16.05.2012 | 10:29
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
89/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Frage geschrieben am 16.05.2012 10:01:33
Kind will wieder zur Mutter
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 30,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I.
Die Möbel haben Sie käuflich erworben und Eigentum daran erlangt. Sie müssen sie daher NICHT herausgeben.
Insbes. wenn auch Sie – wovon ich ausgehe – nach wie vor zumindest das ½-ige
Sorgerecht haben, haben Sie ein Anrecht darauf, dass Ihr Sohn sie besucht. Dann benötigt er – wie von Ihnen richtigerkannt – Möbel.
Es ist höchstens möglich, dass Ihre (Ex-!?) Frau (im Folgenden: Mutter) von Ihnen im Rahmen evtl. Unterhalts, d en Sie ihr (und Ihrem Sohn von nun an !?) zahlen., die Kosten für die Anschaffung aus folgendem Gesichtspunkt heraus verlangen kann:
Die Anschaffung von Möbeln für den Sohn wäre von Ihnen als (evtl.) Unterhalts-Verpflichtetem zu tragen, wenn es sich um einen unregelmäßigen, d.h. einen unvorhergesehener Bedarf handelt. Maßgeblich bei dieser Frage ist auch, ob die Möglichkeit der Rücklagenbildung bei der Mutter bestand (BVerfG
FamRZ 99, 1342). Ob er außergewöhnlich hoch ist, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerfG aaO)[vgl. Prütting/Wegen/Weinreich BGB - Kommentar, 6. Auflage 2011, § 1613 BGB Rn.8].
Bei diesem sog. Sonderbedarf muss sich also um einen Bedarf handeln, der als unregelmäßiger nicht vorhersehbar und daher nicht einplanbar war, sodass auch nicht erwartet werden konnte, dass aus dem regulären
Unterhalt dafür Rücklagen gebildet werden. Dies ist bejaht worden vom BGH z.B. für Umzugskosten zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl., BGH,
FamRZ 1983, 29). [vgl. auch OLG Düsseldorf 3. Senat für Famili¬en¬sachen, Urteil v. 23.09.1982, Az. 3 UF 71/82: „Umzugskosten sind unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nicht rechtzeitig auf die dadurch entstehenden Ausgaben durch Ansparen ausreichender Beträge oder Realisierung des zusätzlichen Bedarfs einstellen kann."]
Es kommt also auf die Frage an
1) ob Ihre Frau/Ihr Sohn Unterhalt von Ihnen verlangen kann
und
2) ob es sich bei der Anschaffung der Möbel um Sonderbedarf, d.h. um solchen Bedarf handelt, der nicht von den regulären Unterhaltszahlungen bestritten werden kann.
Ich bitte höflich um dahingehende Aufklärung.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)