Kinderbetreuung angeben
| 24.08.2009 09:48
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Ich habe eine Frage zur Betreuung meines Kleinkindes:
Eine Bekannte soll/möchte meinen eineinhalbjährigen Sohn drei Vormittage in der Woche betreuen, während ich arbeite. Ich möchte ihr dafür eine Vergütung von 4€/Std bezahlen. Ich möchte dies aber nicht "schwarz" bezahlen sondern beim Finanzamt angeben. Meine Frage:
Ist es rechtlich ok, wenn ich diese Dienstleistung als "Haushaltshilfe" auf 400€-Basis angebe, auch wenn sie mein Kind bei sich zu Hause betreut? Welche Schritte muss ich vornehmen, damit diese Dienstleistung "angemeldet" ist und was muss ich beachten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Eingrenzung vom Fragesteller
25.08.2009 | 09:21
Mir reicht eine kurze Antwort, ob das Angeben als "Haushaltshilfe" der oben beschriebenen Tätigkeit rechtlich korrekt ist.
25.08.2009 | 11:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Ihre Frage zielt darauf ab, ob die Kosten für die Tagesmutter als haushaltsnahe Dienstleistung nach
§ 35 a EStG geltend gemacht werden können.
Das ist jedoch nur dann möglich bei einer Betreuung in Ihrer Wohnung.
Bringen Sie das Kind zu der Tagesmutter und bleibt es in deren Wohnung, so ist die Abzugsfähigkeit insoweit nicht möglich, da die Leistung nicht in Ihrem Haushalt erbracht wird.
Es kann jedoch der Abzug nach
§ 4 f EStG möglich.
Es werden zwei Drittel der Aufwendungen und jährlich bis zu 4.000 Euro bei der Steuer berücksichtigt. Es sind auch Verfahren bei Finanzgerichten anhängig, dass ein höherer Anteil und nicht nur die zwei Drittel abzugsfähig sind.
Bei Arbeitnehmereinkünften erfolgt der Abzug der Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (
§ 9a Nr. 1a EStG).
Bei Alleinerziehenden und Doppelverdiener-Haushalten kann vom ersten bis 14. Geburtstag diese Vergünstigung geltend gemacht werden.
Die Anmeldung der Betreuungsperson für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben erfolgt bei der Minijobzentrale.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller
25.08.2009 | 12:09
Eine kurze Nachfrage:
Sie sprechen von einer Tagesmutter, meine Bekannte hat diese Ausbildung aber nicht. Kann ich sie trotzdem als Betreuungsperson angeben?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.08.2009 | 12:34
Sehr geehrte Fragestellerin,
für Sie ist die Frage, ob die Tagesmutter eine entsprechende Ausbildung hat, nicht von Bedeutung.
Für die Tagesmutter selbst ist jedoch für deren steuerliche Behandlung entscheidend, ob sie eine Erlaubnis nach SBG VIII hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin