06.07.2008 | 20:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Claudia Basener
41 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Elternbeiträge zur Finanzierung der Kindergärten bestimmen sich bei Ihnen nach dem niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und hier nach § 20, der lautet:
§ 20 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen Elternbeiträge
(1) Die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Kinderspielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, sind so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Die Sätze der Gebühren und Entgelte sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.
(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach §
90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von §
85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen.
Ob nun Ihr Kindergarten das Gesetz richtig ausgeführt hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden. An der Rechtmäßigkeit einer grundsätzlichen Bemessung der Elternbeiträge anhand des Einkommens bestehen aber keine ernsthaften Zweifel, was aber nichts daran ändert, dass Sie gegen den Ihnen übermittelten Beitragsbescheid entsprechend Ihrem Landesgesetz Widerspruch und ggf. Klage erheben können. Ob ein solcher Weg erfolgsversprechend ist erscheint mir allerdings eher zweifelhaft.
Ein gewisser Freibetrag ist für den notwendigen Lebensunterhalt beitragsfrei zu belassen, was § 20 Absatz 2 sicherstellt.
Die Umrechnung der Sonderzahlungen auf einzelne Monate ist üblich, da ansonsten ja in den Monaten, in welchen die Sonderzahlungen gezahlt werden höhere Beiträge bezahlt werden müssten und dies den Verwaltungsaufwand sprengen würde – der Einfachheit halber sind daher die Zahlen des Einkommenssteuerbescheids für das ganze Jahr zugrunde zu legen.
Ich nehme an, der Kindergarten möchte anhand Ihres Steuerbescheids prüfen, ob die Einstufung weiterhin so zutreffend ist.
Aufgrund der Gebühren hier im Süden kann ich mir schwer vorstellen, dass 131 EUR pro Monat bereits der Höchstbetrag ist, es kann aber auch sein, dass Sie aufgrund eines neuen Steuerbescheides herabgestuft werden.
Kindergeld ist im Rahmen des SGB als Einkommen desjenigen anzusehen, der es bezieht.
Sie sollten die Berechnung im Beitragsbescheid ggf. beim zuständigen Jugendamt überprüfen lassen und dort auch nachfragen, ob aufgrund Ihrer persönlichen Situation hier ggf. eine Unterstützung durch das Jugendamt in Betracht kommen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
06.07.2008 | 21:50
Sehr geehrte Frau RA Basener,
zwei (eventuell wichtige) Punkte hatte ich in meinen Ausführungen vergessen:
1.) Es handelt sich hierbei um einen Halbtagsplatz. Derzeit im Zeitraum von täglich 13:00 Uhr bis 17:00 (wegen der Ihnen niedrig erscheinenden Kosten).
2.) Im §20 (1) ist von "mindestens 15 Stunden am VORMITTAG" die Rede - unser Kind besucht die KiTA derzeit ausschließlich NACHMITTAGS. Gibt es hierfür eine andere gesetzliche Grundlage?
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.07.2008 | 23:21
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider finde ich keine andere gesetzliche Grundlage, ich kann aber auch nicht ausschließen, dass es eine gibt.
Ich fürchte jedoch, dass sich auch aufgrund der ausschließlichen Nachmittagsbetreuung nichts ändert, da ich fast annehme, dass die Nachmittagsbetreuung erst nach Fassung des Gesetzes 2002 eingeführt wurde.
Die Heranziehungsmöglichkeit zu Elternbeiträgen wird grundsätzlich ermöglicht von § 90 Abs 1 SGB VIII, der lautet wie folgt:
"§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten
(...)
3.der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. 2Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. 3Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht."
Nur die Staffelung ergibt sich meines Erachtens ggf. aus Landesrecht, nicht jedoch die Festsetzungsmöglichkeit von Kostenbeiträgen grundsätzlich.
Viele Grüße
Claudia Basener