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Frage geschrieben am 06.12.2011 15:50:23

Kickbacks; Erfolgsaussicht einer Schadensersatzforderung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 832
Sehr geehrte Damen und Herren,

in den Jahren von 1991 bis 2006 habe ich über meine Hausbank - jeweils nach bzw. im Rahmen von Beratungsgesprächen mit meinem Bankbetreuer - etwa 20mal Anteile an Aktien- bzw. Rentenfonds bei der mit der Bank kooperierenden Investmentgesellschaft erworben.

Während der Beratungsgespräche, die stets "unter vier Augen" stattfanden, wurde jeweils auf Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren hingewiesen. Nicht erwähnt wurde, dass zumindest Teile dieser Beträge von der Investmentgesellschaft an die Bank rückvergütet werden. Teilweise erfolgte der Fondserwerb auch durch Anteilsumtausch ohne Ausgabeaufschlag gegen geringe Umtauschgebühr.

Die Daten der Beratungsgespräche in den 90er Jahren können von mir nicht mehr genau benannt werden.

In den Jahren 2008 und 2011 wurden sämtliche Fondsanteile verkauft. Dies erfolgte überwiegend mit zum Teil erheblichen Verlusten. In einigen Fällen konnten geringe Erträge erzielt werden.

Erscheint es im Hinblick auf die aktuelle "Kickback"-Rechtsprechung aussichtsreich, bei der gegebenen Konstellation (Gespräche ohne Zeugen/Protokolle, Termine teilweise nicht mehr nachvollziehbar, Anteilskäufe zahlreich und über mehrere Jahre, Anteile mit unterschiedlichen Ergebnissen wieder verkauft)Schadensersatz von der Bank (ev. unter Aufrechnung der Erträge gegen die Verluste) zu verlangen?

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Herr Wiemann,

ich möchte die von Ihne aufgeworfene Frage im Hinblick auf den von Ihnen kurz skizzierten Sachverhalt wie folgt beantworten:

Ausgehend von einem Grundsatzurteil des BGH vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 mit dem Leitsatz:

,,Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten."

sowie den weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen und der Tatsache, dass die beratende Bank beweisen muss, dass sie diese kick-backs nicht vorsätzlich verschwiegen hat, sehe ich gute Ansatzpunkte, auch den Ihnen entstandenen Schaden von der involvierten Bank zu beanspruchen. Natürlich wird es auch hier darauf ankommen, den Sachverhalt entsprechend so wieder zu geben dass dieser schlüssig ist, also entsprechend nachvollziehbar ist. Dafür bleibt die Darlegungslast in einem Verfahren bei Ihnen. Ich gehe aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte davon aus, dass aufgrund der Abrechnungen und der jeweils vorhandenen Beitrittserklärungen zu den verschiedenden Fonds auch eine Rekonstruktion dieser Geschäfte möglich sein sollte. Gerne können wir hierzu telefonieren. Für weitere Rückfragen stehe ich ebenfalls immer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Noelle Will
Rechtsanwältin



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