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Kinder mit Exfreundin in den USA - kehrt aber nicht mit Kindern zurück


| 29.04.2012 22:49 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Richter




Ich bin Deutscher, meine Ex-Freundin Amerikanerin. Ich habe mit meiner Ex-Freundin zwei Kinder (aktuell 8 und 11 Jahre alt) mit gemeinsamen Sorgerecht.
Sie ist Erzieherin mit dt. Ausbildung und hat bereits in der BRD gearbeitet. Sie ist daher voll integriert in der BRD.

06/2009
-----------------------------
In (06/2009) ist meine Ex-Freundin mit meinen Kindern in die USA gezogen mit der Begründung, dass Ihre Eltern die Kinder auch noch erleben sollten.


Laut schriftlicher Abmachung habe ich dem Aufenthalt meiner Kinder bis 06/2011 zugestimmt.
(Im Hintergrund liefen parallel dazu einige Drohungen in Richtung Erstreitung des alleinigen Sorgerechtes und einem dauerhaften Aufenthalt in den USA, falls ich das Papier nicht unterzeichne.)


06/2011
-----------------------------
In 06/2011 ist meine Ex-Feundin, aber dann doch nicht nach Deutschland mit den Kindern gekommen, da sie das gekaufte Haus in den USA aufgrund von Auflagen erst ab 06/2012 verkaufen darf.

Stattdessen waren die Kinder immer nur besuchsweise, während der großen Sommerferien (2 Monate) in Deutschland. Die Reisekosten musste immer ich bezahlen.



Aktuelle Lage (05/2012):
-----------------------------
- Sie lebt immer noch allein ohne Lebenspartner
- Sie droht mir aktuell, dass sie gegf. noch länger in den USA bleiben wird.



Fragen :
----------------------------

1. Da da meine Ex-Freundin sich nicht an die gemeinsame Aufenthaltsvereinbarung hält, bin ich der Meinung, dass ich auch keinen Unterhalt mehr bezahlen muss.
Rechtlich gesehen bin ich natürlich weiterhin verpflichtet, da es Unterhalt für die Kinder ist.
ABER : Wie sieht es aber mit der Durchsetzbarkeit Ihres Rechtsanspruches auf Unterhalt aus, wenn ich den Unterhalt einfach nicht mehr bezahle ?
(Gerichtsstand, internationale Rechtsabkommen mit den USA, etc... ???)

2. Wer muss für die Besuchs - Reisekosten (BRD <-> USA) aufkommen ?

3. Gäbe es, bedingt durch das gemeinsame Sorgerecht, in letzter Instanz theoretisch und praktisch einen rechtlichen Weg, die Kinder aus den USA wieder in die BRD zu bekommen, den sich Orthonormalbürger leisten kann ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 268 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Kindern USA zurück
02.05.2012 | 10:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Carolin Richter
86 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Kinder mit dem Einverständnis des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem anderen in das Ausland verreisen, aber absprachewidrig nicht zurückgeführt werden, kann es sich durchaus um eine Kindesentführung handeln. Für diesen Fall aber einige Länder der Erde ein Abkommen geschlossen (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung-HKÜ). In diesem Fall muss das Land, in dem sich das Kind aufhält, dieses in das Ursprungsland zurückführen, damit dort der weitere Verbleib geklärt wird. In Ihrem Fall muss die USA, als unterzeichnender Vertragsstaat, ihr Kind nach Deutschland zurückführen. Hier wird geklärt, wo Ihr Kind weiterhin leben wird. Auch über das Sorgerecht wird hier entschieden. Dazu müssen Sie sich zunächst an die Zentrale Behörde in Bonn wenden. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei sinnvoll, gern stehe ich Ihnen hierzu auch zur Verfügung.

Hinsichtlich der Unterhaltsproblematik richtet sich diese nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 (HUP). Danach ist für die Bestimmung des Unterhaltsrechts das Recht maßgeben, in dem sich das Kind aufhält. Da sich Ihr Kind schon seit längerem in den USA aufhält, kann es durchaus sein, dass sich das Unterhaltsrecht nach dem Bundesstaat richtet, indem Ihr Kind lebt.Nach dem HUP wäre auch das Gericht in den USa zuständig. Nach deutschem Recht müssten Sie aber die Reisekosten tragen. Ob es daher ratsam wäre, wenn Sie keinen Unterhalt mehr zahlen, kann ich daher auf die Ferne gesehen nicht sagen. Sie sollten zuvordert die Rückführung Ihres Kindes nach Deutschland anstreben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin


Haeckelstraße 10
01069 Dresden

Tel.: 0351 33 24 175
Fax: 0351 33 28 117
Email: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

www.familienrecht-streit.de
www.rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-02 | 11:50


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"Super. Das ist im Prinzip genau die Vorinformation, die ich zunächst für den Anfang wissen wollte. Vielen Dank."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-02
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Super. Das ist im Prinzip genau die Vorinformation, die ich zunächst für den Anfang wissen wollte. Vielen Dank.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Carolin Richter
Dresden

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