine Tochter geht seit 2007 in der Türkei zur Schule. Meldete sie damals bei den Behörden ab, und informierte mich telefonisch bei der Kindergeldstelle in Deggendorf, wo wir gesagt bekommen haben, dass wir Anrecht auf Kindergeld haetten. Wir begnügten uns mit der İnfo und stellten auch kein neuen Antrag. Nun bekamen wir von der Kindergeldstelle eine Anforderung für zu unrecht bezogenem Kindergeld und müssen bis 31.12.2010 ca. 5.800 Euro zurückzahlen.
Meine Frau, Tochter und İch sind deutsche Staatsbürger.
Wie ist hier die Rechtslage? Warum wurde das Kindergeld nicht automatisch eingestellt? Haber wir wirklich kein Anrecht darauf?
Antwort geschrieben am 21.12.2010 22:29:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Kindergeld wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn nach das Kind nach § 63 I EStG seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach einer aktuellen Entscheidung haben Deutsche, die im Inland leben keinen Anspruch auf Kindergeld für Ihr in der Türkei lebendes Kind nach dem deutsch-türkischen Abkommen über die soziale Sicherheit. Art. 33 SozSichAbk Türkei bestimmt das türkische Arbeitnehmer, die in Deutschland leben, Anspruch auf Kindergeld für Ihre Kinder, die in der Türkei leben, haben. Dies soll aber nur für Türken gelten und nicht für Deutsche (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Juni .2010 – . 3 K 532/08).
Es gibt zwar Entscheidungen, die dies anders gesehen haben (FG Münster, Urteil vom 17.08.2009 – 2 K 4826/08), allerdings ist auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht von Erfolgsaussichten auszugehen.
Die Frage ist aber ob die Kindergeldkasse nach Ihrer Mitteilung hätte reagieren müssen.
Sie werden im Streitfall nachweisen müssen, dass Sie die Kindergeldkasse vom Schulbesuch in Kenntnis gesetzt haben. Hier müsste man Ihren Gesprächspartner ggf. als Zeugen vernehmen.
Sie sollten einen Anwalt beauftragen und gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen. Rein rechtlich sehe ich nach den obigen Ausführungen aber keinen Anspruch auf Kindergeld.
Eine automatische Einstellung gibt es nicht. Nach Anzeige der Veränderung, nämlich den Schulbeginn 2007 hätte ein Aufhebungsbescheid ergehen müssen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2010 23:02:24
Sehr geehrter Herr Wöhler,
wer haette den den Aufhebungsbescheid einleiten sollen?
İch war mit meiner Familie in der Hartz 4 Mühle.
Mit Absprache des Arbeitsvermittlers (Sozialbürgerhaus) einigten wir uns darauf, das ich mich im Ausland nach Arbeit umschaue. Hatte eine Firma gefunden die mich einstellte. Sogar unser Umzug wurde bezahlt. Meine Frau lebt mit meiner Mutter in München, ich und die Tochter sind in der Türkei.
Man wirft mir heute vor, das ich sie damals abmelden haette sollen. Was soll ich von mir aus sonst noch alles Wissen? İch verstand es ausserdem so, das es rechtens war.
Also nochmal die Frage: Wer haette den Aufhebungsbescheid veranlassen sollen?
Sehr geehrter Herr Wöhler,
wer haette den den Aufhebungsbescheid einleiten sollen?
İch war mit meiner Familie in der Hartz 4 Mühle.
Mit Absprache des Arbeitsvermittlers (Sozialbürgerhaus) einigten wir uns darauf, das ich mich im Ausland nach Arbeit umschaue. Hatte eine Firma gefunden die mich einstellte. Sogar unser Umzug wurde bezahlt. Meine Frau lebt mit meiner Mutter in München, ich und die Tochter sind in der Türkei.
Man wirft mir heute vor, das ich sie damals abmelden haette sollen. Was soll ich von mir aus sonst noch alles Wissen? İch verstand es ausserdem so, das es rechtens war.
Also nochmal die Frage: Wer haette den Aufhebungsbescheid veranlassen sollen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2010 23:29:04
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Nach Kenntnis der Umstände hätte bereits 2007 die Kindergeldkasse den Aufhebungsbescheid erlassen müssen. Sie könnten also um eine Aufhebung herumkommen, wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits in 2007 den Schulwechsel gemeldet haben. Ob sich das beweisen läßt, wird sich zeigen.
Ich wünsche alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Nach Kenntnis der Umstände hätte bereits 2007 die Kindergeldkasse den Aufhebungsbescheid erlassen müssen. Sie könnten also um eine Aufhebung herumkommen, wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits in 2007 den Schulwechsel gemeldet haben. Ob sich das beweisen läßt, wird sich zeigen.
Ich wünsche alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
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