Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Hallo,
ich befinde mich derzeit mit meinen 3 Monate alten Zwillingen in Elternzeit. Mein 2-jähriger Sohn besucht den Kindergarten. Bislang durfte er die Kita zu von uns bei Vetragsbeginn festgelegten Wochenstunden besuchen, vereinbart waren 30 Stunden in der Woche. Nun ist es in der Satzung unserer Stadt so geregelt, das Eltern die erwerbslos sind einen Anspruch von max 25. Wochenstunden zu festgelegten Zeiten haben. Das gilt nun angeblich auch für mich, da ich in Elternzeit bin....Aber diese Festlegung erschließt sich mir nicht, ich bin stehe doch in einem Arbeitsverhältniss und bin "nur" wegen der Zwillinge zu Hause. Ist diese Regelung so zu akteptieren oder gibt es Wege, meinen Sohn wieder 30 Stunden schicken zu dürfen? Hier der Link zur Satzung:
http://www.oebisfelde.info/aktuell/amt/12.pdf
Vielen Dank und liebe Grüße
Antwort geschrieben am 16.03.2011 16:45:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die in Ihrem Fall einschlägige Satzung der Stadt basiert letztendlich auf dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG)des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2003.
Nach § 3 dieses Gesetzes hat jedes Kind in Sachsen-Anhalt bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen ganztägigen Kita-Platz, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Arbeitsförderungsmaßnahme ein Bedarf für eine solche Förderung besteht. In allen anderen Fällen ist der Anspruch auf 25 Stunden in der Woche begrenzt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es also, die Betreuung derjenigen Kinder sicher zu stellen, deren Eltern aus beruflichen Gründen nicht ganztägig dazu in der Lage sind.
Auf der anderen Seite ist es Sinn und Zweck der Elternzeit, die Betreuung und Erziehung der Kinder durch die Eltern in den ersten Lebensjahren sicher zu stellen.
Ist ein Elternteil also aufgrund der Elternzeit zur Betreuung des Kindes in der Lange, so besteht kein Bedarf auf einen ganztägigen Kita-Platz. Der Anspruch ist in diesen Fällen meines Erachtens auf 25 Stunden in der Woche begrenzt.
Dementsprechend wird die Rechtsansicht der Stadt aus meiner Sicht gerichtlich nicht mit Erfolg angreifbar sein.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Antwort geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
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Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 19:48:39
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Frage zu folgendem Absatz hab ich noch...
Auf der anderen Seite ist es Sinn und Zweck der Elternzeit, die Betreuung und Erziehung der Kinder durch die Eltern in den ersten Lebensjahren sicher zu stellen.
Meine Frage:
die Elternzeit bezieht sich nicht auf meinen Sohn sondern auf die Zwillinge, die ja auch zu Hause betreut werden. Mein Sohn besucht die Kita sehr gern und da er nun Freitags daheim bleibt, ist er in seiner Beschäftigungszeit mit mir sehr eingeschränkt, da ich mich ja in erster Linie um die "Verpflegung" der Baby´s kümmere, die gut und gerne vormittags mind. 90 Min am Stück in Anspruch nimmt. Von daher wäre es doch für meinen Sohn förderlicher mit Kindern seines Alters gemeinsam zu spielen und zu lernen. Gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen??
MfG
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Frage zu folgendem Absatz hab ich noch...
Auf der anderen Seite ist es Sinn und Zweck der Elternzeit, die Betreuung und Erziehung der Kinder durch die Eltern in den ersten Lebensjahren sicher zu stellen.
Meine Frage:
die Elternzeit bezieht sich nicht auf meinen Sohn sondern auf die Zwillinge, die ja auch zu Hause betreut werden. Mein Sohn besucht die Kita sehr gern und da er nun Freitags daheim bleibt, ist er in seiner Beschäftigungszeit mit mir sehr eingeschränkt, da ich mich ja in erster Linie um die "Verpflegung" der Baby´s kümmere, die gut und gerne vormittags mind. 90 Min am Stück in Anspruch nimmt. Von daher wäre es doch für meinen Sohn förderlicher mit Kindern seines Alters gemeinsam zu spielen und zu lernen. Gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen??
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 08:57:10
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 6 Abs. 3 der Satzung besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit des Zukaufs von Stunden. Als Beispiel wird zwar in der Satzung der Besuch des Arbeitsamtes genannt, jedoch dürfte in Ihrer besonderen "Zwillingssituation" sicherlich ein Ausnahmefall zu sehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 6 Abs. 3 der Satzung besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit des Zukaufs von Stunden. Als Beispiel wird zwar in der Satzung der Besuch des Arbeitsamtes genannt, jedoch dürfte in Ihrer besonderen "Zwillingssituation" sicherlich ein Ausnahmefall zu sehen sein.
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