Frage geschrieben am 31.08.2009 15:36:27
Kinder beim Mann lassen?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938Die Frau hat sich bis Mai diesen Jahres ausschließlich um die Kinder gekümmert (Erziehungsurlaub) und arbeitet nun wieder zu 75% (Polizeibeamtin). Sie verdient um die 1700 Euro netto. Der Verdienst des Mannes (ebenfalls Polizeibeamter) liegt bei 3500 Euro netto.
Die Kinder gehen seit August diesen Jahres von 08:00 bis 16:00 Uhr zur Schule, wofür der Mann noch zusätzlich 230 Euro monatlich zahlt.
Im September 2008 Stellte sich heraus, dass der Mann eine längere Affaire mit einer Kollegin hatte, woraufhin die Frau sich von ihm trennte. In dieser Zeit trat ich in das Leben der Frau ein -wir verliebten uns ineinander und die Kinder akzeptierten mich recht schnell als die Lebensgefährtin der Frau. Da meine Freundin nicht mehr mit ihrem Mann das Haus teilen konnte wurde ein „Wohnungstausch" vollzogen, wobei der Mann in meine Wohnung (40 km entfernt) zog und ich in das Haus. Diese Konstellation ging ein halbes Jahr gut, dann fingen die Kinder an ihren Vater zu vermissen. Seit er in der anderen Stadt wohnte kümmerte er sich intensiver um sie, rief öfter an, hörte ihnen auf einmal zu und nahm sie jedes 2. Wochenende zu sich und unternahm viel mit ihnen. Das hatte er vorher so gut wie nie gemacht -erst als er feststellte, dass seine Felle schwimmen gehen und die Kinder mit mir und seiner Frau im Haus ganz glücklich und wir alle zufrieden sind. Aber das nur als Randwissen...
Jedenfalls kam er eines Tages mit dem Vorschlag, dass er wieder in das Haus einzieht und seine Frau sich mit mir zusammen eine Wohnung nehmen könnte. Angeblich würde er die Trennung von seinen Kindern nicht mehr ertragen. Er habe nun erkannt, dass er einen Fehler gemacht hätte, sich bis zu diesem Zeitpunkt nur um seine berufliche Karriere zu kümmern. Ausserdem würde er schließlich auch das Haus bezahlen. Einen Verkauf schloss er rigoros aus und meinte, er könne mit Hilfe seiner Mutter und Schwägerin alles ohne weiteres unter einen Hut kriegen. Kinder morgens zur Schule bringen nachmittags abholen, den Haushalt führen, den Garten pflegen, Wäsche und Einkauf -alles kein Problem für ihn!!!
Die Kinder waren bei der Aussicht ihren Vater wieder täglich zu sehen natürlich begeistert und so wurde das Unternehmen in Angriff genommen. Hauptsache den Kindern geht es gut. Ich kündigte meine Wohnung und zog mit der Frau in eine neue Wohnung 800m Luftlinie zum Haus.
Er liess sich von Ihr schriftlich bestätigen, dass er nun alleinerziehend sei -angeblich bräuchte er dieses Schreiben für seinen Arbeitgeber um eine Verringerung der Arbeitszeit auf 40 Std. wöchentlich zu beantragen. Desweitern müsse er auch das Kindergeld bekommen, um Anspruch darauf zu haben. Diesen Antrag liess er sie auch unterschreiben.
Nun sieht es so aus, dass der Mann im Haus lebt, die Kinder morgens zur Schule bringt und gegen 18:30 Uhr von der Arbeit kommt. Dann gibt es Abendessen und die Kinder werden um 20:00 Uhr ins Bett gesteckt. Meine Freundin holt sie täglich von der Schule ab und kümmert sich in um sie, fährt mit ihnen zum Schwimmkurs, und jedes 2. oder 3. Wochenende schlafen sie bei uns. Der Mann hat eine neue, sehr solvente, Freundin in Österreich gefunden, zu der er nun öfter fliegt oder die ihn besuchen kommt. Die Kinder werden regelmässig von dieser Frau mit Geschenken überhäuft und es gab auch schon ein gemeinsamer Urlaub in London, wo sie den Mann und die Kinder erstmal komplett neu einkleidete. Sie hat auch schon ein Wochenende mit im Haus verbracht, was der Mann vor meiner Freundin allerdings verheimlichen wollte.
Denn ICH darf das Haus nicht mehr betreten -ER kann tun und lassen was er will. Wenn meine Freundin sie an den Wochenenden hat, kann sie entweder die Tage und Nächte alleine mit ihnen im Haus verbringen oder wir sind gezwungen, mit 5 Personen in der kleinen Wohnung zu leben was regelmässig zu Spannungen führt da hier nicht jedes Kind ein eigenes Zimmer haben kann.
Mittlerweile befürchtet meine Freundin, dass die Kinder durch diese Situation seelischen Schaden nehmen könnten. Und was der Mann in Zukunft plant weiss auch niemand, denn er rückt mit der Sprache nicht raus. Was, wenn er nach Österreich ziehen will und die Kinder mitnimmt? Oder wenn er diese Frau zu sich ins Haus holen will... Muss meine Freundin es hinnehmen, wenn ihr die Kinder auf diese Weise entfremdet werden?
Diese Situation ist für alle Seiten sehr schwierig! Wobei wir inzwischen glauben, dass die Kinder wenn es hart auf hart kommt sich auf jeden Fall für ein Leben bei der Mutter entscheiden würden.
Nur dafür ist unsere Wohnung zu klein.
Nun meine Fragen:
1. Hat meine Freundin eine Chance, das Haus für sich alleine und die Kinder zu nutzen oder muss sie damit leben, wenn er sagt, er will nicht ausziehen?
(Ich würde diesmal nicht wieder dort mit einziehen, sondern die jetzige Wohnung behalten. Das Hin und Her muss nicht sein.)
2. Wie stellt sich die finanzielle Situation für meine Freundin dar? Gibt es neben dem Unterhaltsanspruch für die Kinder eine weitere Möglichkeit, dass sie das Haus nicht alleine abtragen muss (was sie bei ihrem Verdienst auch kaum könnte)? Was, wenn er sagt dass er es nicht einsieht weiter für das Haus zu zahlen und das Haus verkaufen will. Kann er das so ohne Weiteres?
3.Kann er für die Zeit in der meine Freundin mit mir der Wohnung wohnt (01.06.2009 – 01.09.2009) nachträglich Unterhaltsansprüche stellen?
4. Dürfte er mit den Kindern einfach so wegziehen (innerhalb Deutschlands, oder ins Ausland) ohne Einverständnis der Mutter?
5. Kann es meiner Freundin angelastet werden, dass sie nun in einer homosexuellen Beziehung lebt und ihr sogar auf Antrag des Vaters das Sorgerecht entzogen werden?
6. Hat meine Freundin das Recht, der neuen Freundin des Mannes die Übernachtungen im gemeinsamen Haus zu untersagen?
Über eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.08.2009 16:19:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Beantwortung der Fragen gehe ich davon aus, dass Ihre Freundin noch nicht geschieden wurde.
1) Ihre Freundin kann einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellen. Dies ist allerdings nur erfolgversprechend, wenn Ihre Freundin während eines Zeitraums von 6 Monaten nach dem Auszug Ihre Rückkehrabsicht ernsthaft bekundet hat. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass das Nutzungsrecht bei dem anderen Ehegatten verbleibt. Bei alleiniger Nutzung des Hauses durch Ihre Freundin hätte der Ehemann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Haus. Zu beachten sind auch die Belange der Kinder, was aber im Einzelfall abgewogen werden muss.
2) Ihre Freundin hat während des Trennungsjahres grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser kann zunächst außergerichtlich über einen Rechtsanwalt oder gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Haus verkauft wird. Der Ehemann Ihrer Freundin könnte somit beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung des Hauses beantragen. Die Teilungsversteigerung ist ein besonderes Verfahren der Zwangsversteigerung. Mit ihr kann eine Gemeinschaft an einem Grundstück aufgelöst werden.
3) Unterhaltsansprüche können nicht rückwirkend gestellt werden. Es gilt immer der Zeitpunkt der Antragstellung.
4) Solange beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder haben, kann der Vater nicht ohne Zustimmung der Mutter mit den Kindern wegziehen. Ihre Freundin sollte sich ggf. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen lassen. Hierfür ist eine Antragstellung bei Gericht erforderlich.
5) Ihrer Freundin kann das Sorgerecht nicht wegen Ihrer sexuellen Beziehung zu Ihnen entzogen werden. Der Vater kann zwar einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, hierbei ist vom Gericht aber immer das Kindeswohl zu beachten. Es ist kaum vorstellbar, dass das Sorgerecht allein wegen der sexuellen Neigungen eines Elternteils entzogen wird.
6) Da Ihre Freundin Miteigentümerin des Hauses ist, könnte Sie Übernachtungen der neuen Freundin des Ehemannes zumindest für Ihre Haushälfte untersagen. Dies wird praktisch aber kaum durchzuführen sein.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen nur eine summarische Prüfung der Angelegenheit möglich ist und ich wegen der Vielzahl der Fragen nicht auf alle Details eingehen kann.
Zusammenfassend rate ich Ihrer Freundin, sich bei einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort beraten zu lassen. Es sollte eine einverständliche Lösung aller Parteien bzgl. des Hauses angestrebt werden, da eine Teilungsversteigerung fast immer zu finanziellen Verlusten führt. Zudem sollte eine Lösung bzgl. des Aufenthalts der Kinder gefunden werden, die allen Seiten gerecht wird.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.08.2009 16:38:25
Zu 1) Reicht es, wenn sie ihm die Rückkehrabsicht mündlich mitteilt oder bedarf es eines formgebundenen Schreibens? Habe ich das richtig verstanden -er muss auf ihr Verlangen hin ausziehen???
2) Meine Freundin will keinen Unterhalt von ihm. Es geht vielmehr darum, was er oder sie für die Kinder zahlen müsste (je nachdem, bei wem sie in Zukunft leben). Er verdient schließlich fast das Doppelte und bekommt nun auch noch das Kindergeld.
3) Dementsprechend kann er mir aber auch nicht generelles Hausverbot erteilen -richtig?
Vielen Dank für ihre schnelle, ausführliche Antwort!
Zu 1) Reicht es, wenn sie ihm die Rückkehrabsicht mündlich mitteilt oder bedarf es eines formgebundenen Schreibens? Habe ich das richtig verstanden -er muss auf ihr Verlangen hin ausziehen???
2) Meine Freundin will keinen Unterhalt von ihm. Es geht vielmehr darum, was er oder sie für die Kinder zahlen müsste (je nachdem, bei wem sie in Zukunft leben). Er verdient schließlich fast das Doppelte und bekommt nun auch noch das Kindergeld.
3) Dementsprechend kann er mir aber auch nicht generelles Hausverbot erteilen -richtig?
Vielen Dank für ihre schnelle, ausführliche Antwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.08.2009 16:50:00
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine kostenlose Nachfrage erlaubt ist. In der gebotenen Kürze werde ich Ihnen dennoch alle Ihre Fragen beantworten.
1) Eine mündliche Mitteilung reicht aus, wäre aber im Zweifel nur schlecht nachweisbar. Er muss auf ihr Verlangen hin nicht ausziehen, da beide Eigentümer des Hauses sind. Ihre Freundin kann aber die Zuweisung der Ehewohung bei Gericht beantragen.
2) Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Verpflichteten und auch danach, für wieviele Personen Unterhalt zu leisten ist. Sie sollten sich hierzu bei einem Kollegen vor Ort beraten lassen. Die Jugenämter können hier auch behilflich sein.
3) Richtig, dies gilt natürlich auch umgekehrt.
MfG
M. Deinzer
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine kostenlose Nachfrage erlaubt ist. In der gebotenen Kürze werde ich Ihnen dennoch alle Ihre Fragen beantworten.
1) Eine mündliche Mitteilung reicht aus, wäre aber im Zweifel nur schlecht nachweisbar. Er muss auf ihr Verlangen hin nicht ausziehen, da beide Eigentümer des Hauses sind. Ihre Freundin kann aber die Zuweisung der Ehewohung bei Gericht beantragen.
2) Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Verpflichteten und auch danach, für wieviele Personen Unterhalt zu leisten ist. Sie sollten sich hierzu bei einem Kollegen vor Ort beraten lassen. Die Jugenämter können hier auch behilflich sein.
3) Richtig, dies gilt natürlich auch umgekehrt.
MfG
M. Deinzer
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