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Kfzversicherung Vertragslaufzeit unterjährig Kündigung auch Ende des Kalenderjahres?


| 01.01.2011 17:30 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von




Ich habe 2 Versicherungsverträge bei dem selben Unternehmen.
1. Fahrzeug wurde im Juni versichert (2010) nach Ablauf der Vorversicherung (Bindung durch Verkäufer).
Zweitfahrzeug läuft bei diesem Versicherer bereits seit 2007 - hier genau seit 21.12.07
Nach nunmehr 3 Jahren beabsichtigte ich zum Ende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen, da ich Angebote verglichen habe und über 50 % hätte einsparen können bei anderen Vers.unternehmen.
Doch das bisherige Versicherungsunternehmen lehnte meine Kündigung ab mit Verweis auf Vertragslaufzeit bis 21.12.2011.
Warum kann ich nicht bzw. wie kann ich dann aus diesen beiden unterjährigen Verträgen herauskommen, und wie umgeht man diese VNunfreundliche Falle für die Zukunft?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
Antwort vom
01.01.2011 | 20:14
Sehr geehrter Fragesteller,

um Ihre Fragen endgültig beantworten zu können, wäre eine Einsicht in Ihre jeweiligen Versicherungsunterlagen erforderlich, was naturgemäß im Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen kann. Angesichts Ihrer Ausführungen kann die Rechtslage wie folgt eingeschätzt werden:

Erfolgt der Abschluss des Versicherungsjahres unterjährig, wird - dies sollte aus der ersten Versicherungspolice ersichtlich sein - zunächst eine Laufzeit in der Regel bis zum nächsten 01.01. vereinbart. Sodann - dies ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen - verlängert sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr.

Allerdings kann selbstverständlich auch die Vertragslaufzeit mit Beginn ab Vertragsabschluss und ohne der zunächst verkürzten Laufzeit bis zum nächsten 01.01. vereinbart werden. Der Vertrag läuft dann ab Abschluss genau ein Jahr. Dies scheint in Ihrem Fall in dem Vertrag ab 2007 erfolgt zu sein und sollte sich aus der Versicherungspolice ergeben.

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat zum Ende des vereinbarten Zeitraums, es sei denn, es wurde eine andere Frist vertraglich vereinbart. Wurde also bei dem Vertrag ab 2007 keine ursprüngliche Laufzeit bis zum nächsten 01.01. vereinbart, sondern exakt ein Jahr (und somit bis zum 21.12.2008 mit anschließender jährlicher Verlängerung), hätte der Vertrag bei einer einmonatigen Kündigungsfrist bis zum 21.11.2010 gekündigt werden müssen, um eine Beendigung zum 21.12.2010 herbeizuführen.

Vorliegend wollten Sie den Vertrag von 2007 kündigen, schreiben aber leider nicht, wann genau Sie gekündigt haben. Wenn die o. g. Konstellation zutrifft, hat die Versicherung bei einem Kündigungseingang nach dem 21.11.2010 zu Recht auf eine verspätete Kündigung und eine weitere Verlängerung der Vertragslaufzeit bis 21.12.2011 verwiesen. Allerdings wäre für eine endgültige Beantwortung die Einsicht in Ihre Unterlagen erforderlich.

Nicht erkennbar ist aus Ihren Angaben, ob Sie beide Verträge kündigen wollten oder ob beispielsweise mit Einschluss des Fahrzeugs im Juni 2010 ein einheitlicher Vertrag geschlossen wurde (was unüblich wäre, da jedes Fahrzeug separat versichert werden muss).

Wenn Sie künftig die obige Konstellation vermeiden wollen, müsste eine entsprechende andere Regelung mit der Versicherung getroffen werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Versicherung eine Ausnahme von ihren regelmäßigen Bedingungen machen und mit Ihnen eine Individualvereinbarung treffen will/wird. Ansonsten bliebe nur, sich an die vereinbarten Bedingungen zu halten und rechtzeitig die Kündigung auszusprechen.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, die ohne Einsicht in Ihre Unterlagen beantwortet werden können, nützen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit.



Bewertung des Fragestellers 2011-01-03 | 10:25


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