Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema ALG.
Ich werde wahnsinnig! Lauter Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine Ahnung von garnix.
Die Mutter ( sozialversicherungspflichtig, abhängig Vollzeit beschäftigt ) meiner 5-jährigen Tochter und ich erziehen diese im gemeinsamen Haushalt mit gemeinsamen Sorgerecht und hälftiger Eintragung auf der Lohnsteuerkarte.
Meine Tochter war in 2011 bereit 7 Tage krank und gem. ärztl. Attest betreuungsbedürftig. Diese Erkrankung wurde unmittelbar der Agentur für Arbeit gemeldet und das Attest unverzüglich vorgelegt.
Nun ist meine Tochter durch einen Unfall ohne Fremdeinwirkung oder -verschulden erneut in ärztlicher Behandlung und laut Attest für mindestens 24 Tage betreuungsbedürftig.
Die Agentur für Arbeit hat nun wegen Überschreitens der "10 Tage KinderKrankregelung" mit Wirkung des 11-ten Tages (Samstag) die ALG I-Bewilligung aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde am "13-ten Tag" (Montag)erstellt und ging mir am "15-ten Tag" zu.
Trotz Voranmeldung und persönlicher Vorsprache konnte weder bei der Agentur für Arbeit noch bei "Service/Kompetenz-Center/Points" der GKV-A (meine) oder der GKV-B ( dort sind die Mutter und meine Tochter versichert) geklärt werden, ob, wenn ja von wem und wie lange Leistungen erbracht werden, da die Mutter erst am "16-ten Tag" die Betreuung übernehmen konnte, die Agentur für Arbeit 5 Tage zurückfordert und die Betreuungsbedürftigkeit meiner Tochter in 2011 ja 7+24=31, 31-20= 11!! Tage betreut werden muß, obwohl niemand dafür einen Ausgleich zahlen will.
Wie ist die Rechtslage zum KinderKrankengeld?
Antwort geschrieben am 02.07.2011 07:18:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie als Vater Arbeitslosengeld 1 beziehen und die Kindesmutter sich in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit befindet. Bitte korrigieren Sie mich durch eine Nachfrage, falls ich den Sachverhalt nicht richtig erfasst haben sollte.
Nach § 126 SGB III steht Ihnen als Vater Leistungen des Arbeitsamtes, das sog. Kinder-Kranken-Arbeitslosengeld für die Dauer von 10 Tagen zu. In Ihrem Fall zahlt also das Arbeitsamt weiterhin Ihr Arbeitslosengeld für 10 Kranktage des Kindes. Die Kranktage sind allerdings keine Werktage, sondern es werden,entsprechend der im Arbeitsleben vorherrschenden Fünf-Tage-Woche – lediglich Arbeitstage, für die der Arbeitslose auch grundsätzlich verfügbar sein muss, herangezogen.
Insoweit ist bei Ihrem Leistungsbezug zu prüfen, ob das Arbeitsamt Ihnen für 2 volle Wochen Leistungsfortzahlung gewährt hat.
Nach den 10 Tagen Bezug des Kinder-Kranken-Arbeitslosengeld besteht kein weiterer Anspruch gegenüber dem Arbeitsamt, so das die Aufhebung dann berechtigt ist.
Die Mutter hat nach § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf ein 10tägiges Pflegekrankengeld für das Kind. Erforderlich ist aber, dass der Kinderarzt dann der Mutter ab dem 16. Tag bescheinigt, dass diese die Pflege des kranken Kindes übernimmt. Ansprechpartner ist ab diesem Zeitpunkt für das Pflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V die Krankenkasse der Mutter, wenn diese die Pflege des Kindes übernommen hat.
Wenn also auf Ihren Namen eine "Krankschreibung" für das Kind für die volle voraussichtliche Krankenzeit des Kindes ausgetellt wurde, bedarf es einer Bescheinigung durch den Kinderarzt, dass die Kindesmutter ab dem 16. Kranktag die Pflege übernommen hat. Dann lebt der Anspruch der Mutter nach § 45 SGB V auf und sie erhält das Kinderpflegegeld.
Der Anspruch auf Pflegekrankengeld bzw. Kinder-Kranken-Arbeitslosengeld ist begrenzt. Dies sehen § 45 SGB V und § Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB III ausdrücklich vor. Jedem Elternteil stehen hier lediglich 10 Tage pro Jahr zur Seite, insgesamt für 1 Kind 20 Tage. Wenn diese Tage erschöpft sind, besteht kein weiterer Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder aber dem Arbeitsamt.
Da die Dauer der Krankheit Ihrer Tochter den Zeitraum von 20 Tagen überschreitet, besteht für 11 Tage kein Leistungsanspruch.
In Ihrem konkreten Fall besteht daher für Sie kein Leistungsanspruch vom 11. bis 16 Kranktag, weil die 10 Tage, die Sie in Anspruch nehmen konnten, überschritten sind. Insoweit dürfte die Rückforderung des Arbeitsamtes für 5 Tage korrekt sein, wenn Ihnen zuvor für 10 Arbeitstage Leistungen gewährt wurden. Die Mutter deckt die Krankenzeit vom 16. bis 26. Tag ab und vom 26. bis 31. Tag könnte sich die Mutter von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung, also unbezahlt, freistellen lassen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.07.2011 14:32:35
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die rasche Antwort. Offensichtlich konnten wir uns zum Sachverhalt gut verständigen.
Es bleiben für jedoch zwei Aspekte etwas unscharf und hoffe dieses Medium nicht zu überstrapazieren, wenn ich bitte hierauf nochmals einzugehen.
1. Sie führen zu §126 SGB III :..."Die Kranktage sind allerdings keine Werktage, sondern es werden,entsprechend der im Arbeitsleben vorherrschenden Fünf-Tage-Woche – lediglich Arbeitstage, für die der Arbeitslose auch grundsätzlich verfügbar sein muss, herangezogen."
Leider befinden Sie sich mit "Fünf-Tage-Woche" im elementaren Dissens zur AfA-Auslegung, die für den Zeiträume 09.05.-15.05.2011 und 22.06-24.06.2011 zusammen 10 Tage verbucht und sich dabei ebenfalls auf §126 SGB III stützt.
Hatte Ihre Zählweise bestand, wäre mein Rückerstattungsproblem bereits gelöst!
2. und damit soll´s dann gut sein, wenn auch die 10 Tage der Mutter verbraucht sind => Hartz IV?, denn unbezahlter Urlaub der Mutter oder mein Dasein nach Aufhebungsbescheid trägt Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsprobleme in sich! Ja/Nein genüngt.
Viel Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die rasche Antwort. Offensichtlich konnten wir uns zum Sachverhalt gut verständigen.
Es bleiben für jedoch zwei Aspekte etwas unscharf und hoffe dieses Medium nicht zu überstrapazieren, wenn ich bitte hierauf nochmals einzugehen.
1. Sie führen zu §126 SGB III :..."Die Kranktage sind allerdings keine Werktage, sondern es werden,entsprechend der im Arbeitsleben vorherrschenden Fünf-Tage-Woche – lediglich Arbeitstage, für die der Arbeitslose auch grundsätzlich verfügbar sein muss, herangezogen."
Leider befinden Sie sich mit "Fünf-Tage-Woche" im elementaren Dissens zur AfA-Auslegung, die für den Zeiträume 09.05.-15.05.2011 und 22.06-24.06.2011 zusammen 10 Tage verbucht und sich dabei ebenfalls auf §126 SGB III stützt.
Hatte Ihre Zählweise bestand, wäre mein Rückerstattungsproblem bereits gelöst!
2. und damit soll´s dann gut sein, wenn auch die 10 Tage der Mutter verbraucht sind => Hartz IV?, denn unbezahlter Urlaub der Mutter oder mein Dasein nach Aufhebungsbescheid trägt Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsprobleme in sich! Ja/Nein genüngt.
Viel Dank für Ihre Bemühungen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.07.2011 17:10:18
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Die von mir zitierte 5-Tage-Regelung beim Krankengeld stammt aus dem Kommentar zu § 126 SGB III. Insoweit sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid erheben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie für den vorgenannten Zeiträume erst 8 Tage in Anspruch genommen, so dass eine Rückerstattung nicht berechtigt ist.
Die 2. Antwort muss ich leider mit ja beantworten. Etwas anderes als ALG II bleibt leider in diesem Fall nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und Ihrem Kind gute Besserung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Die von mir zitierte 5-Tage-Regelung beim Krankengeld stammt aus dem Kommentar zu § 126 SGB III. Insoweit sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid erheben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie für den vorgenannten Zeiträume erst 8 Tage in Anspruch genommen, so dass eine Rückerstattung nicht berechtigt ist.
Die 2. Antwort muss ich leider mit ja beantworten. Etwas anderes als ALG II bleibt leider in diesem Fall nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und Ihrem Kind gute Besserung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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