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Frage geschrieben am 02.04.2011 10:57:26

Kinderbetreungskosten/Fahrkosten während weiterbildung zurückerstatten?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 685
Während meiner Weiterbildung v Jobcenter habe ich Kinderbetreungskosten/Fahrkosten erhalten.Bin aber wärend der Massnahme und durch die Massnahme krank geworden.zu grosse psychische Belastung und allgemeine Erschöpfung. Da ich alleinerziehend von fünf Kindern bin habe ich die Kinderbetreungskosten/Fahrkosten vom JobCenter weiterhin auch wärend meiner Krankschreibung erhalten.was ich auch für die Betreung der Kinder genutzt habe, weil ich nicht in der Lage war die Kinder weiter alleine zu betreuen, während meiner Krankschreibung. jetzt wurde mir wogeworfen dass ich die Teilnahme an der Massnahme abgebrochen habe/vorzeitig beendet habe...So dass ich die Leistungen zu Unrecht bekommen habe..und alles zurückerstatten soll...muss ich alles zurückerstatten??


Antwort geschrieben am 02.04.2011 11:29:25
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei den Fahrtkosten handelt es sich um eine sog. "zweckgebundene Leistung", d.h. sie ist für die tatsächlich entstehenden Kosten einzusetzen. Teilen Sie den Abbruch der Maßnahme nicht mit und beziehen Sie die Fahrtkosten weiter, so müssen Sie diese in der Tat erstatten. Ob die Forderung der Höhe nach berechtigt ist, kann nur anhand des Rückforderungsbescheides geprüft werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.04.2011 12:45:46

und was ist mit den kinderbetreungskosten wie sieht es damit aus..da es eigentlich eine grössre summe ist weil es fünf kinder sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.04.2011 18:39:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

auch hier werden Sie vermutlich den Betrag zurück zahlen müssen, welcher für die Zeit gezahlt worden ist, als Sie die Maßnahme schon abgebrochen hatten.

Ich empfehle Ihnen, mittels eines Beratungshilfescheines, den Sie beim Amtsgericht erhalten, einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani
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