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Frage geschrieben am 14.09.2011 19:42:16

Kfz/Schadensersatz

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 810
Guten Tag,

Ich habe folgendes Problem:

Eine mir bekannte Person hat mein Auto(Halter meine Mutter) betrunken an einen Laternenmast gefahren. Ich war Beifahrer. Nun bleiben die Kosten(4600 Euro Restkredit, da die Vollkasko in diesem Fall nicht aufkommt)bei mir hängen. Der Laternenmast muss wohl wahrscheinlich ebenfalls von mir/bzw. dem Halter getragen werden.
Hinzu kommen noch Kosten wie Abschleppen, Standgebühr und Neukauf eines Kfz.

Meine Frage ist nun folgende: Wie stehen die Chancen, dass ich zumindest irgendeine Form der Wiedergutmachung auf gerichtlichem Wege erzielen kann?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 14.09.2011 20:26:57
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie können den betrunkenen Fahrer in die Haftung nehmen. Dieser hat durch den Umstand, dass er betrunken gefahren ist, gegen Rechtspflichten verstossen und muss daher für die Unfallfolgen aufkommen.

Sollten Ihnen der Umstand bekannt gewesen sein, dass der Fahrer betrunken war, kommt eine Mithaftung bei Ihnen in Betracht. In jedem Fall sollte sich aber nach Ihrer Schilderung ein Teil des Schadens durchsetzen lassen.

In welcher Höhe und welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können, sollte weiter erörtert werden. Ich biete Ihnen Unterstützung an und stehe zu einer weiteren Beauftragung über diese Erstberatung hinaus zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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